.Aufbewahrungs- und Kassationsordnung für
#§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
        
      Aufbewahrungs- und Kassationsordnung für
kirchliche Archive 
Vom 15. September 2001
Geltungsbereich:
Ausführungs- und Ergänzungs- bestimmungen  | Nr. der gliedkirchlichen Rechtssammlung  | ||
EKU  | (§ 6)  | 
Aufbewahrungs- und Kassationsordnung für kirchliche Archive
Der Rat der Evangelischen Kirche der Union hat gemäß § 13 Nr. 3 des Archivgesetzes1# der Evangelischen Kirche der Union vom 6. Mai 2000 (ABl. EKD S. 228) die folgende Verordnung beschlossen:
###§ 1
Geltungsbereich
Diese Ordnung gilt für alle kirchlichen Stellen im Sinne von § 1 Archivgesetz, die kirchliche Unterlagen im Sinne von § 2 Abs. 3 Archivgesetz verwalten.
#§ 2
Registratur, Altregistratur, Archiv
			(
			1
			)
		In der Registratur werden kirchliche Unterlagen aufbewahrt, die den eigenen Amtsbereich betreffen und zur Erfüllung eigener Aufgaben laufend benötigt werden.
			(
			2
			)
		 1 In der Altregistratur werden kirchliche Unterlagen aufbewahrt, die den eigenen Amtsbereich betreffen und nicht mehr laufend benötigt werden, aber mindestens noch befristet aufbewahrt werden müssen.  2 Registratur und Altregistratur können gemeinsam verwaltet werden.
			(
			3
			)
		 1 Im Archiv wird kirchliches Archivgut im Sinne von § 2 Archivgesetz aufbewahrt.  2 Das Archiv kann auch die Aufgaben von Altregistraturen seines Zuständigkeitsbereiches wahrnehmen, soweit entsprechende Kapazitäten vorhanden sind.  3 Kirchliche Unterlagen, die in das Archiv überführt werden, sind in Abgabelisten zu verzeichnen.
#§ 3
Aufbewahrung
			(
			1
			)
		 1 Die kirchlichen Unterlagen sind geordnet aufzubewahren.  2 Die Ordnung erfolgt für die Registratur und die Altregistratur nach dem jeweils geltenden Aktenplan und für die Archive nach den archivischen Ordnungs- und Verzeichnungsgrundsätzen.  3 Im Übrigen gelten die Vorschriften über die Verwahrung von Archivgut entsprechend.
			(
			2
			)
		 1 Kirchliche Unterlagen sind entsprechend der im geltenden Aufbewahrungs- und Kassationsplan festgelegten Fristen aufzubewahren.  2 Der Aufbewahrungs- und Kassationsplan ist Bestandteil dieser Ordnung; er wird durch die Kirchenkanzlei erlassen.  3 Unterlagen, die im Aufbewahrungs- und Kassationsplan nicht genannt sind, müssen vorerst aufbewahrt werden, bis das Evangelische Zentralarchiv in Berlin eine Bewertung vorgenommen oder die Zustimmung zur Vernichtung erteilt hat.
			(
			3
			)
		 1 In Zweifelsfällen entscheidet das Evangelische Zentralarchiv in Berlin oder von ihm beauftragte Personen über die Aufbewahrung.  2 Vor dieser Entscheidung dürfen Unterlagen von einer anbietungspflichtigen Stelle ohne Zustimmung des Evangelischen Zentralarchivs in Berlin nicht vernichtet werden.
			(
			4
			)
		Nach dem Ablauf der Aufbewahrungsfrist sind die Unterlagen in das zuständige Archiv zu übernehmen oder gemäß dem Aufbewahrungs- und Kassationsplan zu vernichten (kassieren).
#§ 4
Kassation
			(
			1
			)
		Kirchliche Unterlagen, die kein kirchliches Archivgut darstellen, sollen in regelmäßigen zeitlichen Abständen nach dem geltenden Aufbewahrungs- und Kassationsplan kassiert werden.
			(
			2
			)
		 1 Die Entscheidung für die Aufbewahrung, Kassation oder Archivierung soll nicht für einzelne Schriftstücke getroffen werden, sondern für die als Mappen, Hefter, Ordner etc. angelegten Akteneinheiten.  2 Mehrfachausfertigungen und Kopien, die mit dem Original identisch sind, können kassiert werden, sofern an ihnen kein gesonderter Bedarf besteht.
			(
			3
			)
		Unterlagen, die nur der Vorbereitung von zusammenfassenden Darstellungen dienen und deren Inhalt vollständig in diesen enthalten ist, können kassiert werden.
			(
			4
			)
		 1 In einem Kassationsprotokoll ist festzuhalten, welche kirchlichen Unterlagen in welchem Umfang und auf welche Weise vernichtet worden sind.  2 Ein Muster des Kassationsprotokolls ist Bestandteil dieser Ordnung.  3 Je eine Ausfertigung ist auf Dauer im kirchlichen Archiv und bei der kirchlichen Stelle aufzubewahren.
			(
			5
			)
		Kirchliche Unterlagen aus der Zeit vor 1950 dürfen stets nur mit Genehmigung des Evangelischen Zentralarchivs in Berlin kassiert werden.
			(
			6
			)
		Das Evangelische Zentralarchiv in Berlin kann die Vernichtung von Unterlagen einer anbietungspflichtigen landeskirchlichen Stelle im Sinne des Archivgesetzes auch dieser Stelle übertragen.
#§ 5
Schutzbestimmungen
			(
			1
			)
		 1 Kirchliche Unterlagen, die entbehrlich oder wertlos geworden sind, müssen so vernichtet werden, dass eine missbräuchliche Nutzung ausgeschlossen ist.  2 Bei der Vernichtung durch Dritte muss dies durch schriftliche Vereinbarung sichergestellt sein.  3 Ein Muster des zu verwendenden Vertrages ist Bestandteil dieser Ordnung.
			(
			2
			)
		Die Unterlagen sind bis zum Zeitpunkt der Vernichtung vor dem Zugriff Dritter zu sichern.
			(
			3
			)
		Vorhandene Sperrvermerke und Sperrfristen sind zu beachten.
			(
			4
			)
		Nicht mehr benötigte Daten, die mittels der elektronischen Datenverarbeitung gespeichert wurden, sind auf sämtlichen Datenträgern zu löschen.
#§ 6
Inkrafttreten
			(
			1
			)
		 1 Diese Aufbewahrungs- und Kassationsordnung tritt für die Evangelischen Kirche der Union am 1. Oktober 2001 in Kraft.  2 Die Kirchenkanzlei wird ermächtigt, Verwaltungsvorschriften zur Durchführung dieser Verordnung zu erlassen.
			(
			2
			)
		Die Aufbewahrungs- und Kassationsordnung für das Kirchliche Archivzentrum Berlin und die erforderlichen Verwaltungsvorschriften erlässt der Kooperationsrat.