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Geltungszeitraum von: 01.04.1993

Geltungszeitraum bis: 31.12.2012

Verordnung über die Besoldung der Pfarrer
in der Union Evangelischer Kirchen in der Evangelischen Kirche in Deutschland
(Pfarrbesoldungsordnung – PfBesO)

Vom 31. März 1993

(ABl. EKD S. 285)

Änderungen in der Reihenfolge der Änderungsgesetze:
Lfd.
Nr.
Änderndes Gesetz
Datum
Fundstelle
ABl. EKD
Geänderte
Paragrafen
1
VO z. Erg. der PfBesO
22.09.1995
1995 S. 547
1, 19a, 19b
2
EinfG z. PfDG
15.06.1996
1996 S. 487
1, 2, 4, 7, 10, 13, 13a, 14, 15, 17
3
VO z. Änd. des PfBesO
05.02.1997
1998 S. 13
2, 3, 3a, 5a, 6, 18, 19
4
VO z. Änd. des PfBesO
09.09.1998
1998 S. 453
1-4, 5a-13, 14-22. Neue §§-Zählung
5
VO z. Änd. des Besoldungs- und Versorgungsrechts
01.12.1999
2000 S. 32
1, 5a, 8, 11, 15, 18
6
KG über den Altersteildienst
06.05.2000
2000 S. 196
3, 4a
7
2. VO z. Änd. des Besoldungs- und Versorgungsrechts
31.01.20012001 S. 1494a, 6
8
VO z. Änd. des Begriffs „Erziehungsurlaub“
05.04.2001
2001 S. 253
13, 14, 15, 18
9
3. VO z. Änd. des Besoldungs- und Versorgungsrechts
28.11.2001
2002 S. 9
6, 8
10
4. VO z. Änd. des Besoldungs- und Versorgungsrechts
27.11.2002
2003 S. 1
4a, 8
11
5. VO z. Änd. des Besoldungs- und Versorgungsrechts
28.01.2004
2004 S. 202
8
12
6. VO z. Änd. des Besoldungs- und Versorgungsrechts
30.11.2005
2005 S. 575
11
13
7. VO z. Änd. des Besoldungs- und Versorgungsrechts
05.12.2007
2008 S. 78
6, 18, 20
14
8. VO z. Änd. des Besoldungs- und Versorgungsrechts
04.09.2008
2008 S. 334
6, 18
15
9. VO z. Änd. des Besoldungs- und Versorgungsrechts
02.12.2009
2010 S. 83
Überschrift, In-haltsübersicht, 1, 2, 3, 4, 5a, 6, neu 6a, 7, 11, 13, 14, 15, 18, 19, 20, 23, 24
16
10. VO z. Änd. des Besoldungs- und Versorgungsrechts
01.12.2010
2011 S. 256
Inhaltsübersicht,
neu 5b, 11,
17
11. VO z. Änd. des Besoldungs- und Versorgungsrechts
23.03.2011
2011 S. 257
7, 11
18
12. VO z. Änd. des Besoldungs- und Versorgungsrechts
05.12.2012
2013 S. 18
2, 6a, 11, 18,
neu 24a,
Aufgrund von Artikel 15 Absatz 3 der Ordnung der Evangelischen Kirche der Union wird folgende Verordnung erlassen:
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Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften

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§ 1
Geltungsbereich

(1) 1Diese Verordnung regelt – sofern nicht etwas anderes bestimmt ist – die Besoldung der Männer und Frauen, die von der Union Evangelischer Kirchen in der Evangelischen Kirche in Deutschland oder einer ihrer Gliedkirchen, die diese Besoldungsordnung für anwendbar erklärt hat, zum Pfarrer oder zur Pfarrerin auf Lebenszeit oder im Probedienst (Entsendungsdienst) berufen worden sind. 2Sie regelt ferner die Bezüge der Männer und Frauen, die von einer Gliedkirche zum Vikar oder zur Vikarin im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis berufen worden sind.
(2) 1Die Bestimmungen dieser Verordnung – mit Ausnahme der Bestimmungen über die Vikarsbezüge – gelten für Pfarrer und Pfarrerinnen auf Lebenszeit. 2Sie finden für Pfarrer und Pfarrerinnen im Probedienst (Entsendungsdienst) entsprechend Anwendung, soweit nicht in dieser Verordnung oder durch sonstiges kirchliches Recht etwas anderes bestimmt ist.
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§ 2
Träger der Besoldung

(1) 1Die Besoldung des Pfarrers wird von der Anstellungskörperschaft - unbeschadet des Anspruchs gegen die Union Evangelischer Kirchen in der Evangelischen Kirche in Deutschland oder die Gliedkirche - nach § 25 Absatz 2 Satz 2 des Pfarrdienstgesetzes der EKD getragen, sofern gliedkirchlich nichts anderes bestimmt ist. 2Die Besoldung der Pfarrer im Probedienst (Entsendungsdienst) wird, soweit gliedkirchlich nichts anderes bestimmt ist, von der Körperschaft getragen, bei der die Stelle des Pfarrers im Probedienst (Entsendungsdienst) begründet ist.
(2) Ist ein Pfarrer auf Lebenszeit aus Gründen, die er nach der kirchlichen Ordnung nicht zu vertreten hat, vorübergehend außer Amt und hat er keine Besoldungsansprüche gegen seine bisherige oder eine neue Anstellungskörperschaft, so werden seine Bezüge von der Gliedkirche getragen, zu der seine letzte Anstellungskörperschaft gehört.
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Abschnitt 2
Besoldung

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1.
Allgemeine Vorschriften

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§ 3
Besoldung der Pfarrer

(1) Der Pfarrer erhält die Besoldung von dem Tage an, an dem seine Berufung in das Dienstverhältnis als Pfarrer der Union Evangelischer Kirchen in der Evangelischen Kirche in Deutschland oder einer ihrer Gliedkirchen wirksam wird.
(2) Zur Besoldung gehören
  1. folgende Dienstbezüge:
    1. Grundgehalt,
    2. Zulagen,
    3. Familienzuschlag,
    4. Altersteildienstzuschlag.
  2. vermögenswirksame Leistungen, sofern das gliedkirchliche Recht nichts anderes bestimmt,
  3. die Dienstwohnung.
(3) Der Pfarrer erhält die monatliche Besoldung
  1. in Form der Dienstbezüge und der Dienstwohnung oder
  2. in Form der Dienstbezüge.
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§ 3a
Verzicht auf Besoldung

(1) Der Pfarrer kann auf die ihm zustehende Besoldung weder ganz noch teilweise verzichten.
(2) 1Das gliedkirchliche Recht kann eine von Absatz 1 abweichende Regelung treffen, nach der der Pfarrer widerruflich auf einen Teil der Besoldung verzichten kann. 2Der Verzicht darf den angemessenen Lebensunterhalt des Pfarrers und seiner Familie nicht gefährden. 3Der Verzicht hat keine Auswirkung auf die Bemessung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit und der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge.
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§ 4
Besoldung bei eingeschränktem Dienst

Bei Beschäftigung eines Pfarrers im eingeschränkten Dienst werden seine Dienstbezüge im gleichen Verhältnis wie der Dienstumfang gekürzt.
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§ 4a1#
Altersteildienstzuschlag

(1) Pfarrern im Altersteildienst (§ 68a PfDG) wird ein nichtruhegehaltfähiger Altersteildienstzuschlag gewährt.
(2) 1Der Zuschlag wird in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen den Nettobezügen, die sich aus § 3 Absatz 1 ergeben, und 77 vom Hundert der Nettodienstbezüge, die ihnen bei einem uneingeschränkten Dienst zustehen würden, gewährt. 2Zur Ermittlung der letztgenannten Nettodienstbezüge sind die Bruttodienstbezüge um die Lohnsteuer entsprechend der individuellen Steuerklasse (§§ 38a, 38b des Einkommensteuergesetzes), den Solidaritätszuschlag (§ 4 Satz 1 des Solidaritätszuschlaggesetzes 1995) und um einen Abzug in Höhe von 8 vom Hundert der Lohnsteuer zu vermindern; Freibeträge (§ 39a des Einkommensteuergesetzes) oder sonstige individuelle Merkmale bleiben unberücksichtigt.
(3) Bruttodienstbezüge im Sinne des Absatz 2 Satz 2 sind das Grundgehalt, der Familienzuschlag, Zulagen nach § 7 sowie Überleitungs- und Ausgleichszulagen, die wegen des Wegfalls oder der Verminderung solcher Bezüge zustehen.
(4) 1Nimmt ein Superintendent im Altersteildienst das Superintendentenamt nicht bis zum Ende der Dienstleistungszeit wahr, wird die Ephoralzulage für den Altersteildienstzuschlag berücksichtigt
  1. während der Dienstleistungszeit bis zum Ende der Wahrnehmung des Superintendentenamtes,
  2. während der Freistellungsphase von deren Beginn an für eine gleiche Dauer wie während der Dienstleistungszeit.
2Satz 1 gilt entsprechend für die Berücksichtigung der Zulage nach § 7 Absatz 3 oder 4, wenn das Amt oder die hervorgehobene Funktion nicht bis zum Ende der Dienstleistungszeit wahrgenommen wird.
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§ 5
Zahlung der Bezüge

(1) 1Die Bezüge werden monatlich im Voraus gezahlt. 2Werden Bezüge nach dem Tag der Fälligkeit gezahlt, so besteht kein Anspruch auf Verzugszinsen.
(2) Besteht der Anspruch auf Besoldung nicht für einen vollen Kalendermonat, so wird nur der Teil der Bezüge gezahlt, der auf den Anspruchszeitraum entfällt.
(3) 1Die Rückforderung zu viel gezahlter Bezüge richtet sich nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. 2Der Kenntnis des Mangels des rechtlichen Grundes der Zahlung steht es gleich, wenn der Mangel so offensichtlich war, dass der Empfänger ihn hätte erkennen müssen. 3Von der Rückforderung kann aus Billigkeitsgründen ganz oder teilweise abgesehen werden.
(4) Zu wenig gezahlte Bezüge sind nachzuzahlen.
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§ 5a
Rentenanrechnung, Erstattung von Beiträgen zur Rentenversicherung

(1) 1Auf die Dienstbezüge werden Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung, die ausschließlich auf von der Kirche finanzierten Beitragszahlungen beruhen, in voller Höhe angerechnet. 2Dies gilt auch für Leistungen aus Zeiten, die bei der Festsetzung der Rente berücksichtigt wurden, jedoch keinen eigenen Rentenanspruch nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) begründen. 3Anrechnungsbetrag ist der im Rentenbescheid oder in der Rentenanpassungsmitteilung ausgewiesene monatliche Rentenbetrag, nicht aber der Zahlbetrag.
(2) 1Hat der Pfarrer Anspruch auf eine Erstattung von Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung, hat er diesen Anspruch an die Kirche abzutreten, soweit die Beiträge ausschließlich von der Kirche getragen wurden. 2Kommt er dieser Pflicht nicht nach, werden die Dienstbezüge um den fiktiv berechneten Abtretungsbetrag gekürzt.
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§ 5b
Lebenspartnerschaft

1Die Vorschriften dieses Gesetzes, die sich auf das Bestehen oder frühere Bestehen einer Ehe beziehen, gelten entsprechend für das Bestehen oder frühere Bestehen einer Lebenspartnerschaft. 2Die Vorschriften dieses Gesetzes, die sich auf den Ehegatten beziehen, gelten entsprechend für den Lebenspartner.
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2.
Grundgehalt, Zulagen

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§ 6
Grundgehalt

(1) 1Der Pfarrer erhält ein Grundgehalt, das einem Vomhundertsatz (Bemessungssatz) der Besoldungsgruppe A 13 der Besoldungsordnung A nach den sich jeweils aus der Anlage ergebenden Grundgehaltssätzen entspricht. 2Das Präsidium kann den Bemessungssatz nach Anhörung der Gliedkirchen, die diese Besoldungsverordnung für anwendbar erklärt haben, durch Beschluss ändern und das Amt der Union Evangelischer Kirchen in der Evangelischen Kirche in Deutschland beauftragen, die sich daraus ergebende Fassung der Anlage im Amtsblatt der Evangelischen Kirche in Deutschland bekannt zu machen.
(2) Das gliedkirchliche Recht kann bestimmen,
  1. dass Pfarrer in besonders auszuweisenden Pfarrstellen ein Grundgehalt erhalten, das nach Maßgabe des festgesetzten Bemessungssatzes in seiner Höhe der Besoldungsgruppe A 14 entspricht,
  2. dass Pfarrer im Probedienst (Entsendungsdienst) ein von Absatz 1 abweichendes Grundgehalt erhalten,
  3. dass sich das Grundgehalt nach einem anderen, höchstens um fünf Prozentpunkte abweichenden Bemessungssatz als nach Absatz 1 bemisst, soweit es das Vergleichsgrundgehalt nicht übersteigt.
(3) 1Das Grundgehalt wird, soweit nicht gesetzlich etwas anderes bestimmt ist, nach Stufen bemessen. 2Dabei erfolgt der Aufstieg in eine nächsthöhere Stufe nach bestimmten Dienstzeiten (Erfahrungszeiten).
(4) 1Mit der Berufung in den Probedienst und bei Wiederaufnahme des Dienstes nach einer Freistellung wird ein Grundgehalt der Stufe 1 festgesetzt, soweit nicht Erfahrungszeiten entsprechend § 6a Absatz 1 anerkannt werden. 2Dem Pfarrer sind die Berechnung und Festsetzung schriftlich mitzuteilen.
(5) Das Grundgehalt steigt nach Erfahrungszeiten von zwei Jahren in der Stufe 1, von jeweils drei Jahren in den Stufen 2 bis 4 und von jeweils vier Jahren in den Stufen 5 bis 7. Zeiten ohne Anspruch auf Dienstbezüge verzögern den Aufstieg um diese Zeiten, soweit in § 6a Absatz 2 nichts anderes bestimmt ist; die Zeiten sind auf volle Monate abzurunden.
(6) 1Der Anspruch auf das Aufsteigen in den Stufen ruht, solange der Pfarrer wegen des Verdachts einer Amtspflichtverletzung vorläufig beurlaubt ist. 2Führt ein Disziplinarverfahren zur Entfernung aus dem Dienst oder endet das Dienstverhältnis durch Entlassung auf Antrag des Pfarrers oder infolge strafgerichtlicher Verurteilung, so erlischt der Anspruch auch für die Zeit des Ruhens.
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§ 6a
Berücksichtigungsfähige Zeiten

(1) 1Bei der ersten Stufenfestsetzung werden als Erfahrungszeiten im Sinne von § 6 Absatz 5 anerkannt:
  1. Zeiten einer gleichwertigen hauptberuflichen Tätigkeit im kirchlichen Dienst oder außerkirchlichen öffentlichen Dienst, die nicht Voraussetzung für die Zulassung zum Pfarrer im Probedienst (Entsendungsdienst) sind,
  2. Zeiten von mindestens vier Monaten bis zu insgesamt zwei Jahren, in denen Wehrdienst, Zivildienst, Bundesfreiwilligendienst, Entwicklungsdienst oder ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr geleistet wurde,
  3. Verfolgungszeiten nach dem beruflichen Rehabilitierungsgesetz, soweit eine Erwerbstätigkeit, die einem Dienst bei einem Dienstherrn des kirchlichen oder sonstigen öffentlichen Dienstes entspricht, nicht ausgeübt werden konnte.
2Weitere hauptberufliche Zeiten, die nicht Voraussetzung für die Zulassung zum Pfarrer im Probedienst im Probedienst (Entsendungsdienst) sind, können ganz oder teilweise anerkannt werden, soweit diese für den Dienst förderlich sind. 3Zeiten nach den Sätzen 1 und 2 werden nicht durch Unterbrechungszeiten nach Absatz 2 vermindert. 4Zusätzliche Qualifikationen, die nicht im Rahmen von hauptberuflichen Zeiten erworben wurden, können in besonderen Einzelfällen als Erfahrungszeiten im Sinne von § 6 Absatz 5 anerkannt werden. 5Die Zeiten nach den Sätzen 1 und 2 werden auf volle Monate aufgerundet.
6Erfahrungszeiten nach Satz 1 stehen gleich:
  1. Zeiten einer Kinderbetreuung von bis zu drei Jahren für jedes Kind (Kinderbetreuungszeiten),
  2. Zeiten der tatsächlichen Pflege von nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen nahen Angehörigen (Eltern, Schwiegereltern, Ehegatten, Geschwistern oder Kindern) von bis zu drei Jahren für jeden nahen Angehörigen (Pflegezeiten).
(2) 1Abweichend von § 6 Absatz 5 Satz 2 wird der Aufstieg in den Stufen durch folgende Zeiten nicht verzögert:
  1. Zeiten einer Kinderbetreuung bis zu drei Jahren für jedes Kind,
  2. Zeiten der tatsächlichen Pflege von nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen nahen Angehörigen (Eltern, Schwiegereltern, Ehegatten, Geschwistern oder Kindern) bis zu drei Jahren für jeden nahen Angehörigen,
  3. Zeiten einer Freistellung ohne Dienstbezüge oder eines Wartestandes mit oder ohne Wartegeld, wenn die zuständige Stelle schriftlich anerkannt hat, dass die Freistellung dienstlichen Interessen oder kirchlichen Belangen dient oder im Wartestand ein Auftrag erteilt ist,
  4. Zeiten, die nach dem Arbeitsplatzschutzgesetz nicht zu dienstlichen Nachteilen führen dürfen, und
  5. Zeiten einer Eignungsübung nach dem Eignungsübungsgesetz.
(3) Zeiten, die nach § 8 Absatz 4 Nr. 1 und 2 der Pfarrbesoldungsordnung in der bis zum 30. Juni 2010 geltenden Fassung berücksichtigt wurden, werden auf die Zeiten nach Absatz 2 Nr. 1 und 2 angerechnet.
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§ 7
Zulagen

(1) 1Der Superintendent erhält für die Dauer des Superintendentenamtes von der Gliedkirche eine ruhegehaltfähige Ephoralzulage in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen den Endgrundgehältern der Besoldungsgruppen A 14 und A 15, das gliedkirchliche Recht kann davon abweichend eine ruhegehaltfähige Ephoralzulage in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen den Endgrundgehältern der Besoldungsgruppen A 13 und A 15 vorsehen. 2Die Höhe der Ephoralzulage nach Satz 1, 1. Halbsatz ergibt sich aus der Anlage.
(2) 1Einem Pfarrer kann für die Dauer der Wahrnehmung einer Tätigkeit von besonderer Bedeutung eine ruhegehaltfähige oder nicht ruhegehaltfähige Zulage gewährt werden. 2Die Zulage muss nach der Ephoralzulage (Absatz 1) oder nach dem Unterschied zwischen den Dienstbezügen des Pfarrers und den Dienstbezügen, die er bei Zuordnung zu einer höheren Besoldungsgruppe erhalten würde, bemessen werden. 3Das Gleiche gilt für den Träger eines leitenden geistlichen Amtes, sofern er Inhaber einer Pfarrstelle oder ihm ein Predigtauftrag erteilt worden ist. 4Das Nähere regelt das gliedkirchliche Recht.
(3) § 6 Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
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§ 8
(weggefallen)

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§ 9
(weggefallen)

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3.
Familienzuschlag

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§ 10
Grundlage des Familienzuschlages

(1) 1Der Familienzuschlag wird nach der Anlage gewährt. 2Seine Höhe richtet sich nach der Stufe, die den Familienverhältnissen des Pfarrers entspricht.
(2) § 6 Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
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§ 11
Stufen des Familienzuschlages

(1) 1Zur Stufe 1 gehören
  1. verheiratete Pfarrer,
  2. verwitwete Pfarrer,
  3. geschiedene Pfarrer oder Pfarrer, deren Ehe aufgehoben oder für nichtig erklärt ist, wenn sie aus der Ehe zum Unterhalt verpflichtet sind,
  4. andere Pfarrer, die ein Kind nicht nur vorübergehend in ihre Wohnung aufgenommen haben, für das ihnen Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz oder nach dem Bundeskindergeldgesetz zusteht oder ohne Berücksichtigung der §§ 64 und 65 des Einkommensteuergesetzes oder der §§ 3 und 4 des Bundeskindergeldgesetzes zustehen würde, sowie andere Pfarrer, die eine Person nicht nur vorübergehend in ihre Wohnung aufgenommen haben, weil sie aus beruflichen oder gesundheitlichen Gründen ihrer Hilfe bedürfen. 2Als in die Wohnung aufgenommen gilt ein Kind auch dann, wenn der Pfarrer es auf seine Kosten anderweitig untergebracht hat, ohne dass dadurch die häusliche Verbindung mit ihm aufgehoben werden soll. 3Beanspruchen mehrere nach dieser Vorschrift oder nach vergleichbaren Regelungen für Beamte und Angestellte des kirchlichen oder außerkirchlichen öffentlichen Dienstes Anspruchsberechtigte wegen der Aufnahme einer anderen Person oder mehrerer anderer Personen in die gemeinsam bewohnte Wohnung einen Familienzuschlag der Stufe 1 oder eine entsprechende Leistung, so wird der Betrag der Stufe 1 des Familienzuschlages nach der Zahl der Berechtigten anteilig gewährt.
(2) 1Zur Stufe 2 und den folgenden Stufen gehören die Pfarrer der Stufe 1, denen Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz oder nach dem Bundeskindergeldgesetz zusteht oder ohne Berücksichtigung des § 64 oder § 65 des Einkommensteuergesetzes oder des § 3 oder § 4 des Bundeskindergeldgesetzes zustehen würde. 2Zur Stufe 2 und den folgenden Stufen gehören auch die Pfarrer der Stufe 1, die Kinder ihres Lebenspartners in ihren Haushalt aufgenommen haben; § 32 Absatz 3 bis 5 des Einkommensteuergesetzes gilt entsprechend. 3Die Stufe richtet sich nach der Anzahl der zu berücksichtigungsfähigen Kinder.
(3) 1Ledige und geschiedene Pfarrer sowie Pfarrer, deren Ehe aufgehoben oder für nichtig erklärt ist, denen Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz oder nach dem Bundeskindergeldgesetz zusteht oder ohne Berücksichtigung des § 64 oder § 65 des Einkommensteuergesetzes oder des § 3 oder § 4 des Bundeskindergeldgesetzes zustehen würde, erhalten zusätzlich zum Grundgehalt den Unterschiedsbetrag zwischen der Stufe 1 und der Stufe des Familienzuschlages, die der Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder entspricht. 2Dies gilt auch für Pfarrer, deren Lebenspartnerschaft aufgehoben ist und die Kinder ihres früheren Lebenspartners in ihren Haushalt aufgenommen haben 3Absatz 5 gilt entsprechend.
(4) 1Steht der Ehegatte eines Pfarrers als Pfarrer, Kirchenbeamter oder privatrechtlich beschäftigter Mitarbeiter im kirchlichen Dienst oder ist er auf Grund einer solchen Tätigkeit nach beamtenrechtlichen Grundsätzen versorgungsberechtigt und stünde ihm ebenfalls der Familienzuschlag der Stufe 1 oder einer der folgenden Stufen oder eine entsprechende Leistung in Höhe von mindestens der Hälfte des Höchstbetrages der Stufe 1 des Familienzuschlages zu, so erhält der Pfarrer den Betrag der Stufe 1 des für ihn maßgebenden Familienzuschlages zur Hälfte; dies gilt auch für die Zeit, für die der Ehegatte Mutterschaftsgeld bezieht. 2Dies gilt auch für Pfarrer, deren Lebenspartnerschaft aufgehoben ist und die Kinder ihres früheren Lebenspartners in ihren Haushalt aufgenommen haben. 3§ 4 findet auf den nach Satz 1 zu zahlenden Betrag keine Anwendung, wenn einer der Ehegatten vollbeschäftigt oder nach beamtenrechtlichen Grundsätzen versorgungsberechtigt ist oder beide Ehegatten in Teilzeit beschäftigt sind und dabei zusammen mindestens die regelmäßige Arbeitszeit bei Vollzeitbeschäftigung erreichen. 4Ist der Ehegatte des Pfarrers im außerkirchlichen öffentlichen Dienst (§ 40 Absatz 6 des Bundesbesoldungsgesetzes) beschäftigt oder bezieht er aufgrund einer solchen Tätigkeit Versorgungsbezüge nach beamtenrechtlichen Grundsätzen und steht ihm der Betrag nach Satz 1 oder eine entsprechende Leistung zu, so entfällt die Zahlung der Stufe 1 an den Pfarrer.
(5) 1Stünde neben dem Pfarrer einer anderen Person, die im kirchlichen Dienst steht oder aufgrund einer solchen Tätigkeit nach beamtenrechtlichen Grundsätzen versorgungsberechtigt ist, der Familienzuschlag der Stufe 2 oder einer der folgenden Stufen zu, so wird der auf das Kind entfallende Betrag des Familienzuschlages dem Pfarrer gewährt, wenn und soweit ihm das Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz oder nach dem Bundeskindergeldgesetz gewährt wird oder ohne Berücksichtigung des § 65 des Einkommensteuergesetzes oder des § 4 des Bundeskindergeldgesetzes vorrangig zu gewähren wäre; dem Familienzuschlag der Stufe 2 oder einer der folgenden Stufen stehen der Sozialzuschlag für kirchliche Mitarbeiter, eine sonstige entsprechende Leistung und das Mutterschaftsgeld gleich. 2Auf das Kind entfällt derjenige Betrag, der sich aus der für die Anwendung des Einkommensteuergesetzes maßgebenden Reihenfolge der Kinder ergibt. 3§ 4 findet auf den nach Satz 1 zu zahlenden Betrag keine Anwendung, wenn einer der Anspruchsberechtigten im Sinne des Satzes 1 vollbeschäftigt oder nach beamtenrechtlichen Grundsätzen versorgungsberechtigt ist oder mehrere Anspruchsberechtigte in Teilzeit beschäftigt sind und dabei zusammen mindestens die regelmäßige Arbeitszeit bei Vollzeitbeschäftigung erreichen. 4Steht neben dem Pfarrer einer anderen Person, die im außerkirchlichen öffentlichen Dienst (§ 40 Absatz 6 des Bundesbesoldungsgesetzes) beschäftigt oder aufgrund einer solchen Tätigkeit nach beamtenrechtlichen Grundsätzen versorgungsberechtigt ist, für dasselbe Kind der Familienzuschlag der Stufe 2 oder einer der folgenden Stufen zu oder würde er ihr zustehen, so entfällt die Zahlung des Familienzuschlages für dieses Kind an den Pfarrer. 5Zur Vermeidung einer unbilligen Härte kann das Konsistorium (Landeskirchenamt) auf Antrag die Berücksichtigung des Kindes zulassen, wenn und solange dem Pfarrer das Sorgerecht für das Kind allein zusteht, er das Kind in seinen Haushalt aufgenommen hat und er das Kindergeld für das Kind nach dem Einkommensteuergesetz oder nach dem Bundeskindergeldgesetz erhält.
(6) 1Die Absätze 1, 4 und 5 finden entsprechende Anwendung im Falle einer Tätigkeit des Ehegatten oder der anderen Person im Dienst eines sonstigen Dienst- oder Arbeitgebers, der die für den außerkirchlichen öffentlichen Dienst geltenden besoldungsrechtlichen oder tarifrechtlichen Regelungen über Familienzuschläge oder Sozialzuschläge oder vergleichbare Regelungen anwendet, wenn der Bund, ein Land, eine Gemeinde oder andere Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts oder ein Verband von solchen durch Zahlung von Beiträgen oder Zuschüssen oder in anderer Weise beteiligt ist. 2Soweit sich der Dienst- oder Arbeitgeber des Ehegatten oder der anderen Person ohne Einschränkung nach den für den außerkirchlichen öffentlichen Dienst geltenden besoldungsrechtlichen oder tarifrechtlichen Regelungen über den Familienzuschlag oder den Sozialzuschlag richtet, gelten jeweils die Absätze 4 und 5 entsprechend. 3Ist dies nicht der Fall, wird der Familienzuschlag des Pfarrers so berechnet, als wäre der Ehegatte oder die andere Person ebenfalls im kirchlichen Dienst beschäftigt.
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§ 12
Änderung des Familienzuschlages

1Der Familienzuschlag wird vom Ersten des Monats an gezahlt, in den das hierfür maßgebende Ereignis fällt. 2Er wird nicht mehr gezahlt für den Monat, in dem die Anspruchsvoraussetzungen an keinem Tage vorgelegen haben. 3Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für die Zahlung von Teilbeträgen der Stufen des Familienzuschlages.
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4.
Dienstwohnung

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§ 13
Dienstwohnung

(1) 1Der Pfarrer erhält von der Anstellungskörperschaft in der Regel eine Dienstwohnung. 2Steht neben dem Pfarrer auch sein Ehegatte in einem Pfarrdienstverhältnis, erhalten beide gemeinsam nur eine Dienstwohnung; in besonderen Fällen kann das Konsistorium (Landeskirchenamt) eine Ausnahme zulassen.
(2) 1Bei Gewährung einer Dienstwohnung wird auf die Dienstbezüge eine Dienstwohnungsvergütung angerechnet.2Solange die Dienstwohnung während der Elternzeit oder einer anderen Beurlaubung oder Freistellung ohne Dienstbezüge dem Pfarrer belassen bleibt, hat er eine Nutzungsentschädigung in Höhe der Dienstwohnungsvergütung, höchstens jedoch in Höhe des Mietwertes zu entrichten.
(3) Die Höhe der Dienstwohnungsvergütung und die weiteren Dienstwohnungsregelungen bestimmt das Präsidium durch Verordnung.
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5.
Mutterschutz und Elternzeit

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§ 14
Besoldung während der Mutterschutzfristen und der Elternzeit

1Für die Besoldung während der Mutterschutzfristen und der Elternzeit finden die für die Kirchenbeamten der Gliedkirchen jeweils geltenden Bestimmungen entsprechend Anwendung. 2Die zugewiesene Dienstwohnung bleibt auch während der Mutterschutzfristen belassen. 3Satz 2 gilt entsprechend für die Zeit der Elternzeit, solange nicht der Verlust der Pfarrstelle eintritt.
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6.
Vermögenswirksame Leistungen

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§ 15
(weggefallen)

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§ 16
Vermögenswirksame Leistungen

1Der Pfarrer erhält, sofern das gliedkirchliche Recht nichts anderes bestimmt, vermögenswirksame Leistungen. 2Die vermögenswirksamen Leistungen werden in entsprechender Anwendung der für die Bundesbeamten geltenden Bestimmungen gezahlt.
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§ 17
(weggefallen)

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Abschnitt 3
Bezüge der Vikare

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§ 18
Vikarsbezüge

(1) 1Der Vikar erhält vom Tage der Berufung in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis auf Widerruf an Vikarsbezüge. 2Sie werden von der Gliedkirche getragen, in deren Vorbereitungsdienst er aufgenommen ist.2#
(2) 1Zu den Vikarsbezügen gehören:
  1. Grundbetrag,
  2. Familienzuschlag.
2Zu den Vikarsbezügen gehören außerdem vermögenswirksame Leistungen, soweit das gliedkirchliche Recht diese Zahlungen vorsieht.
(3) 1Auf den Grundbetrag finden, soweit in dieser Verordnung oder durch das Präsidium nichts anderes bestimmt ist, die Bestimmungen des Bundesbesoldungsgesetzes über die Anwärterbezüge sinngemäß Anwendung. 2Für den Familienzuschlag gelten die §§ 10 bis 12 entsprechend.
(4) Auf die Bezüge während der Mutterschutzfristen und der Elternzeit und auf die vermögenswirksamen Leistungen finden die für Pfarrer geltenden Regelungen entsprechende Anwendung.
(5) 1Die Vikarsbezüge werden um die Einkünfte vermindert, die der Vikar aus einem Dienst nach § 14a Absatz 2 des Pfarrer-Ausbildungsgesetzes erhält. 2Insofern findet § 65 des Bundesbesoldungsgesetzes keine Anwendung.
(6) Für die Dauer des Urlaubs nach § 16 Absatz 2 des Pfarrer-Ausbildungsgesetzes besteht kein Anspruch auf Vikarsbezüge, soweit nicht im Einzelfall etwas anderes bestimmt wird.
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Abschnitt 4
Übergangs- und Schlussvorschriften

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§ 19
Abweichende Regelungen

Das Präsidium kann auf Antrag einer Gliedkirche für deren Bereich für einen befristeten Zeitraum durch Beschluss von einzelnen Bestimmungen dieser Verordnung abweichende Regelungen treffen.
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§ 20
Anwendung des staatlichen Besoldungsrechts

(1) 1Soweit nicht in dieser Verordnung Regelungen getroffen sind oder durch sonstiges kirchliches Recht etwas anderes bestimmt ist, finden die für die Bundesbeamten geltenden Besoldungsbestimmungen entsprechend Anwendung. 2Soweit Änderungen der staatlichen Bestimmungen kirchlichen Belangen entgegenstehen, kann das Präsidium bestimmen, dass sie vorläufig keine Anwendung finden; innerhalb eines Jahres seit Veröffentlichung der Änderungen ist endgültig zu entscheiden.
(2) Bei der Anwendung des staatlichen Besoldungsrechts ist auch der kirchliche Dienst wie öffentlicher Dienst zu behandeln.
(3) § 42a des Bundesbesoldungsgesetzes findet keine Anwendung.
(4) § 1 bis § 3 des Besoldungsüberleitungsgesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I 2009 S. 221) finden mit den Maßgaben entsprechende Anwendung, dass statt des 30. Juni 2009 der 30. Juni 2010 einzusetzen ist und dass statt der für Juni 2009 zustehenden Dienstbezüge die für Juni 2010 zustehenden Dienstbezüge einzusetzen sind.
(5) Die Überleitung der Besoldung der Pfarrer erfolgt entsprechend der in der Anlage beigefügten Überleitungstabelle.
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§ 21
Kirchlicher Dienst, außerkirchlicher öffentlicher Dienst

(1) 1Kirchlicher Dienst im Sinne dieser Verordnung ist die Tätigkeit bei
  1. kirchlichen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts innerhalb der Evangelischen Kirche in Deutschland,
  2. beim Bund der Evangelischen Kirchen in der Deutschen Demokratischen Republik, seinen Gliedkirchen und gliedkirchlichen Zusammenschlüssen,
  3. ausländischen evangelischen Kirchengemeinden, die der Evangelischen Kirche in Deutschland oder einer ihrer Gliedkirchen angeschlossen sind,
  4. ausländischen evangelischen Kirchen,
  5. evangelischen Kirchengemeinschaften im In- und Ausland.
2Dem kirchlichen Dienst nach Satz 1 kann die Tätigkeit bei einer anderen christlichen Kirche im In- und Ausland sowie bei missionarischen, diakonischen und sonstigen Werken und Einrichtungen christlicher Kirchen ohne Rücksicht auf deren Rechtsform gleichgestellt werden.
(2) 1Außerkirchlicher öffentlicher Dienst im Sinne dieser Verordnung ist die Tätigkeit bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn im Sinne von § 29 des Bundesbesoldungsgesetzes. 2§ 11 Absatz 4 und 5 bleibt unberührt.
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§ 22
Mitwirkungspflicht

1Der Pfarrer und der Vikar sind verpflichtet, der zuständigen Stelle alle Ereignisse, die sich auf die Zahlung seiner Bezüge auswirken können, unverzüglich anzuzeigen und auf Verlangen Auskunft zu erteilen. 2Dazu gehören insbesondere alle Änderungen des Familienstandes und der Verhältnisse, die die Zahlung des Familienzuschlages beeinflussen, die Änderung von Wohnsitz und Konten. 3Kommt der Pfarrer oder der Vikar seiner Pflicht gemäß Satz 1 nicht nach, so können die Bezüge ganz oder teilweise einbehalten werden, bis die erforderlichen Angaben vorliegen.
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§ 23
Pfarrer im unmittelbaren Dienst der Union Evangelischer Kirchen
in der Evangelischen Kirche in Deutschland

Für Pfarrer, die im unmittelbaren Dienst der Union Evangelischer Kirchen in der Evangelischen Kirche in Deutschland stehen, gelten die Bestimmungen dieser Verordnung mit der Maßgabe, dass anstelle der Gliedkirche die Union Evangelischer Kirchen in der Evangelischen Kirche in Deutschland zuständig ist.
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§ 24
Ausführungs- und Durchführungsbestimmungen

Zur Ausführung dieser Verordnung erforderliche Rechtsvorschriften erlässt das Präsidium, die zur Durchführung notwendigen Verwaltungsvorschriften erlassen die Gliedkirchen.
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§ 24a
Übergangsregelung für die nachträgliche Anerkennung von
Kinderbetreuungs- und Pflegezeiten

1Bei einer ersten Ernennung mit Anspruch auf Dienstbezüge im Anwendungsbereich dieses Gesetzes in der Zeit vom 1. Juli 2010 bis zum 31. Dezember 2012 ist unter Berücksichtigung von Kinderbetreuungs- und Pflegezeiten nach § 6a Absatz 2 auf Antrag die Stufe neu festzusetzen. 2Der Antrag kann bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 gestellt werden. 3Die neue Stufenfestsetzung gilt ab dem 1. März 2012.
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§ 25
Inkrafttreten

1Diese Verordnung tritt für die Evangelische Kirche der Union am 1. April 1993 in Kraft. 2Für die Gliedkirchen wird sie vom Rat in Kraft gesetzt, nachdem diese jeweils zugestimmt haben. 3Mit der jeweiligen Inkraftsetzung treten alle entgegenstehenden Besoldungsvorschriften außer Kraft.

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1 ↑ Siehe LZ 255.
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2 ↑ Vikarinnen und Vikare, die sich am 31. Dezember 1999 im Vorbereitungsdienst befinden, erhalten ihre Bezüge nach den bis zum 31. Dezember 1999 geltenden Vorschriften (KABl.-EKiBB S. 36).
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