.Verordnung
Verordnung
über das Haushalts- und Rechnungswesen
der Union Evangelischer Kirchen
in der Evangelischen Kirche in Deutschland
(HHO.UEK)
Vom 18. September 2025
Änderungen in der Reihenfolge der Änderungsgesetze:
Änderndes Gesetz | Datum | Fundstelle ABl. EKD | Geänderte Paragrafen | |
|---|---|---|---|---|
bisher keine Änderung | ||||
Verordnung
über das Haushalts- und Rechnungswesen
der Union Evangelischer Kirchen
in der Evangelischen Kirche in Deutschland
(HHO.UEK)
Vom 18. September 2025
über das Haushalts- und Rechnungswesen
der Union Evangelischer Kirchen
in der Evangelischen Kirche in Deutschland
(HHO.UEK)
Vom 18. September 2025
Das Präsidium der Union Evangelischer Kirchen in der Evangelischen Kirche in Deutschland (UEK) hat gemäß § 9 Kirchengesetz über die Vermögens- und Finanzverwaltung i.V.m. § 14 Absatz 3 Grundordnung der Union Evangelischer Kirchen in der Evangelischen Kirche in Deutschland die folgende Verordnung der UEK beschlossen:
####§ 1
Soweit sich aus den nachfolgenden Vorschriften nichts anderes ergibt, findet die Verordnung über das Haushalts- und Rechnungswesen der Evangelischen Kirche in Deutschland (Haushaltsordnung der EKD – HHO-EKD) in der jeweils geltenden Fassung entsprechend Anwendung.
#§ 2
(1) Anstelle der in den Bestimmungen der HHO-EKD genannten „Synode der EKD“ ist zuständig die „Vollkonferenz der UEK“.
(2) Anstelle des in den Bestimmungen der HHO-EKD genannten „Ständigen Haushaltsausschusses der Synode der EKD“ ist zuständig das „Präsidium der UEK“.
(3) Anstelle des in den Bestimmungen der HHO-EKD genannten „Kollegiums des Kirchenamtes der EKD“ ist zuständig die „Amtsbereichskonferenz der UEK“.
(4) Anstelle des in § 43 Absatz 1 und in § 50 Absatz 1 der HHO-EKD genannten „Präsidenten oder der Präsidentin des Kirchenamtes der EKD“ ist zuständig der „Leiter oder die Leiterin des Amtsbereiches der UEK“.
#§ 3
Im Einzelnen werden nachfolgende Abweichungen bzw. Ergänzungen von den Bestimmungen der HHO-EKD festgelegt:
(1) § 12 Absatz HHO-EKD ist wie folgt anzuwenden:
1Die Abteilungsleitung Finanzen stellt den Entwurf des Haushalts auf, der in der Amtskonferenz beraten wird. 2Die Ergebnisse der Beratungen werden in den Entwurf aufgenommen.
3Bevor der Entwurf dem Präsidium der UEK zur endgültigen Fassung für die Vollkonferenz zugestellt wird, ist er mit dem Finanzbeirat beim Präsidium der UEK zu beraten.
(2) § 71 ist wie folgt anzuwenden:
1Die Rechnungslegung obliegt dem Amtsbereich der UEK. 2Der Jahresabschluss ist nach Ablauf des Haushaltsjahres unverzüglich zu erstellen, vom Präsidium der UEK festzustellen und dem Finanzbeirat sowie dem Rechnungsprüfungsausschuss zusammen mit dem Bericht der Rechnungsprüfung über die Prüfung des Jahresabschlusses zur Abnahme und Vorbereitung der Entlastungsempfehlung für die Vollkonferenz der UEK vorzulegen.
#§ 4
Die vom Kirchenamt der EKD erlassenen Ausführungsbestimmungen zur HHO-EKD finden, sofern die UEK keine abweichende Regelung trifft, für die UEK sinngemäß Anwendung.
#§ 5
1Diese Verordnung tritt zum 1. Januar 2026 in Kraft. 2Gleichzeitig tritt die Verordnung über das Haushalts- und Rechnungswesen der Union Evangelischer Kirchen in der Evangelischen Kirche in Deutschland vom 27. Juni 2012 außer Kraft.