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Geltungszeitraum von: 01.07.2002

Geltungszeitraum bis: 31.12.2017

Kirchengesetz über die Ausbildung der Pfarrerinnen und Pfarrer in der Evangelischen Kirche der Union (Pfarrausbildungsgesetz – PfAG)

Vom 9. Juni 2002

(ABl. EKD S. 303, ber. S. 361)

Die Synode der Evangelischen Kirche der Union hat das folgende Kirchengesetz beschlossen:
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§ 1

( 1 ) Die Ausbildung für den Dienst der Pfarrerinnen und Pfarrer in der Evangelischen Kirche der Union besteht aus einem wissenschaftlichen theologischen Studium und einem kirchlichen Vorbereitungsdienst und umfasst die Ablegung von zwei theologischen Prüfungen. Die Vorschriften des Pfarrdienstgesetzes und anderer Kirchengesetze über die Zuerkennung der Anstellungsfähigkeit in besonderen Fällen bleiben davon unberührt.
( 2 ) Pfarrerin oder Pfarrer kann nur werden, wer frei von gesundheitlichen Beeinträchtigungen ist, die die Ausübung des pfarramtlichen Dienstes wesentlich hindern würden.
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§ 2

( 1 ) Die Prüfungen werden durch das Theologische Prüfungsamt bei den Gliedkirchen abgenommen.
( 2 ) Die Zusammensetzung des Theologischen Prüfungsamtes und sein Vorsitz werden durch gliedkirchliches Recht geregelt.
( 3 ) Die Prüfungen werden von Prüfungskommissionen durchgeführt, die nach Bedarf aus den Mitgliedern des Prüfungsamtes gebildet werden.
( 4 ) In den Kommissionen für die Erste Theologische Prüfung beträgt die Zahl der Hochschullehrerinnen oder -lehrer in der Regel die Hälfte der Mitglieder ausschließlich der oder des Vorsitzenden. In den Kommissionen für die Zweite Theologische Prüfung wirken in der Regel zwei Hochschullehrerinnen oder -lehrer mit.
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§ 3

( 1 ) Zur Ersten Theologischen Prüfung kann zugelassen werden, wer nach Erlangung der allgemeinen Hochschulreife oder Erwerb eines als gleichwertig anerkannten Abschlusses ein ordnungsgemäßes Studium der evangelischen Theologie an einer wissenschaftlichen Hochschule in der Regel von neun Semestern, mindestens aber von sechs Semestern nach der Ablegung der letzten Sprachprüfung nachweist. Die Zulassung zur Prüfung setzt den Nachweis ausreichender Kenntnisse in der hebräischen, griechischen und lateinischen Sprache sowie den Nachweis über die bestandene Zwischenprüfung voraus.
( 2 ) Die Meldung zur Ersten Theologischen Prüfung ist frühestens am Ende der nach Absatz 1 festgesetzten Studienzeit zulässig. Über die Zulassung entscheidet die Gliedkirche, bei der sich die oder der Studierende zur Prüfung meldet.
( 3 ) Für die Meldung zur Ersten Theologischen Prüfung ist der Nachweis eines Gemeindepraktikums und eines anderen kirchlichen Praktikums zu erbringen, soweit nicht das gliedkirchliche Recht etwas anderes bestimmt.
( 4 ) Die Gliedkirchen sind ermächtigt, mit Rücksicht auf einen sonstigen wissenschaftlichen Bildungsgang von den vorgeschriebenen Studienzeiten einen angemessenen Zeitraum zu erlassen. Sie können unter besonderen Umständen im Einzelfall von den sonstigen Erfordernissen des Absatz 1 befreien und teilen solche Fälle dem Rat der Evangelischen Kirche der Union zur Wahrnehmung seiner Aufgaben gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Ordnung der Evangelischen Kirche der Union1# mit.
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§ 4

( 1 ) Studierende, die beabsichtigen, in den Dienst der Kirche zu treten, sollen sich bei der Aufnahme des theologischen Studiums mit dem Konsistorium (Landeskirchenamt) ihres Heimatwohnsitzes in Verbindung setzen.
( 2 ) Die Kirche berät und begleitet die Studierenden durch ihre Beauftragten und fördert sie durch gemeinsame Tagungen.
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§ 5

( 1 ) Die Erste Theologische Prüfung wird als zusammenhängende studienabschließende Prüfung durchgeführt. In ihr wird festgestellt, ob die Kandidatin oder der Kandidat sich die notwendigen Kenntnisse erworben hat und die Fähigkeit zeigt, selbstständig in einem fächerübergreifenden Gesamtzusammenhang theologisch zu arbeiten.
( 2 ) Die Prüfung besteht aus der Wissenschaftlichen Hausarbeit, der Praktisch-theologischen Ausarbeitung und den Fachprüfungen, die sich in einen schriftlichen Teil (Klausuren) und einen mündlichen Teil gliedern. Das Nähere regeln die gliedkirchlichen Prüfungsordnungen nach Maßgabe der als Richtlinie der Evangelischen Kirche in Deutschland erlassenen Rahmenordnung für die Erste Theologische Prüfung in Evangelischer Theologie.
( 3 ) Die Studierenden können bereits im Verlauf des Hauptstudiums auf ihren Antrag im Fach Philosophie geprüft werden. Das gliedkirchliche Recht kann eine entsprechende Prüfung als Zulassungsvoraussetzung für die Erste Theologische Prüfung vorsehen.
( 4 ) Das gliedkirchliche Recht regelt, ob die Wissenschaftliche Hausarbeit in das Hauptstudium vorgezogen werden kann.
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§ 6

( 1 ) Über die bestandene Prüfung ist ein Zeugnis auszustellen.
( 2 ) Die Bewertung bestandener vorgezogener Prüfungsleistungen wird in das Zeugnis über die Erste Theologische Prüfung übernommen.
( 3 ) Wird die Prüfung nicht bestanden, so kann sie einmal wiederholt werden. Die Wiederholungsprüfung darf nicht früher als ein halbes Jahr und soll nicht später als zwei Jahre nach der vorangegangenen Prüfung liegen.
( 4 ) Wenn die Prüfungskommission Bedenken hinsichtlich der Eignung der Kandidatin oder des Kandidaten für den öffentlichen Dienst am Wort hat, so soll sie dies der Kirchenleitung mitteilen.
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§ 7

( 1 ) Wer die Erste Theologische Prüfung in einer Gliedkirche der Evangelischen Kirche der Union bestanden hat, kann in den Vorbereitungsdienst aufgenommen und zur Vikarin oder zum Vikar berufen werden. Die Bewerberin oder der Bewerber muss
  1. vollberechtigtes Glied einer Gliedkirche der Evangelischen Kirche in Deutschland und
  2. nach Ausweis eines amts- oder vertrauensärztlichen Gutachtens gesundheitlich für die Ableistung des Vorbereitungsdienstes geeignet sein. Die Art des Gutachtens bestimmt das Konsistorium (Landeskirchenamt).
( 2 ) Wer in einer anderen Gliedkirche der Evangelischen Kirche in Deutschland die Erste Theologische Prüfung abgelegt hat und im Übrigen die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllt, kann im Benehmen mit dieser Gliedkirche in den Vorbereitungsdienst aufgenommen werden.
( 3 ) Die Gliedkirchen können bestimmen, dass in den Vorbereitungsdienst auch aufgenommen werden kann, wer eine der Ersten Theologischen Prüfung gleichwertige theologische Hochschulprüfung abgelegt hat.
( 4 ) In den Fällen der Absätze 2 und 3 findet ein Kolloquium statt, von dessen Ergebnis die Aufnahme in den Vorbereitungsdienst und die Berufung zur Vikarin oder zum Vikar abhängt.
( 5 ) Vikarinnen und Vikaren einer anderen Gliedkirche der Evangelischen Kirche in Deutschland kann auf Wunsch dieser Gliedkirche gestattet werden, ohne Begründung eines neuen Dienstverhältnisses den Vorbereitungsdienst ganz oder teilweise in einer Gliedkirche der Evangelischen Kirche der Union abzuleisten.
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§ 8

( 1 ) Über den Antrag auf Aufnahme in den Vorbereitungsdienst entscheidet das Konsistorium (Landeskirchenamt). Einzelheiten regelt das gliedkirchliche Recht.
( 2 ) Der Antrag soll innerhalb von vier Jahren nach dem Bestehen der Ersten Theologischen Prüfung gestellt werden. Das Konsistorium (Landeskirchenamt) kann Ausnahmen zulassen, es kann dabei die Aufnahme in den Vorbereitungsdienst von dem Ergebnis eines Kolloquiums abhängig machen.
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§ 9

( 1 ) Vikarinnen und Vikare stehen in einem kirchengesetzlich geregelten öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis auf Widerruf.
( 2 ) Das Dienstverhältnis wird durch die Aushändigung der Berufungsurkunde begründet. Die Berufung wird mit dem Tage der Aushändigung der Urkunde wirksam, es sei denn, dass darin ein späterer Tag bestimmt ist. Eine Berufung auf einen zurückliegenden Zeitpunkt ist unzulässig und insoweit unwirksam.
( 3 ) Die Berufungsurkunde muss außer dem Namen, dem Geburtsdatum und dem Geburtsort die ausdrückliche Erklärung enthalten, dass die oder der Berufene in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis auf Widerruf und zur Vikarin oder zum Vikar berufen wird.
( 4 ) Im Übrigen finden auf die Berufung die §§ 25 und 26 des Pfarrdienstgesetzes entsprechende Anwendung.
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§ 10

Aus besonderen Gründen kann der Vorbereitungsdienst in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis abgeleistet werden. Dabei kann das Konsistorium (Landeskirchenamt) von dem Vorliegen einzelner Berufungsvoraussetzungen absehen. Im Dienstvertrag sollen die den Dienst einer Vikarin oder eines Vikars betreffenden Bestimmungen des kirchlichen Rechts, insbesondere dieses Kirchengesetzes, für sinngemäß anwendbar erklärt werden, soweit sie nicht das Bestehen eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses voraussetzen.
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§ 11

( 1 ) Der Vorbereitungsdienst dauert mindestens zwei Jahre. Er besteht aus dem Gemeindedienst, dem religionspädagogischen Praktikum und der Ausbildung in Seminaren (Predigerseminar, Religionspädagogisches Institut). Das gliedkirchliche Recht kann zusätzliche Spezialvikariate vorsehen.
( 2 ) Für die Dauer des Vorbereitungsdienstes erhalten die Vikarinnen und Vikare Erlaubnis und Auftrag, im Rahmen ihrer Ausbildung unter Anleitung und Verantwortung der Mentorinnen oder Mentoren sowie der Leiterin oder des Leiters des Predigerseminars zu predigen, zu taufen und Abendmahlsfeiern zu leiten, zu unterrichten, Amtshandlungen vorzunehmen und Seelsorge zu üben.
( 3 ) In besonderen Fällen kann das Konsistorium (Landeskirchenamt) Vikarinnen und Vikare in einen diakonischen, ökumenisch-missionarischen oder wissenschaftlichen Dienst im In- oder Ausland einweisen.
( 4 ) Das Konsistorium (Landeskirchenamt) kann von der in Absatz 1 vorgeschriebenen Ausbildungszeit ausnahmsweise einen Teil bis zu einem Jahr erlassen, falls der Nachweis der Ausbildung oder Betätigung auf einem wichtigen Sondergebiet erbracht wird.
( 5 ) Die Einzelheiten der praktischen Ausbildung regelt das Konsistorium (Landeskirchenamt).
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§ 12

( 1 ) Während des Gemeindedienstes, der mindestens sechs Monate dauern soll, werden die Vikarinnen und Vikare geeigneten Pfarrerinnen oder Pfarrern als ihren Mentorinnen oder Mentoren zur Ausbildung zugewiesen.
( 2 ) Sie werden von den Mentorinnen oder Mentoren durch Hospitation, durch Beteiligung am pfarramtlichen Dienst und durch Übertragung von selbstständig zu erledigenden Aufgaben mit den Diensten von Pfarrerinnen und Pfarrern vertraut gemacht. Die Mentorinnen und Mentoren fördern die Vikarinnen und Vikare in ihrer theologischen Weiterbildung. Sie sollen zu den Sitzungen des Gemeindekirchenrats (Presbyteriums) hinzugezogen werden.
( 3 ) Das Konsistorium (Landeskirchenamt) kann im Einvernehmen mit den zuständigen Stellen Vikarinnen und Vikare auch in ein Vikariat in einer anderen Gliedkirche der Evangelischen Kirche in Deutschland oder in eine ihr angeschlossene Auslandsgemeinde einweisen.
( 4 ) Die Mentorin oder der Mentor erstattet nach Abschluss des Vikariats dem Konsistorium (Landeskirchenamt) einen schriftlichen Bericht. Das gliedkirchliche Recht kann bestimmen, dass ein gemeinsamer Bericht der an der Ausbildung Beteiligten erstattet wird, der an die Stelle der Einzelberichte nach Satz 1, § 13 Absatz 2 und § 14 Absatz 2 tritt.
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§ 13

( 1 ) Das religionspädagogische Praktikum soll mindestens drei Monate dauern.
( 2 ) Für die Zeit dieses Praktikums werden die Vikarinnen und Vikare jeweils pädagogischen Mentorinnen oder Mentoren zugewiesen. Diese erstatten nach Abschluss des Praktikums dem Konsistorium (Landeskirchenamt) einen schriftlichen Bericht. § 12 Absatz 4 Satz 2 bleibt unberührt.
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§ 14

( 1 ) Das Predigerseminar hat insbesondere die Aufgabe,
  1. die Gemeinschaft der Vikarinnen und Vikare untereinander und mit den Lehrenden des Seminars in Gebet und Arbeit als Gemeinschaft unter dem Wort einzuüben,
  2. die theologische Erkenntnis der Vikarinnen und Vikare zu fördern,
  3. das Verständnis für die Gegenwartsaufgaben der Einzelgemeinde, der Gesamtkirche und der Ökumene zu vertiefen,
  4. die Vikarinnen und Vikare in Verbindung mit den am Seminarort bestehenden Gemeinden in praktischer Betätigung anzuleiten.
( 2 ) Die Leiterin oder der Leiter des Predigerseminars erstattet über die Vikarinnen und Vikare dem Konsistorium (Landeskirchenamt) einen schriftlichen Bericht. § 12 Absatz 4 Satz 2 bleibt unberührt.
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§ 15

( 1 ) Die Anleitung und Beratung der Vikarinnen und Vikare erstrecken sich auf ihre wissenschaftliche und praktische Weiterbildung sowie auf ihre Lebensführung.
( 2 ) Die Vikarinnen und Vikare sind verpflichtet, die ihnen gegebenen Anweisungen zu befolgen und die ihnen übertragenen Aufgaben und wissenschaftlichen Arbeiten sorgfältig zu erledigen.
( 3 ) Die Vikarinnen und Vikare haben in der Zeit, während der sie nicht im Predigerseminar sind,
  1. auf Aufforderung des Konsistoriums (Landeskirchenamts) an Vikarskonventen und Tagungen teilzunehmen,
  2. auf Aufforderung und in Gegenwart der Superintendentin oder des Superintendenten (der Kreisoberpfarrerin oder des Kreisoberpfarrers) oder einer von diesen beauftragten Person zu predigen und zu unterrichten,
  3. auf Einladung der Superintendentin oder des Superintendenten (der Kreisoberpfarrerin oder des Kreisoberpfarrers) an den Verhandlungen der Kreissynode und an den Pfarrkonventen als Gast teilzunehmen.
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§ 16

( 1 ) Die Vikarinnen und Vikare unterstehen der allgemeinen Dienstaufsicht des Konsistoriums (Landeskirchenamtes).
( 2 ) Über die Vikarinnen und Vikare führt die besondere Dienstaufsicht
  1. während des Gemeindedienstes und des religionspädagogischen Praktikums die Superintendentin oder der Superintendent (die Kreisoberpfarrerin oder der Kreisoberpfarrer) des jeweiligen Kirchenkreises,
  2. während des Aufenthaltes im Predigerseminar dessen Leiterin oder Leiter.
( 3 ) In allen anderen Fällen regelt das Konsistorium (Landeskirchenamt) die besondere Dienstaufsicht.
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§ 17

( 1 ) Vikarinnen und Vikaren, die ihre wissenschaftliche oder praktische Ausbildung vernachlässigen, ein für künftige Pfarrerinnen und Pfarrer unwürdiges Verhalten zeigen oder sich der kirchlichen Aufsicht nicht fügen, ist in milderen Fällen eine Mahnung zu erteilen. Sie wird von derjenigen Person erteilt, die die besondere Dienstaufsicht führt (§ 16 Abs. 2 und 3).Sie kann auch vom Konsistorium (Landeskirchenamt) erteilt werden.
( 2 ) In schwereren Fällen sind Vikarinnen und Vikare mit einem Verweis zu belegen. Der Verweis wird durch das Konsistorium (Landeskirchenamt) ausgesprochen. Der Verweis ist schriftlich zu begründen und der oder dem Betroffenen zuzustellen.
( 3 ) Die Betroffenen sind in allen Fällen zuvor zu hören.
( 4 ) Gegen den Verweis kann bei der Kirchenleitung innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Zustellung Beschwerde eingelegt werden.
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§ 18

( 1 ) Das Dienstverhältnis der Vikarinnen und Vikare endet außer durch Tod durch Ablauf des regulären Vorbereitungsdienstes, durch Beendigung aufgrund einer Prüfungsentscheidung, durch Entlassung aus dem Vorbereitungsdienst oder durch Ausscheiden aus dem Vorbereitungsdienst.
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§ 19

( 1 ) Das Dienstverhältnis der Vikarinnen und Vikare endet, sofern nicht eine Beendigung aus anderen Gründen erfolgt ist, mit Ablauf des nach gliedkirchlichem Recht regulären Vorbereitungsdienstes.
( 2 ) Wird eine Verlängerung des Vorbereitungsdienstes genehmigt, weil die Zweite Theologische Prüfung nicht innerhalb des Zeitraums des regulären Vorbereitungsdienstes bestanden wurde, so endet das Dienstverhältnis der betroffenen Vikarinnen und Vikare mit Ablauf des Monats, in dem ihnen schriftlich mitgeteilt wird, dass sie die Zweite Theologische Prüfung bestanden haben, oder ihnen nach einem Nichtbestehen der Zweiten Theologischen Prüfung schriftlich mitgeteilt wird, dass sie zu einer Wiederholung der Prüfung nicht zugelassen werden.
( 3 ) In begründeten Einzelfällen kann der Vorbereitungsdienst auf Antrag zur Ableistung eines diakonischen, ökumenisch-missionarischen oder wissenschaftlichen Dienstes im In- oder Ausland über den regulären Vorbereitungsdienst hinaus um höchstens ein Jahr verlängert werden.
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§ 20

( 1 ) Vikarinnen und Vikare können jederzeit ihre Entlassung aus dem Dienst verlangen. Das Verlangen ist auf dem Dienstwege schriftlich zu erklären; es kann zurückgenommen werden, solange die Entlassungsverfügung noch nicht zugestellt worden ist.
( 2 ) Das Konsistorium (Landeskirchenamt) kann Vikarinnen und Vikare jederzeit durch Widerruf entlassen, wenn
  1. die Voraussetzung für die Aufnahme in den Vorbereitungsdienst gemäß § 7 Absatz 1 Nr. 2 weggefallen ist,
  2. sich erweist, dass sie den Anforderungen des pfarramtlichen Dienstes nicht gerecht werden,
  3. sie sich nicht innerhalb einer vorgeschriebenen oder auf Antrag verlängerten Frist zur Zweiten Theologischen Prüfung gemeldet haben oder
  4. ein besonders schwerer Fall eines Verhaltens im Sinne von § 17 vorliegt oder bereits zwei Verweise erteilt waren.
Vor der Entscheidung über die Entlassung sind die oder der Betroffene, die Mentorin oder der Mentor und die Leiterin oder der Leiter des Predigerseminars zu hören. Die Entscheidung ist schriftlich zu begründen und zuzustellen. Gegen die Entscheidung über die Entlassung kann die oder der Betroffene innerhalb eines Monats nach Zustellung bei der Kirchenleitung Beschwerde einlegen. Die Entscheidung über die Beschwerde unterliegt der kirchengerichtlichen Nachprüfung. Näheres bestimmt das gliedkirchliche Recht.
( 3 ) Die Mitteilung über die Entlassung muss den Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses enthalten.
( 4 ) Eine erneute Aufnahme in den Vorbereitungsdienst ist möglich, wenn die Gründe, die zur Entlassung geführt haben, weggefallen sind, in den Fällen des Absatz 2 Nr. 4 jedoch frühestens ein Jahr nach dem Wirksamwerden der Entlassungsentscheidung.
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§ 21

Vikarinnen und Vikare scheiden aus dem Vorbereitungsdienst aus, wenn sie aus der Kirche austreten oder einer anderen Religionsgemeinschaft beitreten. § 98 Absatz 3 des Pfarrdienstgesetzes findet entsprechende Anwendung.
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§ 22

Mit der Beendigung des Vorbereitungsdienstes erlöschen alle damit verbundenen Rechte, Anwartschaften und Pflichten mit Ausnahme der Verpflichtung zur Verschwiegenheit und des Anspruchs auf Unfallfürsorge.
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§ 23

( 1 ) Vikarinnen und Vikare haben die Absicht der Eheschließung dem Konsistorium (Landeskirchenamt) anzuzeigen, nach Möglichkeit drei Monate vorher.
( 2 ) Ehepartnerinnen und Ehepartner sollen evangelisch sein, sie müssen einer christlichen Kirche angehören; das gliedkirchliche Recht kann bestimmen, dass das Konsistorium (Landeskirchenamt) im Einzelfall von diesem Erfordernis befreien kann.
( 3 ) Die Gliedkirchen können weitere Bestimmungen erlassen.
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§ 24

Die Vikarinnen und Vikare erhalten Bezüge, Beihilfen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen und Unfallfürsorge nach Maßgabe gliedkirchlicher Bestimmungen.
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§ 25

Die Vikarinnen und Vikare haben während des Vorbereitungsdienstes Anrecht auf einen jährlichen Erholungsurlaub. Einzelheiten regelt das gliedkirchliche Recht.
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§ 26

Vikarinnen und Vikare aus einer anderen Gliedkirche der Evangelischen Kirche in Deutschland können mit Zustimmung dieser Gliedkirche zur Zweiten Theologischen Prüfung zugelassen werden, wenn sie eine diesem Kirchengesetz entsprechende Ausbildung erhalten haben.
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§ 27

( 1 ) Die Vikarinnen und Vikare sollen in der Zweiten Theologischen Prüfung durch schriftliche und mündliche Prüfungsleistungen nachweisen, dass sie ihre theologische Bildung ergänzt und vertieft haben und die Gabe besitzen, ihre wissenschaftlichen Einsichten und praktischen Erfahrungen im Dienst der Kirche in Verantwortung vor dem Worte Gottes anzuwenden.
( 2 ) Die Vorschriften des § 6 Absatz 1, 3 und 4 gelten entsprechend.
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§ 28

Soweit in diesem Kirchengesetz nichts anderes bestimmt ist, finden auf die dienstrechtlichen Verhältnisse der Vikarinnen und Vikare die §§ 30, 31, 36, 37, 39, 40, 42 bis 44, 46, 52, 53 und 60 des Pfarrdienstgesetzes entsprechende Anwendung.
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§ 29

( 1 ) Der Rat kann auf Antrag mehrerer Gliedkirchen für diese gemeinsame Ausführungsbestimmungen erlassen.
( 2 ) Soweit die Gliedkirchen von der in Absatz 1 vorgesehenen Möglichkeit keinen Gebrauch machen, erlassen sie die zur Ausführung dieses Kirchengesetzes erforderlichen Bestimmungen. Wo gemeinsame Voraussetzungen gegeben sind, sollen die Gliedkirchen gemäß Artikel 8 Satz 1 der Ordnung der Evangelischen Kirche der Union2# übereinstimmende Regelungen anstreben.
( 3 ) Die Gliedkirchen können bestimmen, dass in diesem Kirchengesetz der Kirchenleitung zugewiesene Aufgaben und Befugnisse dem Konsistorium (Landeskirchenamt) übertragen oder dass Aufgaben des Konsistoriums (Landeskirchenamtes) von der Kirchenleitung wahrgenommen werden. Die Zuständigkeiten zur Vornahme disziplinarer Maßnah­men können jedoch nicht abweichend von § 17 geregelt werden.
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§ 30

( 1 ) Dieses Kirchengesetz tritt für die Evangelische Kirche der Union am 1. Juli 2002 in Kraft. Es wird für die Gliedkirchen in Kraft gesetzt, nachdem diese jeweils zugestimmt haben.3#
( 2 ) Mit dem Inkrafttreten dieses Kirchengesetzes tritt das Kirchengesetz über die Ausbildung der Pfarrer in der Evangelischen Kirche der Union (Pfarrer-Ausbildungsgesetz – PfAusbG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Februar 1983 (ABl. EKD S. 82), zuletzt geändert durch Verordnung vom 10. Dezember 1997 (ABl. EKD 1998 S. 119), außer Kraft.

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1 ↑ Am 1. Juli 2003 außer Kraft getreten aufgrund Artikel 17 Absatz 2 der Grundordnung der Union Evangelischer Kirchen in der EKD vom 1. Juli 2003 (ABl. EKD S. 159).
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2 ↑ Am 1. Juli 2003 außer Kraft getreten aufgrund Artikel 17 Absatz 2 der Grundordnung der Union Evangelischer Kirchen in der EKD vom 1. Juli 2003 (ABl. EKD S. 159).
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3 ↑ Das Präsidium der UEK hat am 7. Dezember 2011 festgestellt, dass das Kirchengesetz über die Ausbildung der Pfarrinnen und Pfarrer in der Evangelischen Kirche der Union (Pfarrerausbildungsgesetz - PfAG) vom 9. Juni 2002 (ABl. EKD S. 303) für die Evangelische Kirche in Mitteldeutschland (Kirchenprovinz Sachsen) gemäß Artikel 6 Absatz 5 der Grundordnung der UEK mit Wirkung vom 1. Januar 2012 (ABl. EKD 2012 S. 16) außer Kraft gesetzt wird.
Das Präsidium der UEK hat am 25. Juni 2014 festgestellt, dass das Kirchengesetz über die Ausbildung der Pfarrerinnen und Pfarrer in der Evangelischen Kirche der Union (Pfarrerausbildungsgesetz - PfAG) vom 9. Juni 2002 (ABl. EKD S. 303) für die Evangelisch-Lutherische Kirche in Norddeutschland (ehem. Pommersche Evangelische Kirche, jetzt Pommerscher Evangelischer Kirchenkreis) gemäß Artikel 6 Absatz 5 der Grundordnung der UEK mit Wirkung vom 3. Januar 2014 (ABl. EKD S. 269) außer Kraft gesetzt wird.