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Geltungszeitraum von: 26.06.1994

Geltungszeitraum bis: 30.06.2003

Ordnung der Evangelischen Kirche der Union

in der Bekanntmachung der Neufassung1#
vom 22. Juli 1994

(ABl. EKD S. 405)

zuletzt geändert am 6. Juni 1998 (ABl. EKD S. 416)

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Ordnung der Evangelischen Kirche der Union

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Die Evangelische Kirche der altpreußischen Union führt unter Fortbestand ihrer Rechtspersönlichkeit hinfort den Namen Evangelische Kirche der Union.
Sie weiß sich gerufen, in Buße und Dank auch über ihrer besonderen Geschichte die Gnade Gottes zu glauben, deren sie sich in ihrer gegenwärtigen Entscheidung getröstet.
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Grundartikel

( 1 ) Die Evangelische Kirche der Union bekennt sich zu Jesus Christus, dem Fleisch gewordenen Worte Gottes, dem für uns gekreuzigten, auferstandenen und zur Rechten Gottes erhöhten Herrn, auf den sie wartet.
( 2 ) Sie ist gegründet auf das prophetische und apostolische Zeugnis der Heiligen Schrift Alten und Neuen Testaments.
( 3 ) Sie bekennt mit den Vätern der Reformation, dass die Heilige Schrift die alleinige Quelle und Richtschnur unseres Glaubens ist und dass das Heil allein im Glauben empfangen wird.
( 4 ) Sie bezeugt ihren Glauben in Gemeinschaft mit der alten Kirche durch die altkirchlichen Glaubensbekenntnisse: das apostolische, das nicaenische und das athanasianische Bekenntnis.
( 5 ) Sie steht in der einen, heiligen, allgemeinen christlichen Kirche, in der das Wort Gottes lauter und rein verkündigt wird und die Sakramente recht verwaltet werden.
( 6 ) Sie weiß ihre lutherischen, reformierten und unierten Gemeinden für die Auslegung der Heiligen Schrift gewiesen an die reformatorischen Bekenntnisse, die gemäß den Grundordnungen ihrer Gliedkirchen in den Gemeinden gelten.
( 7 ) Gebunden an das Wort der Heiligen Schrift bejaht die Evangelische Kirche der Union die Theologische Erklärung von Barmen als ein Glaubenszeugnis in seiner wegweisenden Bedeutung für die versuchte und angefochtene Kirche.
In dieser Bindung, die auch für die Setzung und Anwendung ihres Rechts grundlegend ist, gibt sich die Evangelische Kirche der Union die folgende Ordnung.
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Artikel 1

( 1 ) Die Evangelische Kirche der Union ist die Gemeinschaft der in ihr zusammengeschlossenen Gliedkirchen im Dienst am Evangelium.
( 2 ) Sie pflegt die Gemeinschaft kirchlichen Lebens der in ihr verbundenen lutherischen, reformierten und unierten Gemeinden.
( 3 ) Sie hat Gemeinschaft in der Verkündigung des Wortes Gottes und im Heiligen Abendmahl. Sie ruft ihre Glieder, im Vertrauen auf die Wahrheit und Verheißung des Wortes Gottes trotz bestehender Lehrunterschiede im gemeinsamen Bekennen des Evangeliums zu beharren und zu wachsen.
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Artikel 2

( 1 ) Gliedkirchen der Evangelischen Kirche der Union sind die Kirchen, die in ihrer Ordnung die Gliedschaft festgestellt haben, und solche Kirchen, die auf ihren Antrag im Benehmen mit der Evangelischen Kirche in Deutschland durch die Synode der Evangelischen Kirche der Union auf­ genommen wurden.
( 2 ) Die Gliedkirchen üben für ihren Bereich im Rahmen dieser Ordnung und der Grundordnung der Evangelischen Kirche in Deutschland die Kirchenleitung und die Gesetzgebung selbständig aus.
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Artikel 3

( 1 ) Die Evangelische Kirche der Union und ihre Gliedkirchen sind gemäß Artikel 21 der Grundordnung der Evangelischen Kirche in Deutschland Gliedkirchen der Evangelischen Kirche in Deutschland. Die Evangelische Kirche der Union bemüht sich um die Festigung und Vertiefung der Gemeinschaft innerhalb der Evangelischen Kirche in Deutschland.
( 2 ) Die Evangelische Kirche der Union steht in Kirchengemeinschaft mit allen Kirchen, die der Konkordie reformatorischer Kirchen in Europa vom 16. März 1973 (Leuenberger Konkordie) zugestimmt haben. Sie ist offen dafür, auch mit anderen Kirchen Kirchengemeinschaft festzustellen und zu verwirklichen.
( 3 ) Die Evangelische Kirche der Union steht durch die Evangelische Kirche in Deutschland in der Gesamtordnung des Ökumenischen Rates der Kirchen. Sie fördert die Gemeinschaft und Zusammenarbeit mit den Kirchen der Ökumene.
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Artikel 4

( 1 ) Die Evangelische Kirche der Union und ihre Gliedkirchen fördern ihre Gemeinschaft insonderheit
  1. durch einen geregelten Besuchsdienst der Gliedkirchen,
  2. durch Austausch von Kandidaten der Theologie und Pfarramtskandidaten im kirchlichen Hilfsdienst,
  3. durch Austausch von Pfarrern, Kirchenbeamten und Trägem anderer kirchlicher Dienste.
( 2 ) Die Evangelische Kirche der Union und ihre Gliedkirchen betätigen ihre Gemeinschaft durch Kollekten und durch den Finanzausgleich (Artikel 20).
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Artikel 5

( 1 ) Die Evangelische Kirche der Union fördert die missionarischen und diakonischen Werke in ihrer Mitte ungeachtet deren Rechtsform, insbesondere die Innere Mission, die Hilfswerke, den Dienst für die Diaspora, die Arbeit an den Männern, den Frauen und der Jugend.
( 2 ) Sie weiß sich durch den Auftrag ihres Herrn zur Weltmission gerufen.
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Artikel 6

( 1 ) Die Evangelische Kirche der Union hat die Aufgabe, die Einheitlichkeit der Ordnungen und Dienste der Gliedkirchen zu fördern.
( 2 ) Einheitlichkeit soll insbesondere erstrebt werden für
  1. die Ordnungen der Gottesdienste und Amtshandlungen,
  2. das Gesangbuch,
  3. wesentliche Bestimmungen der sonstigen Ordnungen der Gliedkirchen,
  4. die Vorbildung und Anstellungsfähigkeit sowie die dienstrechtlichen Verhältnisse der Pfarrer, der Kirchenbeamten und der Träger anderer kirchlicher Dienste,
  5. das Verfahren bei Beanstandung der Lehre,
  6. die Erhebung kirchlicher Abgaben und das kirchliche Kassen- und Rechnungswesen.
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Artikel 7

( 1 ) Zur Förderung der Einheitlichkeit können der Rat oder die Synode der Evangelischen Kirche der Union den Gliedkirchen Anregungen und Richtlinien geben.
( 2 ) Der Rat oder die Synode können ferner den Gliedkirchen Gesetzentwürfe zuleiten zur Entschließung darüber, ob sie mit der Regelung des Gegenstandes durch ein Gesetz der Evangelischen Kirche der Union einverstanden sind. Mit Wirkung für die zustimmenden Gliedkirchen kann die Synode den Gegenstand kirchengesetzlich regeln. Das Gesetz ist vor seiner Verkündung den Leitungen aller Gliedkirchen zur Kenntnis zu bringen. Es kann nur für diejenigen Gliedkirchen in Kraft gesetzt werden, bei denen festgestellt wird, dass sie nicht widersprechen. Die Durchführung eines solchen Kirchengesetzes liegt, sofern es nichts anderes bestimmt, den Gliedkirchen ob.
( 3 ) Die Gliedkirchen sollen den Rat über die Vorbereitung von Kirchengesetzen und gesetzesvertretenden. Verordnungen unterrichten, damit geprüft werden kann, ob ein einheitliches Handeln der Gliedkirchen geboten ist.
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Artikel 8

Sämtliche oder einzelne Gliedkirchen können je für ihren Bereich Angelegenheiten, die nicht gesamtkirchlicher Regelungen vorbehalten sind, durch Vereinbarung oder durch übereinstimmende Gesetze regeln. Solche Gesetze können nur gemeinsam geändert werden.
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Artikel 9

Die Organe der Evangelischen Kirche der Union sind die Synode der Evangelischen Kirche der Union und der Rat der Evangelischen Kirche der Union.
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Artikel 10

( 1 ) Die Synode ist berufen, die in dieser Ordnung bezeugte Gemeinschaft zu verwirklichen und lebendig zu erhalten. Sie trägt die Verantwortung dafür, dass die Evangelische Kirche der Union die ihr übertragenen Aufgaben 'erfüllt.
( 2 ) Sie gibt dem Rat Richtlinien, leitet den Gliedkirchen Gesetzesvorlagen zu und beschließt über die Angelegenheiten, die im Rahmen dieser Ordnung ihrer Zuständigkeit unterliegen. Sie beschließt über diejenigen Kirchengesetze, welche die eigene Ordnung der Evangelischen Kirche der Union betreffen.
( 3 ) Die Synode hat das Recht, sich in Ansprachen an die Gemeinden und die Öffentlichkeit zu wenden.
( 4 ) Die Synode setzt einen Theologischen Ausschuss einen Rechtsausschuss, einen Finanzausschuss und einen Kollektenausschuss als ständige Ausschüsse ein. Sie kann Weitere ständige Ausschüsse einsetzen.
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Artikel 11

( 1 ) Die Synode besteht aus
  1. den Vorsitzenden der Kirchenleitungen der Gliedkirchen, den Präsides der Synoden der Gliedkirchen sowie je einem Stellvertreter der Präsides der Evangelischen Kirchen im Rheinland und von Westfalen.
  2. 50 Mitgliedern, die von den Synoden der Gliedkirchen gewählt werden,
  3. je einem Vertreter der Theologischen Fakultäten und der Kirchlichen Hochschulen im Gebiet der Gliedkirchen,
  4. zehn Mitgliedern, die vom Rat berufen werden.
( 2 ) Der Synode nicht angehörende Mitglieder des Rates nehmen an den Beratungen ohne Stimmrecht teil.
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Artikel 12

( 1 ) Der Rat bestimmt unter Berücksichtigung der Zahl der Gemeindeglieder in den Gliedkirchen, wie viele Mitglieder von den Synoden der Gliedkirchen jeweils zu wählen sind, mit der Maßgabe, daß auf jede Gliedkirche mindestens drei Mitglieder entfallen. Nicht mehr als ein Drittel der jeweils zu wählenden Mitglieder dürfen Theologen sein.
( 2 ) Die in Artikel 11 Absatz 1 Nr. 3 bezeichneten Mitglieder werden von den Theologischen Fakultäten und den Kirchlichen Hochschulen aus ihrer Mitte entsandt.
( 3 ) Bei der Berufung von Mitgliedern der Synode nach Artikel 11 Absatz 1 Nr. 4 sollen Vertreter der verschiedenen kirchlichen Werke und Arbeitsbereiche berücksichtigt werden. Nicht mehr als die Hälfte der Mitglieder dürfen Theologen sein.
( 4 ) Für die gewählten, entsandten und berufenen Mitglieder ist eine Stellvertretung vorzusehen.
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Artikel 13

( 1 ) Die Amtsdauer der Synode beträgt sechs Jahre. Sie beginnt jeweils am 1. Mai und endet nach sechs Jahren am 30. April. Drei Monate vor dem Beginn der Amtsdauer der neuen Synode sollen die Gliedkirchen die von ihren Synoden gemäß Artikel 11 Absatz 1 Nr. 2 gewählten Mitglieder benennen. Sodann sollen die in Artikel 11 Absatz 1 Nr. 4 vorgesehenen Mitglieder vom Rat berufen werden. Die Mitglieder der von der Synode gebildeten ständigen Ausschüsse bleiben bis zur Konstituierung der neuen Synode im Amt.
( 2 ) Die Synode tritt in der Regel alle zwei Jahre zu einer ordentlichen Tagung zusammen. Sie ist zu außerordentlichen Tagungen einzuberufen, wenn sie selbst in einer ordentlichen Tagung es beschließt oder wenigstens ein Drittel der Synodalen, der Rat oder die Leitungen von mindestens zwei Gliedkirchen unter Angabe der zu behandelnden Gegenstände es verlangen.
( 3 ) Ort und Zeit der Tagung bestimmt der Rat.
( 4 ) Die Synode wird mit einem Abendmahlsgottesdienst eröffnet. Ihrer Tagung wird im Gottesdienst aller Gemeinden fürbittend gedacht.
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Artikel 14

( 1 ) Die Synode wählt für ihre Amtsdauer aus ihrer Mitte den Präses und zwei Stellvertreter. Sie bleiben bis zur Wahl ihrer Nachfolger im Amt. Der Präses gehört der folgenden Synode auch dann als Mitglied an, wenn er nicht nach Artikel 11 Absatz 1 Mitglied geworden ist.
( 2 ) Der Präses beruft die Tagung der Synode ein, leitet und schließt sie und führt den Schriftwechsel.
( 3 ) Die Synode ist beschlussfähig, wenn zwei Drittel der Synodalen anwesend sind. Sie gibt sich eine Geschäftsordnung. Die Synode beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
( 4 ) Kirchengesetze bedürfen zweimaliger Beratung und Beschlussfassung. Enthalten sie eine Änderung dieser Ordnung, so bedürfen sie einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder und einer Beschlussfassung an zwei verschiedenen Tagen. Die Gesetze sind vom Rat zu verkünden.
( 5 ) Die Mitglieder der Synode sind nicht an Weisungen gebunden.
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Artikel 15

( 1 ) Der Rat ist für die Aufgaben zuständig, die nicht der Synode vorbehalten sind.
( 2 ) Der Rat kann den Gliedkirchen Anregungen geben und ihnen Gesetzesvorlagen zuleiten.
( 3 ) Ist die Synode nicht versammelt und ihre Einberufung nicht möglich oder rechtfertigt der Gegenstand die Einberufung der Synode nicht, so kann der Rat Angelegenheiten, die einen Beschluss der Synode erfordern, aber keinen Aufschub dulden, durch Einzelmaßnahmen oder gesetzesvertretende Verordnung regeln.
( 4 ) Eine Gliedkirche, deren Vertreter im Rat dem Erlass einer solchen Verordnung widersprechen, ist von ihrer Geltung auszunehmen.
( 5 ) Gesetzesvertretende Verordnungen sind der Synode bei ihre nächsten Zusammentritt zur Bestätigung vorzulegen. Wird die Bestätigung versagt, so sind sie vom Rat durch gesetzesvertretende Verordnungen außer Kraft zu setzen.
( 6 ) In finanziellen Angelegenheiten von besonderer Bedeutung hat der Rat den Finanzausschuss zu hören. Bei Angelegenheiten der Rechtsetzung soll der Rechtsausschuss beteiligt werden.
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Artikel 16

( 1 ) Dem Rat gehören an
  1. die Vorsitzenden der Kirchenleitungen der Gliedkirchen,
  2. der Präses der Synode der Evangelischen Kirche der Union,
  3. Mitglieder, die von den Gliedkirchen für die Dauer der Amtszeit ihrer Synode bestellt werden,
  4. der Leiter der Kirchenkanzlei,
  5. zwei reformierte Mitglieder,
  6. zwei Mitglieder der Synode, die nicht Theologen sind.
Die Mitglieder nach Nr. 5 und 6 werden von der Synode für die Zeit ihrer Amtsdauer gewählt. Sie bleiben bis zur Wahl von Nachfolgern durch die neue Synode im Amt.
( 2 ) Von den durch die Gliedkirchen zu bestellenden Mitgliedern entfallen auf die Evangelische Kirche in Berlin-­Brandenburg, die Evangelische Kirche im Rheinland, die Evangelische Kirche der Kirchenprovinz Sachsen und die Evangelische Kirche von Westfalen je ein Mitglied.
( 3 ) Die kraft ihres Amtes dem Rat angehörenden Mitglieder können sich vertreten lassen, und zwar
die Vorsitzenden der Kirchenleitungen durch ein Mitglied ihrer Kirchenleitung,
der Präses der Synode durch seinen Stellvertreter,
der Leiter der Kirchenkanzlei durch ein von ihm benanntes Mitglied der Kirchenkanzlei.
Für die anderen Mitglieder sind Stellvertreter zu bestellen.
( 4 ) Jede Gliedkirche ist berechtigt, zu den Sitzungen des Rates jeweils einen weiteren Vertreter mit beratender Stimme zu entsenden.
( 5 ) Der Rat wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden und dessen Stellvertreter für die Dauer von zwei Jahren. Der Rat ist beschlussfähig, wenn außer seinem Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.
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Artikel 17

Werden in der Synode oder im Rat gegen eine Vorlage Bedenken erhoben mit der Begründung, dass sie einem in der Kirche geltenden Bekenntnis widerspricht, so ist den Bedenken Rechnung zu tragen, wenn sie von der Mehrheit der diesem Bekenntnis angehörenden Mitglieder der Synode oder des Rates bestätigt werden und dann auch in nochmaliger Beratung unter Gottes Wort nicht behoben werden können.
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Artikel 18

( 1 ) Die laufenden Geschäfte des Rates führt die Kirchenkanzlei der Evangelischen Kirche der Union im Rahmen der geltenden Ordnung und der Beschlüsse des Rates.
( 2 ) Die Kirchenkanzlei besteht aus dem Leiter sowie theologischen und rechtskundigen Mitgliedern, die mit dem Leiter ein Kollegium bilden. Der Leiter und die Mitglieder werden vom Rat berufen. Der Rat kann auch andere Sachkundige zu Mitgliedern berufen.
( 3 ) Die Mitglieder des Kollegiums und die weiteren Mitarbeiter der Kirchenkanzlei stehen haupt- oder nebenamtlich im Dienst der Evangelischen Kirche der Union.
( 4 ) Die Kirchenbeamten der Evangelischen Kirche der Union und ihrer Gliedkirchen können innerhalb der Evangelischen Kirche der Union mit dem Einverständnis der beteiligten Gliedkirchen übergeleitet werden, wenn dies in der Berufungsurkunde vorbehalten ist.
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Artikel 19

( 1 ) Die Einnahmen und Ausgaben der Kirche sind für ein Jahr oder für mehrere Jahre auf einen Haushaltsplan zu bringen.
( 2 ) Ausgaben, die nicht durch eigene Einnahmen gedeckt sind, werden auf die Gliedkirchen umgelegt.
( 3 ) Der Haushaltsplan sowie Höhe und Verteilungsmaßstab der Umlage werden durch die Synode festgestellt. Diese beschließt auch über Anleihen, die nicht aus Mitteln des laufenden Rechnungsjahres gedeckt werden, sowie über Bürgschaften.
( 4 ) Über die Haushalts- und Kassenführung ist jährlich Rechnung zu legen. die Rechnung wird von dem Finanzausschuss geprüft. Auf Grund seines Berichtes beschließt die Synode über die Entlastung.
( 5 ) Das Nähere über das Haushalts-, Umlage- und Kassenwesen wird durch Rechtsverordnung des Rates im Einvernehmen mit dem Finanzausschuss geregelt.
( 6 ) Die Haushaltspläne der Evangelischen Kirche der Union und der Gliedkirchen sollen möglichst nach einem einheitlichen Muster aufgestellt werden.
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Artikel 20

( 1 ) Die Gliedkirchen halten viermal im Jahr eine Kollekte für Notstände in der Evangelischen Kirche der Union. Über die Verwendung dieser Mittel beschließt der Rat aufgrund des Vorschlages des Kollektenausschusses.
( 2 ) Zur Behebung von Notständen in den Gliedkirchen, insbesondere zur Sicherstellung der Besoldung und Versorgung kirchlicher Amtsträger findet ein Finanzausgleich statt. Das Nähere regelt der Rat nach Anhörung des Finanzausschusses unter Zustimmung der Leitung der Gliedkirchen.
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Artikel 21

(aufgehoben)
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Artikel 22

Gesetze und Verordnungen der Synode und des Rates sowie Vereinbarungen der Gliedkirchen sind in dem vom Rat zu bestimmenden Amtsblatt der Evangelischen Kirche der Union sowie in den Amtsblättern der beteiligten Gliedkirchen zu veröffentlichen. Sie treten, wenn sie selbst nichts anderes bestimmen, mit dem vierzehnten Tage nach der Ausgabe des Amtsblattes der Evangelischen Kirche der Union in Kraft.
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Artikel 23

Die Evangelische Kirche der Union wird in Rechtsangelegenheiten durch den Rat oder den Leiter der Kirchenkanzlei vertreten. Urkunden, welche die Kirche Dritten gegenüber verpflichten sollen, und ihre Vollmachten sind durch den Vorsitzenden des Rates oder den Leiter der Kirchenkanzlei, im Falle der Behinderung durch den Stellvertreter unter Beidrückung des Siegels zu vollziehen. Dadurch wird die Rechtmäßigkeit der Beschlussfassung festgestellt.
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Artikel 24

Das kirchliche Recht bleibt in Geltung, soweit es nicht dieser Ordnung widerspricht.
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Artikel 25

( 1 ) Die Aufgaben des Rates der Evangelischen Kirche der altpreußischen Union werden von der bisherigen Kirchenleitung übernommen, bis die Synode nach den Vorschriften dieser Ordnung gebildet ist und die in Artikel 16 Absatz 1 Nr. 2, 3 und 5 vorgesehenen Mitglieder des Rates bestimmt sind.
( 2 ) Mit dem Inkrafttreten dieser Ordnung tritt die Kirchenkanzlei der Evangelischen Kirche der altpreußischen Union nach Maßgabe des Artikels 18 der Ordnung an die Stelle des Evangelischen Oberkirchenrats. Bis zur Berufung des Leiters und der Mitglieder der Kirchenkanzlei führen die Mitglieder und Mitarbeiter des bisherigen Evangelischen Oberkirchenrats die Geschäfte der Kirchenkanzlei.
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Artikel 26

(Inkrafttreten)

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1 ↑ Aufgrund von § 2 des Kirchengesetzes zu Änderung der Ordnung der Evangelischen Kirche der Union vom 25. Juni 1994 wird im Auftrage des Rates der Evangelischen Kirche der Union nachstehend der Wortlaut der Ordnung der Evangelischen Kirche der Union in der ab 1. Oktober 1994 geltenden Fassung bekanntgemacht. Die Neufassung berücksichtigt:
  1. die Bekanntmachung der neuen Fassung der Ordnung der Evangelischen Kirche der Union vom 20. Februar 1951/12. Dezember 1953 (ABI. EKD 1954 S. 174),
  2. das Zweite Kirchengesetz zur Änderung der Ordnung der Evangelischen Kirche der Union vom 2. Dezember 1965 (ABI. EKD 1966 S. 330),
  3. das Dritte Kirchengesetz zur Änderung der Ordnung der Evangelischen Kirche der Union vom 23. April 1972/8. Mai 1972 (ABI. EKD 1972 S. 347),
  4. das Vierte Kirchengesetz zur Änderung der Ordnung der EKU vom 11. Mai 1974 - Bereich DDR - (ABI. EKD 1975 S. 335),
  5. das Vierte Kirchengesetz zur Änderung der Ordnung der Evangelischen Kirche der Union vom 15. Juni 1980 - Bereich Bundesrepublik Deutschland und Berlin­ West- (ABI. EKD 1980 S. 371),
  6. das Fünfte Kirchengesetz zur Änderung der Ordnung der Evangelischen Kirche der Union vom 6. Juni 1982 - Bereich DDR - (ABI. EKD 1984 S. 79),
  7. Artikel 1 des Kirchengesetzes zur Änderung der Ordnung und zur Aufhebung der Bereichsgliederung der Evangelischen Kirche der Union vom 21. April 1991 - Bereich West - (ABI. EKD 1991 S. 236),
  8. Artikel 1 des Kirchengesetzes zur Änderung der Ordnung und zur Aufhebung der Bereichsgliederung der Evangelischen Kirche der Union vom 21. April 1991 - Bereich Ost - (ABI. EKD 1991 S. 383),
  9. das Kirchengesetz zur Änderung der Ordnung der Evangelischen Kirche der Union vom 25. Juni 1994 (ABl. EKD 1994 S. 404).