.Verordnung
Abschnitt 1
###§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
#§ 8
§ 9
§ 10
Abschnitt 2
###§ 11
§ 12
§ 13
§ 14
§ 15
§ 16
§ 17
§ 18
§ 19
§ 20
§ 21
§ 22
§ 23
§ 24
§ 25
§ 26
§ 27
§ 28
§ 29
§ 30
§ 30 a
§ 30 b
§ 30 c
§ 30 d
§ 30 e
#§ 30 f
§ 30 g
Abschnitt 3
###§ 31
§ 32
§ 33
§ 34
§ 35
§ 36
§ 37
§ 38
§ 39
§ 40
§ 41
§ 42
#§ 43
Abschnitt 4
###§ 44
§ 45
§ 46
§ 47
§§ 48 – 54
#Abschnitt 5
###§ 55
§ 56
§ 57
§ 58
§ 59
§ 60
§ 61
§ 62
§ 63
Abschnitt 6
###§ 64
§ 65
§ 66
§ 67
#§ 68
§ 69
#§ 70
§ 71
Abschnitt 7
###§ 72
§ 73
§ 74
§ 75
Verordnung
über das Haushalts- und Rechnungswesen
der Union Evangelischer Kirchen
in der Evangelischen Kirche in Deutschland
(HHO.UEK)
Vom 27. Juni 2012
Änderungen in der Reihenfolge der Änderungsgesetze:
Änderndes Gesetz | Datum | Fundstelle ABl. EKD | Geänderte Paragrafen | |
|---|---|---|---|---|
bisher keine Änderung | ||||
Inhaltsübersicht
Verordnung
über das Haushalts- und Rechnungswesen
der Union Evangelischer Kirchen
in der Evangelischen Kirche in Deutschland
(HHO.UEK)
Vom 27. Juni 2012
über das Haushalts- und Rechnungswesen
der Union Evangelischer Kirchen
in der Evangelischen Kirche in Deutschland
(HHO.UEK)
Vom 27. Juni 2012
Das Präsidium der Union Evangelischer Kirchen in der Evangelischen Kirche in Deutschland hat gemäß § 9 Kirchengesetz über die Vermögens- und Finanzverwaltung i.V.m. § 14 Absatz 3 Grundordnung der Union Evangelischer Kirchen in der EKD die folgende Verordnung der UEK beschlossen:
#Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften zum Haushalt
###§ 1
Zweck des Haushalts
1Der Haushalt ist Grundlage für die Haushaltswirtschaft der Dienststellen und Einrichtungen der Union Evangelischer Kirchen. 2Er enthält die Ziele der kirchlichen Arbeit mit Angaben zur angestrebten Zielerreichung und den dafür notwendigen Bedarf an Haushaltsmitteln (Zielorientierung des Haushaltes).
#§ 2
Geltungsdauer
(1) 1Der Haushalt ist für ein oder zwei Haushaltsjahre aufzustellen. 2Wird er für zwei Haushaltsjahre aufgestellt, so ist er nach Jahren zu trennen.
(2) Haushaltsjahr ist das Kalenderjahr.
#§ 3
Wirkungen des Haushalts
(1) 1Der Haushalt enthält alle zur Deckung des Finanz- und Ressourcenbedarfs notwendigen Haushaltsmittel und ermächtigt, die für die Erfüllung der Aufgaben notwendigen Haushaltsmittel zu leisten und Verpflichtungen einzugehen. 2Genehmigungsvorbehalte bleiben unberührt.
(2) Haushaltsmittel im Sinne dieser Ordnung sind alle Erträge und Aufwendungen sowie die mit Investitionen und deren Finanzierung verbundenen zahlungswirksamen Zugänge und Abgänge sowie Entnahmen aus und Zuführungen zu Rücklagen.
(3) Durch den Haushalt werden Ansprüche oder Verbindlichkeiten weder begründet noch aufgehoben.
#§ 4
Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit
(1) Bei Aufstellung und Ausführung des Haushalts sind die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu beachten.
(2) Für finanziell erhebliche Maßnahmen sind angemessene Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen durchzuführen.
(3) In geeigneten Bereichen soll eine Kosten- und Leistungsrechnung erstellt werden.
#§ 5
Vermögen
(1) 1Das Vermögen ist wirtschaftlich und im Einklang mit dem kirchlichen Auftrag zu verwalten. 2Es ist in seinem Bestand und Wert grundsätzlich zu erhalten. 3Der mit seiner Nutzung verbundene Ressourcenverbrauch soll erwirtschaftet werden.
(2) Vermögensgegenstände sollen nur erworben werden, soweit sie zur Erfüllung der kirchlichen Aufgaben in absehbarer Zeit erforderlich sind.
(3) 1Vermögen soll nur zu seinem marktüblichen Wert veräußert werden. 2Ausnahmen können vom Präsidium der UEK zugelassen werden.
(4) Zivilrechtliche Verfügungen über Vermögensgegenstände des unbeweglichen Sachanlagevermögen und über das Finanzanlagevermögen der UEK bedürfen, soweit sie nicht im Haushalt veranschlagt sind, der Zustimmung des Präsidiums der UEK, es sei denn, dass es sich lediglich um die Änderung von Beständen im Rahmen der Finanzmittelverwaltung nach den Anlagerichtlinien für die Geldanlagen handelt.
(5) 1Die Finanzmittel der UEK sind sicher, ertragbringend, unter Berücksichtigung ethisch nachhaltiger Kriterien und im Einklang mit dem kirchlichen Auftrag anzulegen. 2Der Kassenbestand ist auf der Grundlage einer Liquiditätsplanung zu verwalten.
#§ 6
Beteiligung an privatrechtlichen Unternehmen
(1) Die UEK soll sich an der Gründung eines Unternehmens in einer Rechtsform des privaten Rechts oder an einem bestehenden Unternehmen in einer solchen Rechtsform nur beteiligen, wenn
- für die Beteiligung ein kirchliches Interesse vorliegt und sich der angestrebte Zweck nicht besser und wirtschaftlicher auf andere Weise erreichen lässt,
- sowohl die Einzahlungsverpflichtung als auch die Haftpflicht auf einen bestimmten Betrag begrenzt ist,
- die Belange der UEK im Aufsichtsrat oder einem entsprechenden Überwachungsorgan angemessen vertreten sind,
- gewährleistet ist, dass der Jahresabschluss entsprechend den anzuwendenden Vorschriften aufgestellt und geprüft wird.
(2) 1Gehört der UEK die Mehrheit der Anteile eines solchen Unternehmens, so sollen in der Satzung oder dem Gesellschaftsvertrag weitergehende Prüfungsrechte der UEK und Berichtspflichten vorgesehen werden. 2Bei Minderheitsbeteiligungen soll auf die Gewährung dieser Prüfungsrechte der UEK und auf Berichtspflichten hingewirkt werden. 3Satz 1 und 2 gelten entsprechend für mittelbare Beteiligungen.
(3) Absatz 1 und 2 gelten nicht für unmaßgebliche Beteiligungen im Rahmen der Finanzmittelverwaltung.
#§ 7
Zuwendungen
(1) Zuwendungen dürfen nur veranschlagt und bewilligt werden, wenn ein erhebliches Interesse an der Erfüllung des Zuwendungszweckes für die UEK gegeben ist.
(2) 1Dem Zuwendungsantrag sind die zur Urteilsbildung notwendigen Unterlagen beizufügen. 2Zuwendungen dürfen nur solchen natürlichen oder juristischen Personen bewilligt werden, bei denen eine ordnungsgemäße Geschäftsführung gesichert ist und die in der Lage sind, die bestimmungsmäßige Verwendung der Mittel nachzuweisen.
(3) Die Bewilligung von Zuwendungen hat schriftlich zu erfolgen und mindestens zu enthalten:
- die Art und Höhe der Zuwendung,
- den Bewilligungszeitraum,
- den Zuwendungszweck,
- die Finanzierungsart,
- die Verwendungsnachweispflicht, den Verwendungsnachweiszeitpunkt sowie die Verwendungsnachweisführung des Zuwendungsempfängers,
- den Rückforderungsanspruch des Zuwendungsgebers und
- das Prüfungsrecht der UEK oder eines von ihr Beauftragten beim Zuwendungsempfänger,
- die Verpflichtung des Zuwendungsempfängers bei Weiterleitung von Mitteln an Dritte die Vorgaben aus der Bewilligung rechtswirksam überzuleiten und der UEK oder einem von ihr Beauftragten ein Prüfungsrecht zu gewährleisten.
§ 8
Verwendungsnachweise
(1) Zuwendungsempfänger haben unverzüglich nach Erfüllung des Zuwendungszwecks, spätestens zu dem im Bescheid bestimmten Zeitpunkt, einen Verwendungsnachweis zu erbringen.
(2) 1Der Zuwendungsempfänger hat im Verwendungsnachweis die zweckentsprechende und wirtschaftliche Verwendung der Zuwendungsmittel nachzuweisen. 2Auf Anforderung ist der Zuwendungsempfänger verpflichtet, den Nachweis durch begründende Belege und Unterlagen und einen sachlichen Bericht zu ergänzen.
#§ 9
Grundsatz der Gesamtdeckung
1Im Ergebnishaushalt dienen alle Erträge als Deckungsmittel für alle Aufwendungen, ausgenommen sind zweckgebundene Erträge. 2Im Investitions- und Finanzierungshaushalt gilt dies für die mit Investitionen und deren Finanzierung verbundenen Haushaltsmittel entsprechend.
#§ 10
Mittelfristige Finanzplanung
(1) 1Dem Haushalt soll eine fünfjährige Finanzplanung (mittelfristige Finanzplanung) zugrunde liegen. 2Diese umfasst das letzte beschlossene Haushaltsjahr und die vier nachfolgenden Haushaltsjahre.
(2) In der mittelfristigen Finanzplanung sind Art und Höhe des voraussichtlich benötigten Bedarfs und dessen Deckungsmöglichkeiten darzustellen.
#Abschnitt 2
Aufstellung des Haushalts
###§ 11
Mittelanmeldung
Die Mittelanmeldungen sind von den für die Bewirtschaftung der Haushaltsmittel verantwortlichen Organisationseinheiten der Abteilungsleitung Finanzen zu dem von ihr bestimmten Zeitpunkt vorzulegen und zu begründen.
#§ 12
Aufstellungsverfahren
(1) 1Die Abteilungsleitung Finanzen stellt den Entwurf des Haushalts auf, der in der Amtskonferenz beraten wird. 2Die Ergebnisse der Beratungen werden in den Entwurf aufgenommen.
(2) Bevor der Entwurf dem Präsidium der UEK zur endgültigen Fassung für die Vollkonferenz zugestellt wird, ist er mit dem Finanzbeirat beim Präsidium der UEK zu beraten.
(3) Das Präsidium der UEK beschließt über die Fassung des Entwurfs, der der Vollkonferenz der UEK zur Beschlussfassung vorgelegt wird.
#§ 13
Ausgleich des Haushalts
(1) 1Der Haushalt ist in jedem Haushaltsjahr im Ergebnishaushalt sowie im Investitions- und Finanzierungshaushalt auszugleichen. 2In diesem Rahmen ist auch die Liquidität sicherzustellen.
(2) 1Der Ergebnishaushalt ist ausgeglichen, wenn der Gesamtbetrag der Erträge die Höhe des Gesamtbetrages der Aufwendungen erreicht und in dem erforderlichen Umfang übersteigt. 2Die Erträge müssen die Aufwendungen in der Höhe übersteigen, die erforderlich ist, um alle fälligen Tilgungen von Darlehen und veranschlagten Rücklagenzuführungen zu erfüllen. 3Soweit vorhanden, sind zusätzlich in angemessenem Umfang Erträge zum Abbau von Verlustvorträgen vorzusehen.
(3) In der Planung ist ein Jahresfehlbetrag zulässig, wenn er unter Verwendung von Entnahmen aus Mitteln der dafür vorgesehenen Rücklagen ausgeglichen werden kann.
(4) 1Der Investitions- und Finanzierungshaushalt ist ausgeglichen, wenn die Summe der Zugänge der Summe der Abgänge aus den Investitionen und deren Finanzierung entspricht. 2Dazu können Ertragsüberschüsse des Ergebnishaushalts genutzt werden.
#§ 14
Vollständigkeit, Fälligkeitsprinzip, Gliederung; Verpflichtungsermächtigungen
(1) Im Haushalt sind alle im Haushaltsjahr zu erwartenden Erträge und die voraussichtlich entstehenden Aufwendungen sowie die mit Investitionen und deren Finanzierung verbundenen Haushaltsmittel und die Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen zur Leistung von Haushaltsmitteln in künftigen Jahren (Verpflichtungsermächtigungen) zu veranschlagen.
(2) Der Haushalt ist nach inhaltlichen Aufgabenbereichen in Handlungsbereiche, Handlungsfelder und Handlungsobjekte zu gliedern.
(3) 1Die Erträge und Aufwendungen sowie die mit Investitionen und deren Finanzierung verbundenen Haushaltsmittel sind innerhalb der Gliederungen nach Absatz 2 nach Sachkonten des Kontenplans zu gruppieren. 2Dabei können Haushaltsstellen verdichtet werden.
(4) 1Verpflichtungsermächtigungen sind gesondert zu veranschlagen. 2Wenn Verpflichtungen zu Lasten mehrerer Haushaltsjahre eingegangen werden können, sind die Jahresbeträge im Haushalt anzugeben.
#§ 15
Bruttoveranschlagung, Einzelveranschlagung
(1) Die Erträge und Aufwendungen sowie die mit Investitionen und deren Finanzierung verbundenen Haushaltsmittel sind in voller Höhe und getrennt voneinander zu veranschlagen; sie dürfen nicht vorweg gegeneinander aufgerechnet werden.
(2) 1Für denselben Zweck sollen Haushaltsmittel nicht an verschiedenen Stellen im Haushalt veranschlagt werden. 2Ausnahmen sind im Haushalt gesondert aufzuführen.
(3) 1Im Ergebnishaushalt sind die Erträge nach ihrem Entstehungsgrund, die Aufwendungen nach ihrem Zweck zu veranschlagen. 2Zum Vergleich sind die Planzahlen des Vorjahreshaushalts und die Ergebnisse des Jahresabschlusses für das Vorvorjahr anzugeben. 3Gleiches gilt für die Veranschlagung von Haushaltsmitteln im Investitions- und Finanzierungshaushalt und von Stellen im Stellenplan.
(4) Erträge und Aufwendungen aus innerer Verrechnung sollen veranschlagt werden, wenn sie für eine verursachungsgerechte Zuordnung erheblich sind.
#§ 16
Bestandteile und Inhalt des Haushalts, Anlagen
(1) Der Haushalt besteht aus
- dem Haushaltsbeschluss, mit
- dem Zeitpunkt des Inkrafttretens,
- dem Gesamtbetrag der Erträge und Aufwendungen des Haushaltsjahres, bei Aufstellung eines zweijährigen Haushalts der einzelnen Haushaltsjahre,
- der Höhe der nach Beschluss der Vollkonferenz der UEK aufzubringenden Umlagen der Mitgliedskirchen,
- der Höhe der Verpflichtungsermächtigungen,
- dem Gesamtbetrag der investiven Ausgaben und die Höhe der vorgesehenen Eigenmittel und Kreditaufnahmen zur Deckung von Ausgaben für Investitionen,
- dem Höchstbetrag der zur Aufrechterhaltung einer ordnungsmäßigen Kassenwirtschaft notwendigen Kassenkredite,
- den Angaben über die Verwendung des Bilanzergebnisses im Jahresabschluss,
- dem Höchstbetrag von Bürgschaften,
- Regelungen zum Eingehen von Garantien und sonstigen Gewährleistungen und
- den Anlagen zum Haushaltsgesetz; dies sind
- der Haushaltsplan in Form des Haushaltsbuchs mit
- dem Ergebnishaushalt und dem Investitions- und Finanzierungshaushalt einschließlich der mittelfristigen Finanzplanung,
- den nach inhaltlichen Aufgabenbereichen untergliederten Ergebnishaushaltsteilen und Investitions- und Finanzierungshaushaltsteilen einschließlich der mittelfristigen Finanzplanung
- dem Stellenplan
- der Übersicht über die Budgets, Haushaltsvermerke und Deckungsfähigkeiten
- dem Umlageverteilungsmaßstab,
- die Bilanz des Vorvorjahres,
- der aus den Ansätzen des Ergebnishaushalts sowie des Investitions- und Finanzierungshaushalts abzuleitende vereinfachte Kapitalflussplan,
- die Rücklagenübersicht, die Rückstellungsübersicht sowie der Übersicht über die Verpflichtungsermächtigungen.
(2) 1Der Haushalt ist durch einen Bericht zu erläutern (Erläuterungsbericht). 2Mögliche Risiken und Vorbelastungen künftiger Haushaltsjahre und absehbare künftige Finanzierungslasten sind darzustellen. 3Die Wirtschafts- oder Sonderhaushaltspläne und neueste Jahresergebnisse von Sonderrechnungen der UEK sind beizufügen.
(3) Aufbau und Darstellung von Ergebnishaushalt sowie Investitions- und Finanzierungshaushalt sind einheitlich zu gestalten und orientieren sich an den Grundlagen zur Haushaltssystematik der EKD.
#§ 17
Ergebnishaushalt
(1) 1Der Ergebnishaushalt umfasst alle Erträge und Aufwendungen. 2Zuführungen zu und Entnahmen aus Rücklagen für nicht investive Zwecke sind im Ergebnishaushalt nach der Zeile "Jahresüberschuss /Jahresfehlbetrag" zu veranschlagen.
(2) In den Ergebnishaushaltsteilen sind die für das Haushaltsjahr geplanten Ziele darzustellen.
#§ 18
Investitions- und Finanzierungshaushalt
Der Investitions- und Finanzierungshaushalt umfasst die mit Investitionen und deren Finanzierung verbundenen Haushaltsmittel.
#§ 19
Stellenplan
(1) Der Stellenplan bindet die Verwaltung, nur die nach Art und Anzahl festgelegten Stellen zu besetzen.
(2) Der Stellenplan weist die Soll-Stellen aller öffentlich-rechtlich und der nicht nur vorübergehend privatrechtlich Beschäftigten mit Angabe der Besoldungs- oder Entgeltgruppe aus.
(3) 1Besoldungs- oder Entgeltgruppen können in geeigneter Weise zusammengefasst werden. 2Bei einer Darstellung der Stellen in Blöcken sind, soweit notwendig, Höchstzahlen für die höherwertigen Stellen nach Besoldungs- oder Entgeltgruppen auszuweisen.
(4) 1Stellen, die in den folgenden Haushaltsjahren ganz oder teilweise nicht mehr benötigt werden, sind im Stellenplan mit einem "kw"-Vermerk zu kennzeichnen. 2Stellen, die künftig umzuwandeln sind, sind im Stellenplan mit einem "ku"-Vermerk zu kennzeichnen.
#§ 20
Budgets
(1) Die Haushaltsmittel des Ergebnishaushaltes eines inhaltlichen Aufgabenbereichs bilden ein Budget (Ergebnisbudget).
(2) Die Haushaltsmittel des Investitions- und Finanzierungshaushalts eines inhaltlichen Aufgabenbereichs bilden ein Budget (Investitionsbudget).
(3) 1Im Haushalt können bestimmte Haushaltsmittel aus den Budgets nach Absatz 1 und 2 als eigenständige Budgets herausgelöst werden. 2Die Haushaltsmittel können auch unabhängig von den inhaltlichen Aufgabenbereichen mit anderen herausgelösten Haushaltsmitteln zu Budgets verbunden werden, wenn ein verwaltungsmäßiger oder sachlicher Zusammenhang besteht oder eine wirtschaftliche und sparsame Verwendung gefördert wird. 3Dies ist mit einem Haushaltsvermerk kenntlich zu machen.
#§ 21
Wirkung der Budgets
(1) 1Die Budgets bilden den finanziellen Rahmen, mit dem die geplanten Ziele verfolgt werden. 2Die Verantwortung für ein Budget ist einer bestimmten Organisationseinheit zuzuordnen.
(2) 1Alle Erträge und Rücklagenentnahmen dienen der Deckung aller Aufwendungen und Rücklagenzuführungen eines Budgets. 2In Höhe des Gesamtbetrages aller Aufwendungen und Rücklagenzuführungen eines Budgets wird die Ermächtigung zur Leistung erteilt. 3Haushaltsvermerke bleiben unberührt.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten sinngemäß für Haushaltsmittel des Investitions- und Finanzierungshaushaltes.
#§ 22
Zweckbindung von Haushaltsmitteln
1Erträge sind auf die Verwendung für bestimmte Aufwendungen beschränkt, soweit dafür eine rechtliche Verpflichtung besteht. 2Dies gilt sinngemäß für Haushaltsmittel des Investitions- und Finanzierungshaushaltes.
#§ 23
Haushaltsvermerke
(1) 1Rücklagen dürfen grundsätzlich nur in der Höhe und für den Zweck in Anspruch genommen werden, wie die Entnahme im Haushalt veranschlagt wurde. 2Durch Haushaltsvermerk kann bestimmt werden, dass Mehraufwendungen eines Budgets durch die Entnahme von zweckgebundenen Rücklagen gedeckt werden dürfen (Rücklagenvermerk). 3In diesem Fall gilt die Zustimmung nach § 34 Absatz 3 als erteilt. 4Nicht verbrauchte Mittel können der zweckgebundenen Rücklage zugeführt werden.
(2) 1Haushaltsmittel für Investitionen und aus zweckgebundenen Erträgen sind übertragbar. 2Andere Haushaltsmittel können durch Haushaltsvermerk für übertragbar erklärt werden (Übertragbarkeitsvermerk), wenn sich hierdurch kein negatives Bilanzergebnis ergibt.
(3) 1Aufwendungen und die mit Investitionen und deren Finanzierung verbundenen Haushaltsmittel, die aus besonderen Gründen zunächst noch nicht realisiert werden sollen oder im Einzelfall einer besonderen Zustimmung bedürfen, sind im Haushalt als gesperrt zu bezeichnen (Sperrvermerk). 2Über die Aufhebung von Sperrvermerken entscheidet Präsidium der UEK.
(4) Weitere Haushaltsvermerke können im Haushalt ausgebracht werden.
#§ 24
Verfügungsmittel
(1) Im Haushalt können angemessene Beträge veranschlagt werden, die bestimmten Personen für dienstliche Zwecke zur Verfügung stehen (Verfügungsmittel).
(2) 1Der Ansatz nach Absatz 1 darf nicht überschritten werden, die Mittel sind nicht übertragbar. 2Dies gilt nicht, soweit sich die Verfügungsmittel um Spenden erhöhen, die den berechtigten Personen zur freien Verfügung zufließen.
#§ 25
Deckungsreserve
1Zur Deckung von Budgetüberschreitungen können angemessene Beträge als Deckungsreserve veranschlagt werden. 2Der Ansatz darf nicht überschritten werden, die Mittel sind nicht übertragbar.
#§ 26
Kredite
(1) Haushaltsmittel aus Kreditaufnahmen nach § 16 Absatz 1 Buchstabe a) Nr. 6 dürfen nur insoweit im Haushalt veranschlagt werden, als die Zins- und Tilgungsverpflichtungen mit der dauernden finanziellen Leistungsfähigkeit im Einklang stehen.
(2) Die Haushaltsmittel aus Kreditaufnahmen, die Geldbeschaffungskosten sowie die Zinsen und Tilgungsbeträge sind in Höhe der Rückzahlungsverpflichtung zu veranschlagen.
(3) Die Zinsen sind im Ergebnishaushalt, die Tilgungsbeträge im Investitions- und Finanzierungshaushalt zu veranschlagen.
(4) Die Ermächtigung zur Aufnahme eines Kredits nach Absatz 1 gilt über das Haushaltsjahr hinaus bis zur Abwicklung des Vorhabens, für das der Kredit bestimmt war.
(5) 1Die Ermächtigung zur Aufnahme von Kassenkrediten gilt solange, bis das nächste Haushaltsgesetz in Kraft getreten ist. 2Ein Kassenkredit darf nur aufgenommen werden, wenn Finanzmittel der Betriebsmittelrücklage nicht ausreichen und Finanzmittel anderer Rücklagen nicht in Anspruch genommen werden können oder die Inanspruchnahme unwirtschaftlich ist. 3Ein Kassenkredit ist im Haushalt nicht zu veranschlagen.
#§ 27
Investitionen
(1) 1Haushaltsmittel für wesentliche Investitionen ab einem Betrag von 5.000 Euro dürfen erst veranschlagt werden, wenn Pläne, Kostenermittlungen und Erläuterungen vorliegen, aus denen sich die Art der Ausführung, die vorgesehene Finanzierung, die Folgekosten und ein Zeitplan ergeben. 2Ein Wirtschaftlichkeitsvergleich ist durchzuführen.
(2) Ausnahmen von Absatz 1 sind zulässig, wenn es im Einzelfall nicht möglich ist, die Unterlagen rechtzeitig fertig zu stellen, aus einer späteren Veranschlagung ein Nachteil erwachsen würde.
#§ 28
Verabschiedung des Haushalts, vorläufige Haushaltsführung
1Der Haushalt soll vor Beginn des Haushaltsjahres aufgestellt und beschlossen werden. 2Er ist zu veröffentlichen.
#§ 29
Nachtragshaushalt
(1) Der Haushalt kann nur bis zum Ablauf des Haushaltsjahres durch einen Nachtragshaushalt geändert werden.
(2) Ein Nachtragshaushalt ist aufzustellen, wenn sich zeigt, dass
- ein erheblicher Fehlbetrag entstehen wird und der Haushaltsausgleich auch bei Ausnutzung jeder Sparmöglichkeit nur durch eine Änderung des Haushalts erreicht werden kann,
- Budgetüberschreitungen in einem im Verhältnis zum Gesamthaushalt erheblichen Umfang eintreten.
(3) Der Nachtragshaushalt muss alle erheblichen Änderungen enthalten, die im Zeitpunkt seiner Aufstellung erkennbar sind.
(4) Für den Nachtragshaushalt gelten die Vorschriften über den Haushalt entsprechend.
#§ 30
Sonderrechnungen
1Für kirchliche Werke, Einrichtungen und Stiftungen ohne eigene Rechtspersönlichkeit können Wirtschafts- oder Sonderhaushaltspläne aufgestellt werden. 2Im Haushalt der UEK sind die Zuführungen oder Ablieferungen an diese Sonderrechnungen zu berücksichtigen (Grundsatz der Haushaltseinheit). 3Im Übrigen finden die Vorschriften dieser Ordnung sinngemäße Anwendung. 4Dies gilt nicht, soweit gesetzliche Vorschriften oder Bestimmungen der Stiftenden entgegenstehen oder das Präsidium der UEK gesonderte Bestimmungen getroffen hat.
#§ 30 a
Personal der Kasse
(1) 1Die Kassenleitung ist für die ordnungsmäßige Erledigung der Kassengeschäfte verantwortlich. 2Die für die Kasse bestimmten Sendungen sind der Kassenleitung unmittelbar und ungeöffnet zuzuleiten.
(2) In der Kasse dürfen nur Personen beschäftigt werden, deren Eignung und Zuverlässigkeit festgestellt worden ist.
(3) Die in der Kasse beschäftigten Personen dürfen weder untereinander noch mit Anordnungsberechtigten und den die Kassenaufsicht führenden Personen verheiratet, bis zum 3. Grad verwandt, bis zum 2. Grad verschwägert oder durch Adoption verbunden sein oder in häuslicher Gemeinschaft leben. Ausnahmen bedürfen der Zustimmung des Leiters oder der Leiterin des Amtes der UEK.
#§ 30 b
Geschäftsverteilung in der Kasse
(1) 1Ist die Kasse mit mehreren Personen besetzt, so sind das Führen der Bücher und das Ausführen von Zahlungen von verschiedenen Personen wahrzunehmen. 2Eine regelmäßige Vertretung zwischen diesen ist unzulässig.
(2) In begründeten Fällen kann der Leiter oder die Leiterin des Amtes der UEK auf Vorschlag der Abteilungsleitung Finanzen Ausnahmen zulassen.
#§ 30 c
Konten für den Zahlungsverkehr
(1) 1Der Leiter oder die Leiterin des Amtes der UEK entscheidet über die Einrichtung von Konten und Depots bei Geldinstituten und regelt, welche Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen Verfügungsberechtigung erhalten. 2Die Konten sind regelmäßig auf den Namen der Kasse einzurichten.
(2) Verfügungsberechtigungen über die Konten sind in der Regel jeweils zwei in der Kasse beschäftigten Personen gemeinsam zu übertragen.
(3) Abbuchungsaufträge und Einzugsermächtigungen dürfen nur durch die Kasse erteilt werden.
#§ 30 d
Nachweis von Zahlungen
(1) 1Über jede Zahlung, die durch Übergabe oder Übersendung von Zahlungsmitteln bewirkt oder geleistet wird, ist der einzahlenden Person ein Nachweis (Quittung) zu erteilen oder von der empfangsberechtigten Person eine Quittung zu verlangen. 2Die Abteilungsleitung Finanzen kann für bestimmte Fälle den Nachweis der Zahlung in anderer Form zulassen.
(2) Die Quittung, die bei der Übergabe von Zahlungsmitteln von der empfangsberechtigten Person zu verlangen ist, ist unmittelbar auf der Anordnung anzubringen oder ihr beizufügen.
(3) Werden Auszahlungen in anderer Form als durch Übergabe oder Übersendung von Zahlungsmitteln bewirkt, ist auf der Anordnung zu bescheinigen, an welchem Tag und über welchen Zahlweg der Betrag ausgezahlt worden ist.
(4) 1Werden die Überweisungen im automatisierten Verfahren abgewickelt, sind die einzelnen Zahlungen in einer Liste zusammenzustellen. 2Die Übereinstimmung der Liste mit den Anordnungen ist zu bescheinigen.
#§ 30 e
Führung der Bücher
(1) Die Eintragungen in den Büchern müssen vollständig, richtig, geordnet, periodisch, zeitgerecht und nachprüfbar vorgenommen werden.
(2) 1Die Buchführung muss so beschaffen sein, dass sie in angemessener Zeit einem sachverständigen Dritten einen Überblick über die Geschäftsvorfälle, den Ressourceneinsatz und -verbrauch und die wirtschaftliche Lage vermittelt. 2Die Geschäftsvorfälle müssen sich in ihrer Entstehung und Abwicklung verfolgen lassen.
(3) 1Es ist ein Grundbuch und ein Hauptbuch zu führen. 2Die Buchungen sind nach zeitlicher Ordnung im Grundbuch und nach sachlicher Ordnung im Hauptbuch vorzunehmen. 3Die Führung von Nebenbüchern ist zulässig.
(4) Die Bücher sind so zu führen, dass
- sie zusammen mit den Belegen beweiskräftige Unterlagen für den Haushalt und den Jahresabschluss sind,
- Unregelmäßigkeiten nach Möglichkeit durch interne Kontrollsysteme ausgeschlossen sind,
- alle Zahlungs- und Buchungsvorgänge durch einen sachverständigen Dritten in angemessener Zeit nachprüfbar sind.
(5) Aus den Büchern müssen in Verbindung mit den Belegen der Buchungsgrund und die einzahlende oder empfangsberechtigte Person festzustellen sein.
(6) 1Die Buchführung muss so beschaffen sein, dass Eintragungen und Aufzeichnungen nicht in der Weise geändert werden können, dass der ursprüngliche Inhalt nicht mehr feststellbar ist. 2Ebenso dürfen Veränderungen nicht vornehmbar sein, die ungewiss lassen, ob sie ursprünglich oder erst später gemacht worden sind. 3Die Bücher sind durch geeignete Maßnahmen gegen Verlust, Beschädigung, Wegnahme und unbefugte Veränderungen zu schützen.
(7) 1Den Buchungen sind Belege, durch die der Nachweis der richtigen und vollständigen Ermittlung der Ansprüche und Verpflichtungen zu erbringen ist, zugrunde zu legen. 2Die Buchungsbelege müssen Hinweise enthalten, die eine Verbindung zu den Eintragungen in den Büchern herstellen. 3Die Abteilungsleitung Finanzen regelt die Ordnung, nach der die Belege abzulegen sind.
(8) Werden die Bücher in einem automatisierten Verfahren erstellt, muss unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger DV-gestützter Buchführungssysteme sichergestellt sein, dass
- das angewandte Verfahren von der Abteilungsleitung Finanzen freigegeben ist,
- die verwendeten Programme dokumentiert sind,
- die Daten vollständig und richtig erfasst, eingegeben, verarbeitet, gespeichert und bis zum Ablauf der Aufbewahrungsfristen jederzeit in angemessener Frist lesbar und maschinell auswertbar sind,
- in das automatisierte Verfahren nicht unbefugt eingegriffen werden kann und nachvollziehbar dokumentiert ist, wer, wann, welche Daten eingegeben oder verändert hat,
- die Unterlagen, die für den Nachweis der maschinellen Abwicklung der Buchungsvorgänge erforderlich sind, und die Dokumentation der verwendeten Programme bis zum Ablauf der Aufbewahrungsfrist für Belege verfügbar bleiben,
- Berichtigungen der Bücher protokolliert und die Protokolle wie Belege aufbewahrt werden,
- Die technische Administration der angewandten Verfahren von der fachlichen Sachbearbeitung abgegrenzt wird.
§ 30 f
Buchungen
(1) Die Ordnung für die sachliche Buchung folgt der inhaltlichen Aufgabengliederung des Haushalts.
(2) 1Der Buchführung ist ein Kontenplan zugrunde zu legen. 2Der Kontenplan soll aus dem Kontenrahmen der Haushaltssystematik der EKD entwickelt werden; er kann bei Bedarf ergänzt werden. 3Die eingerichteten Konten sind in einem Verzeichnis aufzuführen.
(3) Haushaltsreste sind im folgenden Haushaltsjahr bei den gleichen Buchungsstellen abzuwickeln, bei denen sie entstanden sind.
#§ 30 g
Abschluss der Bar- und Bankbestände
(1) 1An jedem Tag, an dem Zahlungen erfolgt sind, ist der Buchbestand mit dem Kassenbestand zu vergleichen. 2Die Ergebnisse sind in einem Tagesabschlussprotokoll nachzuweisen und schriftlich durch die Kassenleitung anzuerkennen. 3Für den Abgleich der Bankbestände kann eine längere Frist zugelassen und im Übrigen bestimmt werden, dass sich der Tagesabschluss an den Zwischentagen auf den baren Zahlungsverkehr beschränken kann.
(2) 1Wird ein Kassenfehlbetrag festgestellt, so ist dies beim Abgleich zu vermerken. 2Er ist zunächst als sonstige Forderung zu buchen. 3Die Kassenaufsicht ist unverzüglich zu unterrichten. 4Bleibt der Kassenfehlbetrag unaufgeklärt und besteht keine Haftung oder ist kein Ersatz zu erlangen, so ist der Fehlbetrag als Aufwand in der Ergebnisrechnung zu buchen.
(3) 1Ein Kassenüberschuss ist zunächst als sonstige Verbindlichkeit zu buchen. 2Die Kassenaufsicht ist unverzüglich zu unterrichten. 3Kann er aufgeklärt werden, darf er der empfangsberechtigten Person nur aufgrund einer Auszahlungsanordnung ausgezahlt werden. 4Kann er bis zum Jahresabschluss nicht aufgeklärt werden, ist er als Ertrag in der Ergebnisrechnung zu buchen.
#Abschnitt 3
Ausführung des Haushalts
###§ 31
Erhebung der Erträge und Bewirtschaftung der Aufwendungen
(1) 1Die Erträge sind vollständig zu erheben, zu erfassen und die Forderungen rechtzeitig einzuziehen. 2Ihr Eingang ist zu überwachen.
(2) Die Budgets sind so zu bewirtschaften, dass
- die vorgegebenen Ziele wirtschaftlich erreicht werden,
- die gebotene Sparsamkeit geübt wird.
(3) Die Mittel sind erst in Anspruch zu nehmen, wenn es die Erfüllung der Aufgaben erfordert.
(4) 1Leistungen vor Empfang der Gegenleistung (Vorleistungen) sollen nur vereinbart oder bewirkt werden, soweit es allgemein üblich oder durch besondere Umstände gerechtfertigt ist. 2Für Vorleistungen sind die erforderlichen allgemein üblichen Sicherheiten zu verlangen.
#§ 32
Verpflichtungen für wesentliche Investitionen
1Verpflichtungen für wesentliche Investitionen dürfen unbeschadet anderer Bestimmungen erst eingegangen werden, wenn deren Finanzierung gesichert ist. 2Dabei darf die Finanzierung anderer Maßnahmen nicht beeinträchtigt werden.
#§ 33
Innere Darlehen
1Werden Finanzmittel zur Deckung von Rücklagen oder Rückstellungen für den vorgesehenen Zweck einstweilen nicht benötigt, können sie vorübergehend als liquide Mittel in Anspruch genommen werden (Innere Darlehen), wenn sichergestellt ist, dass die Verfügbarkeit im Bedarfsfalle nicht beeinträchtigt ist; Rückzahlung und eine angemessene Verzinsung sind festzulegen. 2Die Inanspruchnahme von Inneren Darlehen bedarf der Zustimmung des Präsidiums der UEK.
#§ 34
Budgetabweichungen
(1) Die Überschreitung des geplanten Gesamtbetrages der Aufwendungen einschließlich der Rücklagenzuführungen und Haushaltsreste eines Budgets ist nur zulässig, wenn:
- entsprechende Mehrerträge bereits erwirtschaftet wurden,
- entsprechende Mehrerträge erwartet werden und die Zustimmung der Abteilungsleitung Finanzen vorliegt,
- die Zustimmung zur Rücklagenentnahme nach Absatz 3 erteilt ist,
- die Voraussetzungen für eine Budgetübertragung nach Absatz 4 oder
- die Voraussetzungen für eine Budgetüberschreitung nach Absatz 5 erfüllt sind.
(2) Wird der Gesamtbetrag der geplanten Erträge einschließlich der Rücklagenentnahmen eines Budgets nicht erreicht, ist sicherzustellen, dass
- ein Ausgleich durch entsprechende Minderaufwendungen erfolgt,
- die Zustimmung zur Rücklagenentnahme nach Absatz 3 erteilt ist,
- die Voraussetzungen für eine Budgetübertragung nach Absatz 4 oder
- die Voraussetzungen für eine Budgetüberschreitung nach Absatz 5 erfüllt sind.
(3) Abweichend von § 23 bedürfen nicht veranschlagte Entnahmen aus Rücklagen:
- nach § 59 Absatz 1 Buchstabe b) bis d) der Zustimmung des Präsidiums der UEK
- Für Entnahmen über 75.000 Euro im Einzelfall ist die Zustimmung des Präsidiums der UEK erforderlich.
(4) 1Minderaufwendungen eines Budgets können zur Deckung von Mehraufwendungen eines anderen Budgets mit Zustimmung der Abteilungsleitung Finanzen bis zu einer Höhe von 75.000 Euro im Einzelfall übertragen werden (Budgetübertragung). 2Im Übrigen ist die Zustimmung des Präsidiums der UEK erforderlich.
(5) 1Ist der Ausgleich nach den Absätzen 1 bis 4 nicht möglich, handelt es sich um eine Budgetüberschreitung. 2Diese ist nur in den nachstehenden Fällen zulässig:
- wenn eine rechtliche und unabweisbare Verpflichtung zur Leistung der Aufwendungen besteht.
- wenn ein unvorhersehbarer und unabweisbarer Bedarf besteht und die vorherige Zustimmung der Abteilungsleitung Finanzen vorliegt. Die Zustimmung ist unter Angabe von Deckungsvorschlägen schriftlich bei der Abteilungsleitung Finanzen zu beantragen. Diese kann Überschreitungen bis zu 75.000 Euro im Einzelfall zustimmen, sofern ausreichende Deckungsmittel bereit stehen. Im Übrigen führt sie eine Zustimmung des Präsidiums der UEK herbei oder legt einen Nachtragshaushalt vor.
- wenn Haushaltsmittel des folgenden Haushaltsjahres mit vorheriger Zustimmung des Präsidiums der UEK im Wege des Haushaltsvorgriffs in Anspruch genommen werden.
(6) Die Absätze 1 bis 5 sind für den Investitions- und Finanzierungshaushalt sinngemäß anzuwenden.
#§ 35
Sicherung des Haushaltsausgleichs
(1) 1Die Inanspruchnahme der haushaltsrechtlichen Ermächtigung ist zu überwachen. 2Die bei den einzelnen Budgets noch zur Verfügung stehenden Mittel müssen stets erkennbar sein.
(2) Während des Haushaltsjahres ist darüber zu wachen, dass der Haushaltsausgleich gewährleistet bleibt.
(3) Ist der Haushaltsausgleich gefährdet, so sind unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, die geeignet sind, den Haushaltsausgleich sicherzustellen.
#§ 36
Sachliche und zeitliche Bindung
(1) Haushaltsmittel dürfen nur zu dem im Haushalt bezeichneten Zweck, soweit und solange er fortdauert, jedoch nur bis zum Ende des Haushaltsjahres in Anspruch genommen werden.
(2) 1Bei übertragbaren Haushaltsmitteln können Haushaltsreste gebildet werden, die für die jeweilige Zweckbestimmung über das Haushaltsjahr hinaus bis zum Ende des auf das Haushaltsjahr folgenden zweiten Jahres verfügbar bleiben. 2Bei Mitteln für Baumaßnahmen gilt als Haushaltsjahr das Haushaltsjahr, in dem der Bau in seinen wesentlichen Teilen fertig gestellt worden ist.
(3) Zweckgebundene Haushaltsmittel gemäß § 22 bleiben auch über das Haushaltsjahr hinaus zweckgebunden, solange der Zweck fortdauert.
#§ 37
Abgrenzung der Haushaltsjahre und Haushaltsmittel
(1) 1Erträge und Aufwendungen sind unabhängig vom Zeitpunkt der entsprechenden Zahlung dem Haushaltsjahr zuzuordnen, in welchem ihre wirtschaftliche Verursachung liegt. 2Erträge und Aufwendungen sind bei dem inhaltlichen Aufgabenbereich zu buchen, dem sie wirtschaftlich zuzurechnen sind.
(2) Einzahlungen und Auszahlungen sind dem Haushaltsjahr zuzuordnen, in welchem sie eingehen oder geleistet werden.
(3) Einnahmen und Ausgaben für Investitionen sind der Investitionsmaßnahme zuzuordnen, für die sie benötigt werden.
#§ 38
Vergabe von Aufträgen
Aufträge sind in einem den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit entsprechenden transparenten Verfahren in Anlehnung an Vergabebestimmungen für öffentliche Auftraggeber zu vergeben.
#§ 39
Vertragliche Verpflichtungen über mehrere Haushaltsjahre
(1) Verpflichtungen über mehrere Haushaltsjahre dürfen eingegangen werden, wenn der Haushalt dazu ermächtigt.
(2) 1Abweichend von Absatz 1 können Verpflichtungen mit vorheriger Zustimmung der Abteilungsleitung Finanzen eingegangen werden, sofern entsprechende Mittel in der mittelfristigen Finanzplanung vorgesehen sind. 2Im Übrigen kann im Einzelfall Präsidium der UEK Genehmigungen erteilen.
(3) Verpflichtungen für laufende Geschäfte dürfen eingegangen werden, ohne dass die Voraussetzungen der Absätze 1 und 2 vorliegen.
(4) Bürgschaften, soweit sie § 16 Absatz 1 Buchstabe a) Nr. 9 übersteigen, sowie Garantien oder sonstige Gewährleistungen bedürfen vor ihrer rechtswirksamen Erklärung der Zustimmung des Präsidiums der UEK.
#§ 40
Stellenbewirtschaftung
(1) Ist eine Stelle ohne nähere Angabe als “kw“ bezeichnet, darf die nächste freiwerdende Stelle derselben Besoldungs- oder Entgeltgruppe der gleichen Fachrichtung nicht mehr besetzt werden.
(2) Ist eine Stelle ohne Bestimmung der Voraussetzungen als “ku“ bezeichnet, gilt die nächste freiwerdende Stelle derselben Besoldungs- oder Entgeltgruppe der gleichen Fachrichtung im Zeitpunkt ihres Freiwerdens als in die Stelle umgewandelt, die in dem Umwandlungsvermerk angegeben ist.
#§ 41
Stundung, Niederschlagung und Erlass von Forderungen
(1) Forderungen dürfen nur
- gestundet werden, wenn die sofortige Einziehung mit erheblichen Härten für die zahlungspflichtige Person verbunden wäre und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet wird,
- niedergeschlagen werden, wenn feststeht, dass die Einziehung keinen Erfolg haben wird, oder wenn die Kosten der Einziehung außer Verhältnis zur Höhe des Anspruchs stehen,
- erlassen werden, wenn die Einziehung nach Lage des einzelnen Falles für die zahlungspflichtige Person eine besondere Härte bedeuten würde. Das Gleiche gilt für die Rückzahlung oder die Anrechnung von geleisteten Beträgen.
(2) 1Stundung, Niederschlagung und Erlass sind der Kasse unverzüglich mitzuteilen. 2Gestundete Beträge sollen angemessen verzinst werden.
(3) 1Über Stundungen und Niederschlagungen entscheidet die Abteilungsleitung Finanzen. 2Das Gleiche gilt für den Erlass von Forderungen im Einzelfall bis zu 25.000 Euro. 3Der Erlass von höheren Beträgen bedarf der Zustimmung des Präsidiums der UEK.
#§ 42
Anordnungen
(1) 1Die Ausführung des Haushalts durch Buchungen und Zahlungen erfolgt auf der Grundlage von Anordnungen. 2Sie sind schriftlich als Einzel-, Sammel- oder Daueranordnungen zu erteilen. 3Unterlagen, die die Zahlung oder Buchung begründen, sollen beigefügt werden. 4Auf die Schriftform kann verzichtet werden, wenn ein von der Abteilungsleitung Finanzen freigegebenes automatisiertes Anordnungsverfahren verwendet wird.
(2) 1Hat die Kasse gegen Form oder Inhalt einer Anordnung Bedenken, so hat sie diese der anordnenden Person schriftlich mitzuteilen. 2Werden die Bedenken zurückgewiesen, so hat das gleichfalls schriftlich zu erfolgen. 3Der Schriftwechsel soll der Anordnung beigefügt werden.
(3) 1Die Kasse ist über Art und Umfang der Anordnungsbefugnis aller Anordnungsberechtigten schriftlich zu unterrichten. 2Der Kasse sind jeweils bestätigte Unterschriftsproben vorzulegen.
(4) Die Kasse kann durch Allgemeine Anordnungen jeweils für ein Haushaltsjahr mit Buchungen oder Zahlungen beauftragt werden, die regelmäßig wiederkehren und die nach Art und Höhe bestimmbar sind.
(5) Die Erträge und Aufwendungen sowie die mit Investitionen und deren Finanzierung verbundenen Haushaltsmittel sind in voller Höhe und getrennt voneinander anzuordnen; sie dürfen nach dem Saldierungsverbot nicht vorweg gegeneinander aufgerechnet werden.
(6) 1Abschreibungen und Erträge aus der Auflösung von Sonderposten für erhaltene Investitionszuschüsse sind zur Aufnahme in die Bücher allgemein anzuordnen. 2Außerplanmäßige Abschreibungen und Zuschreibungen sind gesondert anzuordnen. 3Dies gilt auch bei der Zuordnung eines Vermögensgegenstandes des Anlagevermögens zu einem anderen Budget.
(7) Die anordnende Stelle hat die Kasse frühzeitig zu verständigen, wenn mit größeren Einzahlungen zu rechnen ist oder größere Auszahlungen zu leisten sind.
(8) Abweichend von Absatz 1 dürfen Auszahlungen ohne Anordnung nur geleistet werden, wenn
- der Betrag nachweislich irrtümlich eingezahlt wurde und an den Einzahler zurückgezahlt wird,
- Einzahlungen aufgrund gesetzlicher Vorschriften oder nach Maßgabe getroffener Vereinbarungen vorliegen, die an die empfangsberechtigte Person weiterzuleiten sind.
§ 43
Anordnungsbefugnis, Feststellungsbefugnis
(1) 1Der Leiter oder die Leiterin des Amtes der UEK bestellt die Personen, die befugt sind, Anordnungen zu erteilen (Anordnungsbefugnis) und bestimmt den Umfang dieser Befugnis. 2Das Gleiche gilt für die Bestellung der Personen, die zur Erteilung von Feststellungsvermerken zur sachlichen und rechnerischen Richtigkeit befugt sind (Feststellungsbefugnis). 3Wer die sachliche und rechnerische Richtigkeit feststellt, darf nicht gleichzeitig anordnen.
(2) 1Anordnung und Ausführung der Zahlung dürfen nicht von derselben Person wahrgenommen werden. 2Personen, denen die Ausführung von Zahlungen obliegt, dürfen die sachliche und rechnerische Richtigkeit feststellen, wenn und soweit der Sachverhalt nur von ihnen beurteilt werden kann.
(3) 1Anordnungsberechtigte Personen dürfen keine Anordnungen erteilen, die auf sie oder ihre Ehegatten lauten. 2Das Gleiche gilt für Personen, die mit den Anordnungsberechtigten bis zum 3. Grad verwandt, bis zum 2. Grad verschwägert oder durch Adoption verbunden sind oder die mit den Anordnungsberechtigten in häuslicher Gemeinschaft leben.
#Abschnitt 4
Buchführung und Zahlungsverkehr
###§ 44
Rechnungswesen
(1) Das Rechnungswesen
- stellt die erforderlichen Informationen für die Aufstellung und die Ausführung des Haushalts bereit,
- ermöglicht die Aufstellung des Jahresabschlusses,
- dient der Überprüfung des rechtmäßigen, wirtschaftlichen und sparsamen Umgangs mit kirchlichen Mitteln und
- stellt notwendigen statistischen Informationen im Rahmen der Haushaltssystematik der EKD zur Verfügung.
(2) Zur Erfüllung der in Absatz 1 genannten Zwecke führt das Amt der UEK Bücher im System der doppelten Buchführung, in denen
- alle Erträge und Aufwendungen,
- der Bestand, die Zusammensetzung und die Veränderung des Vermögens, des Reinvermögens, der Sonderposten und der Schulden, sowie
- die fremden Finanzmittel nach Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung
verzeichnet sind.
#§ 45
Organisation der Kasse
(1) 1Die Führung der Kasse ist der Kasse der EKD übertragen. 2Diese ist als Einheitskasse dafür verantwortlich, den gesamten Zahlungsverkehr abzuwickeln, die Buchungen vorzunehmen, die Belege zu sammeln und die Rechnungslegung vorzubereiten.
(2) 1Sonderkassen dürfen nur eingerichtet werden, wenn ein unabweisbarer Bedarf besteht. 2Die Einrichtung von Sonderkassen bedarf der Zustimmung Präsidiums der UEK.
(3) 1Aufgaben der Kasse können in begründeten Fällen ganz oder teilweise einer anderen Stelle übertragen werden. 2Dabei muss insbesondere sichergestellt sein, dass
- die geltenden Vorschriften beachtet werden,
- den für die Prüfung zuständigen Stellen ausreichende Prüfungsmöglichkeiten auch hinsichtlich des Einsatzes automatisierter Verfahren gewährt werden und
- die andere Stelle im Falle eines Verschuldens gegenüber der auftraggebenden Stelle oder Dritten für Schäden haftet.
3Die Kassenaufsicht muss gewährleistet sein.
(4) 1Die Verwaltung der Finanzmittel der UEK ist der Kasse der EKD übertragen, die diese in einer gesonderten Rechnung zu führt und zusammen mit weiteren Finanzanlagen in einem Finanzanlagenpool verwaltet. 2Im Jahresabschluss der UEK sind nur die Ansprüche gegen den Finanzanlagenpool und die ihr zuzurechnenden Nettoerträge zu berücksichtigen.
(5) Die Ordnung der EKD für die Verwaltung der Finanzmittel im Finanzanlagenpool wird anerkannt.
#§ 46
Verwahrgelass
1Wertgegenstände können bei der Kasse der EKD hinterlegt werden, die einen entsprechenden Nachweis führt. 2Die Ein- und Auslieferungen von Wertgegenständen sind anzuordnen.
#§ 47
Handvorschüsse, Zahlstellen
(1) 1Zur Leistung kleinerer Auszahlungen bestimmbarer Art können Handvorschüsse zur Verfügung gestellt werden. 2Die Handvorschüsse sind zeitnah, jedoch spätestens zum Stichtag 31. Dezember des Haushaltsjahres abzurechnen. 3Handvorschüsse gelten nicht als Zahlstellen im Sinne des Absatzes 2.
(2) 1In Ausnahmefällen können Zahlstellen als Teil der Kasse eingerichtet werden. 2Diese haben sämtliche Zahlungsvorgänge nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung zu verzeichnen und regelmäßig, jedoch mindestens zum letzten Kalendertag eines Monats, abzurechnen.
#§§ 48 – 54
nicht besetzt
#Abschnitt 5
Ansatz und Bewertung der Aktiva und Passiva
###§ 55
Inventur, Inventar
(1) 1Für den Schluss des Haushaltsjahres sind alle Grundstücke, Forderungen, Sonderposten und Schulden, die liquiden Mittel sowie die sonstigen Vermögensgegenstände zu erfassen (Inventur) und mit ihrem Einzelwert in einem Verzeichnis (Inventar) auszuweisen. 2Das Inventar ist innerhalb der einem ordnungsmäßigen Geschäftsgang entsprechenden Zeit aufzustellen.
(2) 1Körperliche Vermögensgegenstände sind in der Regel durch eine körperliche Bestandsaufnahme zu erfassen. 2Auf die körperliche Bestandsaufnahme kann verzichtet werden, wenn anhand vorhandener Verzeichnisse der Bestand nach Art, Menge und Wert ausreichend sicher festgestellt werden kann (Buchinventur).
(3) Geringwertige Vermögensgegenstände des Anlagevermögens müssen nicht bilanziert werden.
(4) Vermögensgegenstände des Sachanlagevermögens sowie Vorräte können, wenn sie regelmäßig ersetzt werden und ihr Gesamtwert von nachrangiger Bedeutung ist, mit einer gleich bleibenden Menge und einem gleich bleibenden Wert angesetzt werden, sofern ihr Bestand in seiner Größe, seinem Wert und seiner Zusammensetzung nur geringen Veränderungen unterliegt.
(5) Sofern Vorräte bereits aus Lagern abgegeben worden sind, gelten sie als verbraucht.
(6) Gleichartige Vermögensgegenstände des Vorratsvermögens sowie andere gleichartige oder annähernd gleichwertige bewegliche Vermögensgegenstände und Schulden können jeweils zu einer Gruppe zusammengefasst und mit dem gewogenen Durchschnittswert angesetzt werden.
(7) Maßgeblich für die Inventarisierungspflicht ist das wirtschaftliche Eigentum, das gilt auch für Sonderrechnungen nach § 30.
#§ 56
Allgemeine Bewertungsgrundsätze
(1) Bei der Bewertung der Vermögensgegenstände und Schulden gilt Folgendes:
- Die Wertansätze in der Eröffnungsbilanz des Haushaltsjahrs müssen mit denen der Schlussbilanz des Vorjahres übereinstimmen.
- Die Vermögensgegenstände und Schulden sind zum Abschlussstichtag grundsätzlich einzeln zu bewerten.
- Es ist vorsichtig zu bewerten, namentlich sind alle vorhersehbaren Risiken und Verluste, die bis zum Abschlussstichtag entstanden sind, zu berücksichtigen, selbst wenn diese erst zwischen dem Abschlussstichtag und dem Tag der Aufstellung des Jahresabschlusses bekannt geworden sind; Zuwächse sind nur zu berücksichtigen, wenn sie am Abschlussstichtag realisiert sind.
- Aufwendungen und Erträge des Haushaltsjahrs sind unabhängig von den Zeitpunkten der entsprechenden Zahlungen im Jahresabschluss zu berücksichtigen.
- Die im Vorjahr angewandten Ansatz- und Bewertungsmethoden sollen beibehalten werden.
(2) 1Von den Grundsätzen nach Absatz 1 darf nur in begründeten Ausnahmefällen abgewichen werden. 2In diesem Fall sind Grund der Abweichung und die Auswirkung auf die Vermögens-, Finanz- und Ergebnislage im Anhang anzugeben.
#§ 57
Wertansätze der Vermögensgegenstände und Schulden
(1) Vermögensgegenstände sind mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten, vermindert um Abschreibungen nach § 58, anzusetzen.
(2) 1Anschaffungskosten sind die Aufwendungen, die geleistet werden, um einen Vermögensgegenstand zu erwerben und ihn in einen betriebsbereiten Zustand zu versetzen, soweit sie dem Vermögensgegenstand einzeln zugeordnet werden können. 2Zu den Anschaffungskosten gehören auch die Nebenkosten sowie die nachträglichen Anschaffungskosten. 3Minderungen des Anschaffungspreises sind abzusetzen. 4Erhaltene Zuwendungen von Dritten für die Anschaffung von Vermögensgegenständen des Anlagevermögens sind nicht von den Anschaffungskosten abzusetzen.
(3) 1Bei unentgeltlich überlassenen Vermögensgegenständen (Sachzuwendungen) kann an die Stelle der Anschaffungskosten nach Absatz 2 Satz 1 der beizulegende Wert zum Übertragungszeitpunkt zuzüglich Nebenkosten und nachträglichen Anschaffungskosten treten, wenn dies der verbesserten Darstellung der Vermögenslage dient. 2Bei zweckgebundenen Sachzuwendungen ist in Höhe des beizulegenden Wertes ein Sonderposten zu bilanzieren. 3Erfolgt die Sachzuwendung ohne Zweckbindung ist der Vermögensgrundbestand in Höhe des beizulegenden Wertes ergebnisneutral zu erhöhen.
(4) 1Herstellungskosten sind die Aufwendungen, die durch den Verbrauch von Gütern und die Inanspruchnahme von Diensten für die Herstellung eines Vermögensgegenstands, seine Erweiterung oder für eine über seinen ursprünglichen Zustand hinausgehende wesentliche Verbesserung entstehen. 2Bei der Berechnung der Herstellungskosten dürfen auch angemessene Teile der notwendigen Gemeinkosten und des Wertverzehrs des Anlagevermögens, soweit sie durch die Herstellung veranlasst sind, eingerechnet werden. 3Erhaltene Zuwendungen von Dritten für die Herstellung, Erweiterung oder wesentliche Verbesserung von Vermögensgegenständen des Anlagevermögens sind nicht von den Herstellungskosten abzusetzen.
(5) 1Wertpapiere, deren Rückzahlung am Ende der Laufzeit zu 100% erwartet wird, sind mit dem Nominalwert anzusetzen. 2Über- oder unterschreitende Kaufpreise sind abzugrenzen und über die Laufzeit ab- oder zuzuschreiben. 3Geringfügige Differenzbeträge können im Jahr der Anschaffung ergebnisrelevant werden. 4Andere Finanzanlagen sind bei Kauf zum Kurswert anzusetzen, im Übrigen gilt das gemilderte Niederstwertprinzip nach § 58 Absatz 3. 5Wenn eine nachhaltige Wertminderung eintritt, ist auf den niedrigeren Wert abzuschreiben.
(6) 1Forderungen sind mit dem Nominalwert anzusetzen. 2Für zweifelhafte und befristet niedergeschlagene Forderungen sind entsprechende Einzelwertberichtigungen zu bilden. 3Uneinbringliche, unbefristet niedergeschlagene und erlassene Forderungen sind vollständig abzuschreiben. 4Pauschalwertberichtigungen sind zulässig.
(7) Sonderposten für investive Zuweisungen und Zuschüsse sind höchstens mit dem zugehörigen Zuwendungsbetrag vermindert um Auflösungen nach § 58 Absatz 6 anzusetzen.
(8) Rückstellungen sind in Höhe des notwendigen Betrages anzusetzen und mit geeigneten mathematischen Verfahren zu ermitteln.
(9) Die Verbindlichkeiten sind mit ihrem Rückzahlungsbetrag in der Bilanz auszuweisen.
#§ 58
Abschreibungen und Auflösung von Sonderposten
(1) 1Bei Vermögensgegenständen des Anlagevermögens, deren Nutzung zeitlich begrenzt ist, sind die Anschaffungs- oder Herstellungskosten um planmäßige Abschreibungen zu vermindern. 2Der Plan muss die Anschaffungs- oder Herstellungskosten linear auf die Haushaltsjahre aufteilen, in denen der Vermögensgegenstand voraussichtlich genutzt werden kann. 3In begründeten Fällen darf eine degressive Abschreibung erfolgen, wenn dies den tatsächlichen Werteverzehr besser darstellt.
(2) 1Für Vermögensgegenstände nach Absatz 1 soll im Jahr der Anschaffung oder Herstellung nur der Teil der auf ein Jahr anfallenden Abschreibungen angesetzt werden, der auf die vollen Monate im Zeitraum zwischen der Anschaffung oder Herstellung und dem Ende des Jahres entfällt. 2Im Jahr ihrer Veräußerung kann für diese Vermögensgegenstände nur der Teil der auf ein Jahr anfallenden Abschreibungen angesetzt werden, der auf die vollen Monate im Zeitraum zwischen dem Anfang des Jahres und ihrer Veräußerung entfällt.
(3) 1Ohne Rücksicht darauf, ob ihre Nutzung zeitlich begrenzt ist, sind bei Vermögensgegenständen des Anlagevermögens im Fall einer voraussichtlich dauernden Wertminderung außerplanmäßige Abschreibungen vorzunehmen, um die Vermögensgegenstände mit dem niedrigeren Wert anzusetzen, der ihnen am Bilanzstichtag beizulegen ist. 2Stellt sich in einem späteren Haushaltsjahr heraus, dass die Gründe für die Abschreibung nicht mehr bestehen, ist der Betrag dieser Abschreibung in dem Umfang der Werterhöhung unter Berücksichtigung der planmäßigen Abschreibungen, die inzwischen vorzunehmen gewesen wären, zuzuschreiben. 3(gemildertes Niederstwertprinzip)
(4) 1Bei Vorräten sind nur dann Abschreibungen vorzunehmen, wenn diese von wesentlicher Bedeutung sind. 2Sie sind in diesen Fällen mit einem niedrigeren Wert anzusetzen, der sich aus einem Marktpreis am Abschlussstichtag ergibt. 3Ist ein Marktpreis nicht festzustellen und übersteigen die Anschaffungs- oder Herstellungskosten den Wert, der den Vermögensgegenständen am Abschlussstichtag beizulegen ist, so ist auf diesen Wert abzuschreiben. (strenges Niederstwertprinzip)
(5) 1Sonderposten aus investiven Zuweisungen und Zuschüssen sind planmäßig über die voraussichtliche Nutzungsdauer des finanzierten Vermögensgegenstandes aufzulösen. 2Sonderposten aus unentgeltlich übertragenen Vermögensgegenständen sind planmäßig über die Zweckbindungsfrist aufzulösen. 3Erfolgen außerplanmäßige Abschreibungen des entsprechenden Vermögensgegenstandes nach Absatz 3, so ist der Sonderposten im selben Verhältnis außerplanmäßig aufzulösen.
(6) Ist die Zuordnung von investiven Zuweisungen und Zuschüssen zu einzelnen Vermögensgegenständen mit vertretbarem Aufwand nicht möglich, so ist der Sonderposten über die durchschnittliche voraussichtliche Nutzungsdauer der bezuschussten Anlagengruppe oder im Rahmen der Zweckbindungsfrist planmäßig aufzulösen.
#§ 59
Rücklagen
(1) Zur Sicherung der Haushaltswirtschaft sind folgende Rücklagen zu bilden (Pflichtrücklagen):
- eine Betriebsmittelrücklage,
- eine Ausgleichsrücklage,
- eine Substanzerhaltungsrücklage
- bei Bedarf eine Bürgschaftssicherungsrücklage.
(2) 1Die Betriebsmittelrücklage dient der Sicherstellung der Zahlungsfähigkeit der UEK. 2Ihr Bestand soll mindestens ein zwölftel der durchschnittlichen Gesamtauszahlungen aus laufender kirchlicher Geschäftstätigkeit der vorangegangenen drei Haushaltsjahre betragen.
(3) 1Zur Sicherung des Haushaltsausgleichs ist eine Ausgleichsrücklage zu bilden. 2Ihr Bestand soll mindestens 15% der durchschnittlichen Gesamtaufwendungen der letzten drei Jahre betragen.
(4) 1Zum Ausgleich des mit der Nutzung von Vermögensgegenständen des Anlagevermögens verbundenen Ressourcenverbrauchs soll die Substanzerhaltungsrücklage jährlich um den Betrag der Abschreibungen erhöht werden. 2Erträge aus der Auflösung von Sonderposten können bei der Ermittlung des Zuführungsbetrages mindernd angerechnet werden. 3Eine entstandene Deckungslücke ist im Anhang auszuweisen.
(5) Werden Bürgschaften übernommen, so ist eine Bürgschaftssicherungsrücklage in ausreichender Höhe zu bilden.
(6) 1Darüber hinaus können weitere zweckgebundene Rücklagen gebildet werden. 2Der Zweck einer Rücklage ist bei ihrer erstmaligen Bildung im Haushalt zu bestimmen.
(7) 1Die zulässige Höhe der Rücklagen ist vom Präsidium der UEK auf Vorschlag des Finanzbeirates zu bestimmen. 2Rücklagen dürfen nur in der Höhe ausgewiesen werden, wie sie durch entsprechende Finanzmittel gedeckt sind (Grundsatz der Finanzdeckung).
(8) Die Zweckbestimmung einer Rücklage kann durch das Präsidium der UEK geändert werden, wenn und soweit sie für den bisherigen Zweck nicht mehr oder für einen anderen Zweck benötigt wird und die Änderung des Rücklagezwecks sachlich und wirtschaftlich auch gegenüber Dritten, die wesentlich zur Rücklage beigetragen haben, vertretbar ist.
#§ 60
Verwendung des Bilanzergebnisses
1Im Jahresabschluss ist das Bilanzergebnis als Differenz der Gesamterträge und Gesamtaufwendungen bereinigt um die verpflichtenden Rücklagenveränderungen, Haushaltsreste, Haushaltsvorgriffe und Ergebnisvorträge auszuweisen. 2Die nach § 16 Absatz 1 Buchstabe a) Nr. 8 bestimmte Verwendung des Bilanzergebnisses ist im Jahresabschluss des Folgejahres auszuweisen.
#§ 61
Sonderposten
(1) Unter den Sonderposten sind Verpflichtungen gegenüber Sonderrechnungen, noch nicht verwendete Spenden, verwendete Spenden für Investitionen, Vermächtnisse und vergleichbare Zuwendungen mit jeweils konkreten Zweckbestimmungen sowie erhaltene Investitionszuschüsse und -zuweisungen nachzuweisen.
(2) Unter den Sonderposten können auch Verpflichtungen gegenüber Treuhandvermögen nachgewiesen werden.
#§ 62
Rückstellungen
(1) Für ungewisse Verbindlichkeiten und drohende Verluste aus schwebenden Geschäften sind Rückstellungen in ausreichender Höhe zu bilden.
(2) Durch Liquiditätssteuerung ist sicherzustellen, dass notwendige Finanzmittel zur Leistung von Verpflichtungen aus den Rückstellungen bei Fälligkeit verfügbar sind.
(3) Rückstellungen dürfen nur aufgelöst werden, soweit der Grund für deren Bildung entfallen ist.
#§ 63
Rechnungsabgrenzungsposten
(1) Als Rechnungsabgrenzungsposten sind auf der Aktivseite Ausgaben vor dem Abschlussstichtag auszuweisen, soweit sie Aufwand für eine bestimmte Zeit nach diesem Tag darstellen.
(2) Auf der Passivseite sind als Rechnungsabgrenzungsposten Einnahmen vor dem Abschlussstichtag auszuweisen, soweit sie Ertrag für eine bestimmte Zeit nach diesem Tag darstellen.
(3) 1Ist der Rückzahlungsbetrag einer Verbindlichkeit höher als der Ausgabebetrag, so darf der Unterschiedsbetrag in den Rechnungsabgrenzungsposten auf der Aktivseite aufgenommen werden. 2Der Unterschiedsbetrag ist durch planmäßige jährliche Abschreibungen zu tilgen, die auf die gesamte Laufzeit der Verbindlichkeit verteilt werden können.
(4) Bei periodisch wiederkehrenden Leistungen und Beträgen von geringer Bedeutung kann auf die Rechnungsabgrenzung verzichtet werden.
#Abschnitt 6
Jahresabschluss
###§ 64
Pflicht zur Aufstellung und Aufstellungsgrundsätze
(1) Zum Ende eines jeden Haushaltsjahres ist ein Jahresabschluss nach Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung zu erstellen.
(2) Der Jahresabschluss umfasst
- die Ergebnisrechnung,
- die Investitions- und Finanzierungsrechnung,
- die Kapitalflussrechnung,
- die Bilanz und
- den Anhang.
Der Jahresabschluss hat ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Haushaltsausführung sowie der Vermögens-, Finanz- und Ergebnislage zu vermitteln.
(3) 1Im Jahresabschluss sind alle Haushaltsmittel des Ergebnishaushalts sowie des Investitions- und Finanzierungshaushaltes nach der inhaltlichen Aufgabengliederung des Haushalts darzustellen. 2Zum Vergleich sind die Ansätze aufzuführen und die Abweichungen auszuweisen. 3Haushaltsreste und Haushaltsvorgriffe sind gegebenenfalls zu berücksichtigen.
(4) 1Die Darstellung der Ergebnisrechnung, Investitions- und Finanzierungsrechnung und der Kapitalflussrechnung sowie der Bilanz orientieren sich an den Grundlagen zur Haushaltssystematik der EKD. 2Weitere Untergliederungen sind zulässig. 3Ein Posten für den im Plan und Ist kein Betrag auszuweisen ist, braucht nicht aufgeführt zu werden, es sei denn, dass im Jahresabschluss des Vorjahres unter diesem Posten ein Betrag ausgewiesen wurde. 4Die Form der Darstellung, insbesondere die Gliederung der aufeinander folgenden Ergebnisrechnungen, Investitions- und Finanzierungsrechnungen und Kapitalflussrechnung sowie der Bilanzen ist beizubehalten, soweit nicht in Ausnahmefällen wegen besonderer Umstände Abweichungen erforderlich sind. 5Die Abweichungen sind zu erläutern.
(5) Gemäß der Untergliederung des Haushaltsbuches sind Teilergebnisrechnungen zu bilden und sollen Teilinvestitions- und Finanzierungsrechnungen gebildet werden.
#§ 65
Bilanz
(1) 1In der Bilanz sind das Anlage- und das Umlaufvermögen, das Reinvermögen, die Sonderposten, die Schulden sowie die Rechnungsabgrenzungsposten getrennt voneinander und vollständig auszuweisen. 2Dabei sind für jeden Bilanzposten der Wert zu Beginn und zum Ende des Haushaltjahres anzugeben.
(2) Posten der Aktivseite dürfen nicht mit Posten der Passivseite, Rechte nicht mit Lasten verrechnet werden.
(3) Selbst geschaffene immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens werden nicht als Aktivposten in die Bilanz aufgenommen.
(4) Ist das Reinvermögen aufgebraucht und ergibt sich ein Überschuss der Passivposten über die Aktivposten, so ist dieser Betrag am Schluss der Bilanz auf der Aktivseite gesondert unter der Bezeichnung "Nicht durch Reinvermögen gedeckter Fehlbetrag" auszuweisen.
#§ 66
Ergebnisrechnung, Investitions- und Finanzierungsrechnung
(1) 1Der Ergebnishaushalt wird mit der Ergebnisrechnung abgeschlossen. 2In ihr sind die dem Haushaltsjahr zuzurechnenden Erträge und Aufwendungen auszuweisen und daraus das Jahresergebnis zu ermitteln. 3Erträge und Aufwendungen dürfen nicht miteinander verrechnet werden. 4Zuführungen zu und Entnahmen aus Rücklagen für nicht investive Zwecke sind in der Ergebnisrechnung nach dem Posten "Jahresüberschuss /Jahresfehlbetrag" nachzuweisen. 5Die Ergebnisrechnung schließt mit dem Bilanzergebnis ab.
(2) 1Der Investitions- und Finanzierungshaushalt wird mit der Investitions- und Finanzierungsrechnung abgeschlossen. 2In ihr sind die dem Haushaltsjahr zuzurechnenden Zu- und Abgänge der mit den Investitionen und deren Finanzierung verbundenen Haushaltsmittel zu erfassen.
(3) Den in der Ergebnisrechnung sowie der Investitions- und Finanzierungsrechnung nachzuweisenden Ist-Ergebnissen des Haushaltsvollzugs sind die fortgeschriebenen Planansätze des Haushaltsjahres voranzustellen und ein Plan-/Ist-Vergleich anzufügen.
#§ 67
Anhang
(1) 1Im Anhang des Jahresabschlusses sind die wesentlichen Positionen der Bilanz, der Ergebnisrechnung, der Investitions- und Finanzierungsrechnung zu erläutern. 2Für die Ergebnisrechnung und die Investitions- und Finanzierungsrechnung sind neben den inhaltlichen Erläuterungen wesentliche Abweichungen von dem fortgeschriebenen Planansatz und Ist-Wert zu erläutern.
(2) Im Anhang sind ferner anzugeben:
- die angewandten Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden,
- Abweichungen von den bisher angewandten Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden mit einer Begründung,
- Haftungsverhältnisse, die nicht in der Bilanz auszuweisen sind, sowie Vorbelastungen künftiger Haushaltsjahre, insbesondere Bürgschaften, Gewährleistungsverträge, in Anspruch genommene Verpflichtungsermächtigungen und Verpflichtungen aus kreditähnlichen Rechtsgeschäften,
- die Finanzdeckung der Passivpositionen,
- die Höhe von treuhänderisch verwaltenden Vermögenswerten,
- die Höhe der vorhandenen Finanzmittel und
- die Höhe der Inneren Darlehen ist im Anhang zum Jahresabschluss anzugeben.
(3) Der Anhang enthält folgende Übersichten:
- Anlagenübersicht,
- Übersicht über die Forderungen und Verbindlichkeiten,
- Rücklagenübersicht,
- Übersicht über die Sonderposten für zweckgebundene Spenden und Vermächtnisse,
- Rückstellungsübersicht,
- Übersicht über Budgetüberschreitungen gemäß § 34 Absatz 5 mit Erläuterungen.
§ 68
Anlagenübersicht, Übersicht der Forderungen und Verbindlichkeiten
(1) In der Anlagenübersicht sind der Stand des Anlagevermögens zu Beginn und zum Ende des Haushaltsjahres, die Zu- und Abgänge sowie die Zuschreibungen und Abschreibungen darzustellen.
(2) 1In den Übersichten der Forderungen und Verbindlichkeiten sind der jeweilige Gesamtbetrag zu Beginn und zum Ende des Haushaltsjahres sowie die jeweilige Restlaufzeit anzugeben. 2Bei den Restlaufzeiten sind die einzelnen Gesamtbeträge der Forderungen und Verbindlichkeiten aufzuteilen in Laufzeiten bis zu einem Jahr, von einem bis fünf Jahre und von mehr als fünf Jahren.
(3) In Rücklagenübersicht sind der Stand der einzelnen Rücklagen zu Beginn und zum Ende des Haushaltsjahres und die Zuführungen und Entnahmen darzustellen.
(4) 1In der Rückstellungsübersicht sind die Rückstellungen nachzuweisen. 2Anzugeben ist der Gesamtbetrag zu Beginn und zum Ende des Haushaltsjahres sowie die Zuführungen, Auflösungen und Inanspruchnahme im Haushaltsjahr.
#§ 69
Bericht zum Jahresabschluss
1Dem Jahresabschluss ist ein Bericht beizulegen. 2Der Bericht zum Jahresabschluss soll insbesondere enthalten:
- Angaben über den Stand der Aufgabenerfüllung und der Zielerreichung und
- Vorgänge von besonderer Bedeutung, die nach dem Schluss des Haushaltsjahres eingetreten sind.
§ 70
Jahresabschlusserstellung
Der Jahresabschluss ist nach Ablauf des Haushaltsjahres unverzüglich zu erstellen, vom Präsidium der UEK festzustellen und dem Finanzbeirat sowie dem Rechnungsprüfungsausschuss zusammen mit dem Bericht der Rechnungsprüfung über die Prüfung des Jahresabschlusses zur Abnahme und Vorbereitung der Entlastungsempfehlung für Vollkonferenz der UEK vorzulegen.
#§ 71
Aufbewahrungsfristen
(1) 1Die Haushalte, die erstmalige Eröffnungsbilanz, die Jahresabschlüsse, die Grund- und Hauptbücher sind dauernd, sonstige Bücher und die Belege mindestens zehn Jahre aufzubewahren. 2Die Fristen laufen vom Tage der Entlastung an.
(2) 1Die Aufbewahrung kann auch auf Bildträgern oder anderen Datenträgern erfolgen, wenn die Übereinstimmung mit den Urschriften und die Lesbarkeit gesichert sind. 2Haushalte, die erstmalige Eröffnungsbilanz und Jahresabschlüsse sind zusätzlich in ausgedruckter Form aufzubewahren.
#Abschnitt 7
Übergangs- und Schlussvorschriften
###§ 72
Ausführungsbestimmungen
(1) Bei der Erfüllung eines ordnungsgemäßen Haushalts- und Rechnungswesens sind die im Kirchenamt der EKD geltenden Verfahrensbestimmungen analog anzuwenden.
(2) Die Haushalts- und Wirtschaftsführung wird nach den Bestimmungen des Oberrechnungsamtgesetzes der EKD durch das Oberrechnungsamt geprüft.
#§ 73
Erstmalige Bewertung (Erstmalige Eröffnungsbilanz)
(1) 1Für die Erstellung der erstmaligen Eröffnungsbilanz zum 1. Januar 2013 sind die Vorschriften der §§ 56 bis 71 entsprechend anzuwenden. 2Die erstmalige Eröffnungsbilanz besteht aus der Bilanz und dem Anhang.
(2) In der Eröffnungsbilanz sind die zum Stichtag der Aufstellung vorhandenen Vermögensgegenstände grundsätzlich mit den fortgeführten Anschaffungs- und Herstellungskosten anzusetzen.
(3) Können die fortgeführten Anschaffungs- oder Herstellungskosten für Gebäude nicht mehr sachgerecht oder mit wirtschaftlich vertretbarem Aufwand ermittelt werden, soll deren Bewertung mit vorsichtig geschätzten Werten nach einem vereinfachten Verfahren erfolgen.
(4) Stehen für unterbliebene Instandhaltungen nicht ausreichend Mittel in der Substanzerhaltungsrücklage zur Verfügung, ist die Deckungslücke im Anhang auszuweisen.
(5) Auf den Ansatz von immateriellen Vermögensgegenständen und beweglichen Vermögensgegenständen des Sachanlagevermögens, deren Zeitwert zum 31. Dezember 2012 wertmäßig den Betrag von 5.000 Euro inklusive Umsatzsteuer einzeln nicht überschreitet, kann verzichtet werden.
(6) Als Wert von Beteiligungen ist, wenn die Ermittlung der tatsächlichen Anschaffungskosten einen unverhältnismäßigen Aufwand verursachen würde, das anteilige Eigenkapital jedoch ohne Rücklagen und Ergebnisvorträge anzusetzen.
#§ 74
Übergangsvorschriften
(1) 1Unterlassene Vermögensansätze oder unrichtige Wertansätze können in der nächstoffenen Bilanz ergebnisneutral nachgeholt oder berichtigt werden. 2Dies ist zulässig bis zur fünften Schlussbilanz nach dem Stichtag der ersten Eröffnungsbilanz.
(2) Für die Haushalte 2013 und 2014 müssen die Vorjahresdaten gemäß § 15 Absatz 3 nicht angegeben werden.
(3) Abweichend von § 75 gilt die Verordnung für die Vermögens- und Finanzverwaltung der Kirchengemeinden, Kirchenkreise und Kirchlichen Verbände in der Evangelischen Kirche der Union (Kirchliche Verwaltungsordnung – VwO) vom 1. Juli 1998 (ABl. EKD 1999 S. 137) für die Union selbst bis zur Erteilung der Entlastung durch die Vollkonferenz der UEK über das Haushaltsjahr 2012 für dessen Ausführung und Entlastung weiter.
#§ 75
Inkrafttreten
1Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2012 in Kraft. 2Gleichzeitig tritt die Verordnung für die Vermögens- und Finanzverwaltung der Kirchengemeinden, Kirchenkreise und Kirchlichen Verbände in der Evangelischen Kirche der Union (Kirchliche Verwaltungsordnung – VwO) vom 1. Juli 1998 (ABl. EKD 1999 S. 137) für die Union selbst außer Kraft.