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§ 1 
§ 2 
§ 3 
§ 4 
        
      Verordnung über die Entschädigung für die Mitglieder von Einigungsstellen nach dem Mitarbeitervertretungsgesetz der EKD
Vom 15. Mai 2020
| Änderndes Recht | Datum | Fundstelle ABl. EKD | Paragrafen | Art der  Änderung | |
| bisher keine Änderung | |||||
Auf Grund des § 36a Absatz 5 des Mitarbeitervertretungsgesetzes der EKD in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Januar 2019 (ABl. EKD S. 2) verordnet der Rat der Evangelischen Kirche in Deutschland: 
####§ 1 
Entschädigung für die Mitglieder, 
die der Einrichtung oder Dienststelle nicht angehören 
			(
			1
			)
		  1 Vorsitzende, die der Einrichtung oder Dienststelle nicht angehören, erhalten für jedes Verfahren eine Entschädigung in Höhe von 500,00 € bis zu 2.000,00 €.  2 Für die Bemessung der Entschädigung ist die rechtliche und tatsächliche Schwierigkeit der Streitigkeit maßgeblich, dies bestimmen die Vorsitzenden im Benehmen mit der Dienststellenleitung. 
			(
			2
			)
		 Beisitzer und Beisitzerinnen, die der Einrichtung oder Dienststelle nicht angehören, erhalten für jedes Verfahren eine Entschädigung in Höhe von 30 vom Hundert der Entschädigung der Vorsitzenden. 
			(
			3
			)
		 Wird das Verfahren vor der Durchführung einer mündlichen Verhandlung beendet, reduziert sich die Entschädigung auf 50 vom Hundert. 
			(
			4
			)
		 Mit der Entschädigung sind sämtliche Ansprüche auf Verdienstausfall und Aufwandsentschädigung abgegolten. Reisekosten werden nach Bundesreisekostengesetz oder den für die Einrichtung oder Dienststelle geltenden Bestimmungen erstattet. 
			(
			5
			)
		 Davon unbenommen können die Mitglieder der Einigungsstelle auf ihre Entschädigung jeweils verzichten. 
#§ 2 
Entschädigung für die Mitglieder, 
die der Einrichtung oder Dienststelle angehören 
 1 Die der Einrichtung oder Dienststelle angehörenden Mitglieder der Einigungsstelle erhalten für ihre Tätigkeit in der Einigungsstelle keine Entschädigung.  2 Gleiches gilt für die Mitglieder gemeinsamer Einigungsstellen, die den beteiligten Einrichtungen und Dienststellen angehören.  3 Sie werden ohne Minderung ihrer Bezüge freigestellt.  4 Mehrarbeit wird ausgeglichen oder vergütet; notwendige Auslagen werden gegen Nachweis nach den in der Einrichtung oder Dienststelle geltenden Bestimmungen erstattet. 
#§ 3 
Fälligkeit 
 1 Die Entschädigung wird mit der Beendigung des Einigungsstellenverfahrens fällig.  2 Der Entschädigungsanspruch verjährt innerhalb der gesetzlichen Verjährungsfrist der §§ 195 und 199 BGB.
#§ 4 
Inkrafttreten 
Diese Verordnung tritt am 1. Juni 2020 in Kraft.