.

Geltungszeitraum von: 01.03.1999

Geltungszeitraum bis: 31.12.2006

Satzung des Klosters Stift zum Heiligengrabe

vom 16. Dezember 1998

(ABl. EKD 1999 S. 183)

Der Rat der Evangelischen Kirche der Union hat folgende Satzung beschlossen. :
Lfd.Nr.
Änderndes Recht
Datum
Fundstelle
ABl. EKD
Paragrafen
Art der
Änderung
1
Beschluss
5.4.2000
§ 5 Abs. 2 Nr. 5
Wörter ersetzt
2
Beschluss
28.11.2001
§ 4 Abs. 2
§ 4 Abs. 2 S. 2
Wörter ersetzt
angefügt
####

§ 1
Rechtsstellung und Aufsicht

( 1 ) Das 1287 gegründete und 1548 zur Reformation übergetretene Kloster Stift zum Heiligengrabe ist eine Anstalt der evangelischen Kirche und seit alter Zeit eine mildtätige Stiftung des öffentlichen Rechts mit dem Sitz in Heiligengrabe.
( 2 ) Die Stiftungsaufsicht und die Kirchenaufsicht über das Stift werden durch die Kirchenkanzlei ausgeübt.
#

§ 2
Zweckbestimmung

( 1 ) Zweck des Stiftes ist
  1. die Pflege des geistlichen Lebens in der Stiftskirche und der Kapelle in Heiligengrabe sowie deren Unterhaltung mit der Abtei, den Kurien und sonstigen Nebengebäuden,
  2. der Dienst in den Werken christlicher Liebe, insbesondere die Pflege von Kindern und Jugendlichen, Alten und Kranken,
  3. die Vorbildung und Fortbildung kirchlicher Kräfte für kirchliche Aufgaben, insbesondere durch die Unterhaltung eines kirchlichen Tagungs- und Rüstzeitenheimes,
  4. die Förderung der kirchlichen Kunst und anderer kirchlicher Aufgaben, die dem Stift vom Rat zugewiesen werden, insbesondere die Unterhaltung von Paramentenwerkstätten,
  5. die Pflege des dem Stift gehörenden Vermögens.
( 2 ) Das Stift verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnitts »Steuerbegünstigte Zwecke« der Abgabenordnung.
( 3 ) Das Stift ist selbstlos tätig; es verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Stiftes dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Kuratoriums und des Kapitels erhalten keine außerordentlichen Zuwendungen aus Mitteln des Stiftes. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Stiftes fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
#

§ 3
Organe

Organe des Stiftes sind
  1. der Vorstand;
  2. das Kuratorium.
#

§ 4
Vorstand

( 1 ) Das Stift wird durch den Vorstand geleitet und vertreten. Er ist für alle Angelegenheiten zuständig, für die nicht durch diese Satzung eine andere Zuständigkeit bestimmt ist.
( 2 ) Der Vorstand besteht aus der Äbtissin als der Vorsitzenden und bis zu vier weiteren Mitgliedern, von denen in der Regel eines aus dem Kreis der Stiftsdamen bestellt wird. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der Äbtissin den Ausschlag.
( 3 ) Urkunden und Verträge, die das Stift Dritten gegenüber verpflichten, sowie Vollmachten bedürfen der Unterschrift von zwei Mitgliedern des Vorstandes namens des Klosters Stift zum Heiligengrabe.
( 4 ) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.
#

§ 5
Kuratorium

( 1 ) Die Arbeit des Stiftes wird von einem Kuratorium beaufsichtigt und begleitet.
( 2 ) Dem Kuratorium gehören an
  1. zwei vorn Rat für die Dauer vonjeweils fünf Jahren berufene Mitglieder,
  2. die Stiftspröpstin oder der Stiftspropst,
  3. ein von der Evangelischen Kirchenleitung Berlin-Eraudenburg für die Dauer von fünf Jahren berufenes Mitglied,
  4. ein vom Vorstand des Diakonissenhauses Friedenshort entsandtes Mitglied,
  5. bis zun neun Mitglieder, insbesondere aus dem öffentlichen Leben und den Förderkreisen des Stiftes, die weder dem Vorstand angehören noch Stiftsdamen oder Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter des Stiftes sind, und von den im Amt befindlichen Mitgliedern jeweils für die Dauer von fünf Jahren bestellt werden.
Alle Mitglieder des Kuratoriums müssen der evangelischen Kirche oder ausnahmsweise einer anderen Mitgliedskirche der Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen angehören.
( 3 ) Das Kuratorium tritt mindestens jährlich einmal zusammen. Die Mitglieder des Vorstandes nehmen in der Regel an der Sitzung als Berater teil und berichten über die Tätigkeit des Stiftes. Das Kuratorium wählt jeweils eines seiner Mitglieder für den Vorsitz und den stellvertretenden Vorsitz für die Dauer von fünf Jahren.
( 4 ) Der Beschlußfassung des Kuratoriums unterliegen neben den weiteren ihm durch diese Satzung zugewiesenen Angelegenheiten
  1. die Bestellung des Vorstandes, der Äbtissin jedoch nur im Falle des § 7 Absatz 2 Satz 2,
  2. die Feststellung des Haushaltsplanes, die Abnahme der Jahresrechnung und die Entlastung des Vorstandes,
  3. die Aufnahme von Darlehen ab einer Höhe von 50000,- DM und die Übernahme von Bürgschaften,
  4. der Erwerb, die Veräußerung und die Belastung von Grundbesitz,
  5. die Veräußerung, Entäußerung und Veränderung von Gegenständen, die einen geschichtlichen, wissenschaftlichen oder einen Kunstwert haben,
  6. die Errichtung von Anstalten oder Betriebsteilen im Rahmen der Zweckbestimmung des Stiftes und die Bestimmung über eine sonstige Verwendung erheblicher Vermögensteile,
  7. der Erlaß sowie Änderungen der Klosterordnung (§ 9) auf Vorschlag des Kapitels,
  8. die Bewilligung etwaiger Präbenden an die Äbtissin und die Stiftsdamen.
( 5 ) Beschlüsse nach Absatz 4 Nummern 3 bis 7 bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Genehmigung der Kirchenkanzlei.
( 6 ) Das Kuratorium gibt sich eine Geschäftsordnung.
#

§ 6
Kapitel und Stiftsdamen

( 1 ) Die in das Stift aufgenommenen und in Heiligengrabe wohnenden Stiftsdamen bilden unter dem Vorsitz der Äbtissin das Kapitel. Es berät die Äbtissin in allen für das Stift wichtigen Angelegenheiten. Die Mitglieder des Vorstandes und die Stiftspröpstin oder der Stiftspropst können an den Sitzungen des Kapitels beratend teilnehmen, sofern sie dem Kapitel nicht angehören.
( 2 ) Stiftsdamen werden durch das Kapitel gewählt und die Wahl durch das Kuratorium bestätigt; gehören dem Kapitel weniger als drei Stiftsdamen an, nimmt das Kuratorium die Wahl vor, wobei eine besondere Bestätigung entfällt. Die Wahl erfolgt in der Regel unbefristet und ist mit einem Wohnsitz in Heiligengrabe verbunden. Daneben ist eine Wahl als auswärtige Stiftsdame sowie auf Zeit möglich. Das Nähere bestimmt die Klosterordnung (§ 9).
#

§ 7
Äbtissin

( l ) Die Äbtissin ist leitungs- und weisungsberechtigt. Sie ist die Dienstvorgesetzte und Vorgesetzte der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Sie leitet deren Arbeit im Rahmen der Klosterordnung (§ 9). Die Äbtissin vertritt unbeschadet der Regelung des § 4 Absatz 3 das Stift nach außen.
( 2 ) Die Äbtissin wird vom Kapitel gewählt und die Wahl durch den Rat bestätigt. Gehören dem Kapitel weniger als drei Stiftsdamen an, nimmt das Kuratorium die Wahl vor.
#

§ 8
Stiftspröpstin oder Stiftspropst

Das Kuratorium bestellt auf Vorschlag des Kapitels eine Stiftspröpstin oder einen Stiftspropst zur Beratung in geistlichen Angelegenheiten. Das Nähere bestimmt die Klosterordnung (§ 9).
#

§ 9
Klosterordnung

Die Klosterordnung regelt insbesondere
  1. die Gestaltung der inneren Ordnung des Stiftes,
  2. den Erwerb und den Verlust der satzungsmäßigen Ämter,
  3. die Wirtschaftsführung,
  4. den Unterhalt der Äbtissin und der Stiftsdamen,
  5. die Ausübung des Amtes einer Stiftsdame,
  6. die Geschäftsordnung des Kapitels.
#

§ 10
Schlußbestimmungen

( 1 ) Die Mitglieder des bisherigen Kuratoriums bleiben bis zur Konstituierung eines Kuratoriums nach dieser Satzung im Amt, sofern ihre Mitgliedschaft nicht den Bestimmungen dieser Satzung widerspricht. Das neue Kuratorium muß sich innerhalb von zwölf Monaten nach Inkrafttreten dieser Satzung konstituieren. Soweit der Vorstand bei Inkrafttreten dieser Satzung noch nicht ordnungsgemäß bestellt ist, beruft der Rat auf Vorschlag der Kirchenkanzlei für die Dauer von höchstens zwölf Monaten Mitglieder des Vorstandes.
( 2 ) Wird das Stift aufgehoben, wozu es eines Beschlusses des Rates bedarf, so ist das Stiftsvermögen von der Kirchenkanzlei nur für die in § 2 genannten oder vergleichbare Zwecke zu verwenden.
( 3 ) Änderungen der Satzung beschließt der Rat auf Vorschlag des Kuratoriums.
( 4 ) Diese Satzung tritt am 1. März 1999 in Kraft. Damit treten die Satzung vom 8. November 1949 und alle anderen entgegenstehenden Bestimmungen außer Kraft.