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Geltungszeitraum von: 01.01.1997

Geltungszeitraum bis: 31.12.2011

Kirchengesetz zur Einführung des Pfarrdienstgesetzes und zur Änderung der Ordnung und anderer Kirchengesetze der Evangelischen Kirche der Union (Einführungsgesetz zum Pfarrdienstgesetz – EGPfDG)

Vom 15. Juni 1996

(ABl. EKD S. 487)

Änderungen in der Reihenfolge der Änderungsgesetze:
Lfd.
Nr.
Änderndes Gesetz
Datum
Fundstelle
ABl. EKD
Geänderte
Paragrafen
1
VO z. Änd. des EGPfDG
15.10.1997
1998 S. 37
Art. 12 § 1
2
VO z. Änd. der Ege zum PfDG und zum KBG
06.05.2000
2000 S. 234
Art. 2 § 2, Art. 12, §§ 1, 4
3
VO z. Änd. desEGPfDG
01.12.2004
2005 S. 2
Art. 12 § 1
4
KG z. Änd. des EGPfDG
01.05.2009
2009 S. 262
Art. 2 § 2, Art. 12 § 1
Die Synode der Evangelischen Kirche der Union hat unter Beachtung von Artikel 14 Absatz 4 Satz 2 der Ordnung das folgende Kirchengesetz beschlossen:
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Artikel 1
Inkrafttreten des Pfarrdienstgesetzes

Das Kirchengesetz über die dienstrechtlichen Verhältnisse der Pfarrerinnen und Pfarrer in der Evangelischen Kirche der Union (Pfarrdienstgesetz – PfDG) tritt an demselben Tage wie dieses Kirchengesetz in Kraft.
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Artikel 2
Ausführung des Pfarrdienstgesetzes

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§ 1

Pfarrerinnen und Pfarrer, die zur Dienstleistung bei der Evangelischen Kirche der Union gemäß § 77 unter Verlust der Besoldung freigestellt worden sind, können für die Dauer der Freistellung in ein Dienstverhältnis auf Zeit berufen werden. Für das Dienstverhältnis gelten die allgemeinen Bestimmungen entsprechend, sofern diese nicht ein Dienstverhältnis auf Lebenszeit voraussetzen.
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§ 2

Das gliedkirchliche Recht kann bestimmen, dass die Kirchenleitung beschließen kann, die Berufung in den pfarramtlichen Probedienst (Entsendungsdienst) allgemein nur im eingeschränkten Dienst vorzunehmen, soweit die Personal- und Finanzentwicklung dies erforderlich macht. Eine entsprechende Regelung tritt spätestens am 31. Dezember 2014 außer Kraft.
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Artikel 3
Änderung der Ordnung der Evangelischen Kirche der Union

Die Ordnung1# der Evangelischen Kirche der Union in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Juli 1994 (ABI. EKD 1994 S. 405) wird wie folgt geändert: . . .
Die Änderung wurde bei LZ 700 berücksichtigt.
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Artikel 4
Änderung des Pfarrer-Ausbildungsgesetzes

Das Pfarrer-Ausbildungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Februar 1983 (ABI. EKD 1983 S. 82) wird wie folgt geändert: ...
Die Änderung wurde bei LZ 330 berücksichtigt.
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Artikel 5
Änderung des Kirchengesetzes über das Amt des Predigers in der Evangelischen Kirche der Union

Das Kirchengesetz über das Amt des Predigers in der Evangelischen Kirche der Union vom 6. Dezember 1957 (ABI. EKD 1958 S. 313), zuletzt geändert durch das Kirchengesetz vom 23. Mai 1976 (ABI. EKD 1976 S. 316), wird wie folgt geändert: ...
Die Änderung wurde bei LZ 338 berücksichtigt.
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Artikel 6
Änderung der Verordnung zur Angleichung des Kirchenbeamtenrechts

Die Verordnung zur Angleichung des Kirchenbeamtenrechts vom 2. Oktober 1991 (ABl. EKD 1992 S. 5) wird wie folgt geändert:
§ 2 Absatz 2 wird aufgehoben.
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Artikel 7
Änderung des Kirchengesetzes über die Rechtsverhältnisse von Pfarrern und anderen kirchlichen Mitarbeitern bei der Wahl in ein Gesetzgebungsorgan

Das Kirchengesetz über die Rechtsverhältnisse von Pfarrern und anderen kirchlichen Mitarbeitern bei der Wahl in ein Gesetzgebungsorgan vom 2. April 1984 (ABl. EKD 1984 S. 251), geändert durch das Kirchengesetz vom 14. Juni 1992 (ABl. EKD 1992 S. 373), wird wie folgt geändert: ...
Die Änderung wurde bei LZ 255 berücksichtigt.
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Artikel 8
Änderung der Pfarrbesoldungsordnung

Die Pfarrbesoldungsordnung vom 31. März 1993 (ABl. EKD 1993 S. 285), geändert durch die Verordnung vom 22. September 1995 (ABl. EKD 1995 S. 547), wird wie folgt geändert:
  1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
    1. Die Überschrift des § 4 erhält folgende Fassung:
      Besoldung bei eingeschränktem Dienst und Freistellung
    2. Nach der Überschrift des § 13 wird eingefügt:
      § 13a Dienstwohnung während der Freistellung
    3. Die Überschrift des § 17 erhält folgende Fassung:
      Besoldung während der Mutterschutzfristen
  2. § 1 erhält folgende Fassung:
    (1) Diese Verordnung regelt die Besoldung der Männer und Frauen, die zum Pfarrer oder zur Pfarrerin der Evangelischen Kirche der Union oder einer ihrer Gliedkirchen berufen worden sind (Pfarrer).
    (2) Inwieweit diese Verordnung auf Pfarrer anzuwenden ist, denen keine Pfarrstelle bei einer der in § 24 Abs. 3 des Pfarrdienstgesetzes genannten Anstellungskörperschaften übertragen worden ist, bestimmt sich nach ihrem Dienstverhältnis.
  3. § 2 wird wie folgt geändert:
    1. In Absatz 1 werden die Worte „(Kirchengemeinde, Kirchengemeinde- oder Synodalverband, Kirchenkreis, Gliedkirche, Evangelische Kirche der Union)“ gestrichen.
    2. In Absatz 2 werden hinter dem Wort „Pfarrer“ das Komma, die Worte „der von einer der in Absatz 1 bezeichneten Anstellungskörperschaften auf Lebenszeit angestellt war“ und das weitere Komma durch „auf Lebenszeit“ ersetzt.
  4. § 4 wird wie folgt geändert:
    1. Die Überschrift erhält folgende Fassung:
      Besoldung bei eingeschränktem Dienst und Freistellung
    2. Absatz 1 erhält folgende Fassung:
      (1) Ein Pfarrer, der im eingeschränkten Dienst beschäftigt ist, erhält ein im Verhältnis zu dem vergleichbaren uneingeschränkten Dienst verringertes Grundgehalt und entsprechend geminderte übrige Besoldungsbestandteile, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt wird. Ist der Pfarrer Inhaber einer Dienstwohnung, so wird seine Besoldung außerdem um einen Betrag gekürzt, der dem in demselben Verhältnis verringerten Ortszuschlag der Stufe 2 entspricht, höchstens jedoch um den entsprechenden Anteilsbetrag des tatsächlichen Mietwertes der Dienstwohnung.
    3. Absatz 2 wird wie folgt geändert:
      aa)
      In Satz 1 werden die Worte „aus familiären Gründen vom Dienst“ gestrichen und hinter dem Wort „wird“ die Worte „in der Regel“ eingefügt.
      bb)
      In Satz 2 werden hinter dem Wort „Freistellung“ die Worte „unter Verlust der Dienstbezüge“ eingefügt.
    4. Es wird folgender Absatz 3 angefügt:
      (3) Für die Zeit, in der ein Pfarrer wegen Erziehungsurlaubs freigestellt ist, wird keine Besoldung gewährt.
  5. In § 7 Satz 1 werden die Worte „vorläufig des Dienstes enthoben“ durch „wegen des Verdachts einer Amtspflichtverletzung vorläufig beurlaubt“ ersetzt.
  6. In § 10 Abs. 3 Satz 4 wird das Wort „gesamtkirchlichen“ durch „die Inhaber von“ ersetzt.
  7. § 13 wird wie folgt geändert:
    1. In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte „der Gemeindekirchenrat (das Presbyterium)“ durch „das Leitungsorgan der Anstellungskörperschaft“ ersetzt.
    2. In Absatz 2 werden die Worte „des Gemeindekirchenrates (des Presbyteriums)“ durch „des Leitungsorgans der Anstellungskörperschaft“ ersetzt.
  8. Nach § 13 wird folgender § 13a eingefügt:
    § 13a
    Dienstwohnung während der Freistellung
    Wird einem Pfarrer, der unter Verlust der Pfarrstelle freigestellt ist, gestattet, die bisherige oder eine andere Dienstwohnung zu nutzen, hat er dafür eine Dienstwohnungsvergütung in Höhe ihres tatsächlichen Mietwertes zu entrichten, höchstens jedoch in Höhe des Ortszuschlages der Stufe 2.Die Dienstwohnung gilt auch während dieser Zeit als Dienstwohnung im Sinne dieser Verordnung.
  9. In § 14 Abs. 3 Satz 1 wird die Angabe „§ 2“ durch „§ 24 Abs. 3 des Pfarrdienstgesetzes“ ersetzt.
  10. § 15 wird wie folgt geändert:
    1. In Absatz 5 Satz 3 werden die Worte „Tätigkeit im uneingeschränkten Dienstverhältnis“ durch „Beschäftigung im uneingeschränkten Dienst“ ersetzt.
    2. In Absatz 6 Satz 1 wird jeweils nach dem Wort „kirchlichen“ das Wort „öffentlichen“ gestrichen.
  11. § 17 wird wie folgt geändert:
    1. Die Überschrift erhält folgende Fassung:
      Besoldung während der Mutterschutzfristen
    2. In Absatz 1 werden die Absatzbezeichnung „(1)“ und die Fußnote hinter dem Wort „Mutterschutzfristen“ gestrichen.
    3. Die Absätze 2 und 3 werden aufgehoben.
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Artikel 9
Änderung der Verordnung über die Umzugskostenvergütung der Pfarrer

Die Verordnung über die Umzugskostenvergütung der Pfarrer vom 4. September 1962 (ABl. EKD 1962 S. 630), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 2. November 1977 (MBl. BEK 1978 S. 22), wird wie folgt geändert:
  1. § 1 wird wie folgt geändert:
    1. In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte „Jeder Pfarrer erhält bei Antritt des Pfarramts einer Kirchengemeinde, eines Kirchengemeindeverbandes, eines Kirchenkreises, einer Gliedkirche oder der Evangelischen Kirche der Union“ durch „Pfarrerinnen und Pfarrer (Pfarrer) erhalten bei der Übertragung einer Pfarrstelle“ ersetzt.
    2. In Absatz 2 Satz 1 werden die Worte „Körperschaft (Kirchengemeinde, Kirchengemeindeverband, Kirchenkreis, Gliedkirche, Gesamtkirche), in deren Dienst der Pfarrer berufen ist“ durch „Anstellungskörperschaft“ ersetzt.
  2. In § 6 werden die Worte „Prädikanten, Vikarinnen, Hilfspredigern“ durch „Pfarrern zur Anstellung“ ersetzt.
  3. In § 8 werden die Worte „Pastorinnen (Pfarrvikarinnen) und“ gestrichen.
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Artikel 10
Änderung der Beihilfeverordnung

Die Beihilfeverordnung vom 8. April 1992 (ABl. EKD 1992 S. 335), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 22. September 1995 (ABl. EKD 1995 S. 547), wird wie folgt geändert:
In § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 werden das Komma und die Worte „Pastoren im Hilfsdienst“ gestrichen.
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Artikel 11
Neufassung geänderter Kirchengesetze und Verordnungen

Der Rat wird ermächtigt, die in den Artikeln 3 bis 10 geänderten Kirchengesetze und Verordnungen in der nach dem Inkrafttreten dieses Kirchengesetzes geltenden Fassung unter neuem Datum bekanntzumachen.
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Artikel 12
Übergangsbestimmungen

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§ 12#

Das gliedkirchliche Recht kann im Interesse des Abbaus eines Personalüberhangs im pfarramtlichen Dienst bestimmen, dass Pfarrerinnen und Pfarrer, die das 58. Lebensjahr vollendet haben, auf ihren Antrag in den Ruhestand versetzt werden können. Eine Regelung nach Satz 1 tritt spätestens am 31. Dezember 2014 außer Kraft.
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§ 2

Pfarrerinnen und Pfarrer, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Kirchengesetzes das 60. Lebensjahr vollendet haben, können auf ihren Antrag in den Ruhestand versetzt werden, wenn sie das 62. Lebensjahr vollendet haben.
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§ 3

Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Kirchengesetzes im ehemaligen Bereich Ost der Evangelischen Kirche der Union geltende Bestimmungen über Ausbildungsgänge nach § 8 Abs. 2 Buchstabe b des Pfarrerdienstgesetzes des Bundes der Evangelischen Kirchen vom 28. September 1982 (MBl. BEK 1983 S. 2) bleiben unberührt.
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§ 4

aufgehoben
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Artikel 13
Aufhebung von Kirchengesetzen

Aufgehoben werden
  1. das Kirchengesetz über die dienstrechtlichen Verhältnisse der Pfarrer in der Evangelischen Kirche der Union (Pfarrerdienstgesetz) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 1991 (ABl. EKD 1991 S. 237), geändert durch das Kirchengesetz vom 14. Juni 1992 (ABl. EKD 1992 S. 373),
  2. das Kirchengesetz zur Fortgeltung von Bestimmungen des Pfarrerdienstrechts vom 20. April 1991 (ABl. EKD 1991 S. 207),
  3. das Pfarrerdienstgesetz des Bundes der Evangelischen Kirchen vom 28. September 1982 (MBl. BEK 1983 S. 2), als Recht der Evangelischen Kirche der Union fortgeltend aufgrund von § 1 des Kirchengesetzes zur Fortgeltung von Bestimmungen des Pfarrerdienstrechts vom 20. April 1991 (ABl. EKD 1991 S. 207), zuletzt geändert durch das Kirchengesetz vom 5. Juni 1993 (ABl. EKD 1993 S. 450),
  4. das Kirchengesetz zur Übernahme des Pfarrerdienstgesetzes vom 4. Juni 1983 (MBl. BEK 1984 S. 34),
  5. das Kirchengesetz zur Ausführung des Pfarrerdienstgesetzes des Bundes der Evangelischen Kirchen (Pfarrerdienstrechtsausführungsgesetz) vom 4. Juni 1983 (MBl. BEK 1984 S. 35), zuletzt geändert durch das Kirchengesetz vom 5. Juni 1993 (ABl. EKD 1993 S. 450),
  6. die Verordnung zur Ergänzung des Pfarrerdienstgesetzes vom 29. Juni 1990 (ABl. EKD 1990 S. 461), als Recht der Evangelischen Kirche der Union fortgeltend aufgrund von § 1 des Kirchengesetzes zur Fortgeltung von Bestimmungen des Pfarrerdienstrechts vom 20. April 1991 (ABl. EKD 1991 S. 207), geändert durch das Kirchengesetz vom 14. Juni 1992 (ABl. EKD 1992 S. 373),
  7. das Kirchengesetz über die dienstrechtlichen Verhältnisse der Pastoren im Hilfsdienst in der Evangelischen Kirche der Union (Hilfsdienstgesetz) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. März 1981 (ABl. EKD 1981 S. 190), zuletzt geändert durch das Kirchengesetz vom 12. Juni 1990 (ABl. EKD 1991 S. 152),
  8. die Verordnung zur Angleichung des Pfarrerausbildungsrechts vom 7. Oktober 1992 (ABl. EKD 1993 S. 46).
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Artikel 14
Inkrafttreten

Dieses Kirchengesetz tritt für die Evangelische Kirche der Union am 1. Januar 1997 in Kraft. Es wird für die Gliedkirchen in Kraft gesetzt, nachdem diese jeweils zugestimmt haben.

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1 ↑ Am 1. Juli 2003 außer Kraft getreten aufgrund Artikel 17 der Grundordnung der Union Evangelischer Kirchen in der EKD vom 1. Juli 2003 (KABl.-EKiBB S.5) - LZ 22 - .
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2 ↑ Vorruhestandsregelung siehe § 3 des Berlin-Brandenburger Einführungsgesetzes zum Pfarrdienstgesetz - LZ 317 - .