.

Satzung des Evangelischen Predigerseminars Wittenberg

Vom 8. November 2011

(ABl. EKD S. 353)

zuletzt geändert am 5. Dezember 2019 (ABl. EKD 2020 S. 200)

Änderungstabelle
Lfd.
Nr.
Änderndes
Gesetz
Datum
Fundstelle
ABl. EKD
Geänderte
Paragrafen
1
Beschluss
8.12.2016
§ 2 Abs. 2
§ 3 Abs. 3 S. 2
§ 4 Abs. 1 Nr. 4 u. 5
§ 5 Abs. 1
§ 6 Abs. 1 S. 2
§ 6 Abs. 2
§ 6 Abs. 4 S. 2
§ 6 Abs. 5 - 7
§ 6a
§ 7 Abs. 1
§ 7 Abs. 2 S. 3
§ 8
§ 9
2
Beschluss
7.9.2017
§ 3 Abs. 2 S. 2
§ 6 Abs. 1 S. 3
§ 9
3
Beschluss
5.12.2019
§ 3 Abs. 2 S. 4
####

Präambel

In dem 1816 gegründeten Evangelischen Predigerseminar Wittenberg führen unter Trägerschaft der Union Evangelischer Kirchen in der Evangelischen Kirche in Deutschland (UEK) die an einer Ausbildungsvereinbarung beteiligten Gliedkirchen der EKD sowie die EKU-Stiftung mit Sitz in Wittenberg die Tradition der Ausbildung zum Dienst an Wort und Sakrament am Ursprungsort der Reformation fort.
Dabei nutzen sie die besonderen Chancen der Ausbildung junger Theologinnen und Theologen und Gemeindepädagoginnen und -pädagogen an den Stätten der Reformation und halten das theologische Erbe von Martin Luther, Philipp Melanchthon und Johannes Bugenhagen am Ort ihres Wirkens im ökumenischen Horizont lebendig.
#

§ 1
Grundlage

Das Evangelische Predigerseminar Wittenberg ist eine unselbständige Einrichtung der Union Evangelischer Kirchen in der Evangelischen Kirche in Deutschland (UEK).
#

§ 2
Aufgaben des Predigerseminars

(1) Das Evangelische Predigerseminar Wittenberg dient der Ausbildung von Vikarinnen und Vikaren der Landeskirchen, die sich im Rahmen einer Ausbildungsvereinbarung zur gemeinsamen Gestaltung und Durchführung der Ausbildung im Predigerseminar verpflichten1#.
(2) Es nimmt gemeinsam mit der EKD die Verantwortung für die Nutzung des Schlosskirchenensembles und der Schlosskirche als Kirche des Seminars und Gottesdienststätte der Schlosskirchengemeinde wahr und ist mit anderen Einrichtungen Träger der reformationsgeschichtlichen Forschungsbibliothek, zu der die Bibliothek des Predigerseminars gehört.
#

§ 3
Kuratorium

(1) 1Für das Evangelische Predigerseminar Wittenberg wird ein Kuratorium gebildet, das seine Aufgaben nach Maßgabe dieser Satzung wahrnimmt. 2Das Kuratorium besteht aus:
  1. der Landesbischöfin oder dem Landesbischof der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland als Vorsitzende oder Vorsitzender,
  2. je einem Mitglied für jede der beteiligten Landeskirchen, das von der jeweiligen Kirchenleitung entsandt wird; von diesen Mitgliedern ist ein Mitglied für die Stellvertretung im Vorsitz vom Kuratorium zu wählen,
  3. einem Mitglied, das vom Vorstand der EKU-Stiftung aus seiner Mitte bestimmt wird,
  4. einem Mitglied, das vom Präsidium der UEK bestimmt wird.
(2) 1Die Mitglieder gemäß Absatz 1 Nr. 2 bis 4 werden für die Dauer von sechs Jahren entsandt oder bestimmt. 2Für sie kann durch die entsendenden Stellen eine Stellvertretung vorgesehen werden. 3Der oder die Vorsitzende gehört dem Kuratorium für die Dauer ihres oder seines Dienstes an. 4Nimmt der oder die Vorsitzende den Vorsitz im Kuratorium in begründeten Fällen dauerhaft nicht wahr, so ist, unbeschadet von § 5 Absatz 2 Satz 1, eine Rotation für den Vorsitz der Sitzungen des Kuratoriums für in der Regel zwei Jahre durch die Leitende Geistliche oder den Leitenden Geistlichen einer der ausbildenden Kirchen möglich.
(3) 1An den Sitzungen des Kuratoriums nehmen mit beratender Stimme teil:
  1. die Direktorin oder der Direktor des Predigerseminars,
  2. die zuständige Referentin oder der zuständige Referent des Amtes der UEK,
  3. die Ausbildungsdezernentinnen und Ausbildungsdezernenten der an der Ausbildungsvereinbarung beteiligten Landeskirchen, sofern sie nicht gemäß Absatz 1 Nr. 2 entsandte Mitglieder sind.
  4. die Ausbildungsreferentin oder der Ausbildungsreferent der EKD.
2Ein weiterer Vertreter der EKD kann mit beratender Stimme an den Sitzungen des Kuratoriums teilnehmen, soweit diese Angelegenheiten nach § 2 Absatz 2 betreffen.
(4) 1Das Kuratorium tritt auf Einladung seiner oder seines Vorsitzenden oder bei deren oder dessen Verhinderung des Mitglieds, das die Stellvertretung im Vorsitz hat, nach Bedarf, mindestens jedoch jährlich, in der Regel in Lutherstadt Wittenberg zusammen. 2Es muss einberufen werden, wenn mindestens drei seiner Mitglieder dies unter Angabe der Beratungsgegenstände beantragen.
(5) 1Das Kuratorium ist beschlussfähig, wenn außer der oder dem Vorsitzenden oder dem Mitglied, das die Stellvertretung im Vorsitz hat, mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. 2Es entscheidet mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder, bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag. 3Beschlüsse des Kuratoriums, die Bekenntnis oder Recht einer der an der Ausbildungsvereinbarung beteiligten Landeskirchen nach deren Auffassung betreffen, kommen gegen deren Stimme nicht zustande.
#

§ 4
Aufgaben des Kuratoriums

(1) Die Aufgaben des Kuratoriums bestehen in:
  1. der Entwicklung, der verbindlichen Festlegung und der Aufsicht über die Erfüllung der Rahmenausbildungsordnung für das Predigerseminar im Zusammenwirken mit den beteiligten Landeskirchen sowie in der Beratung und Begleitung der Studienarbeit im Predigerseminar,
  2. der Vorlage eines Berufungsvorschlags für die Stellen der Direktorin oder des Direktors und der hauptamtlichen Lehrkräfte, wobei die beteiligten Landeskirchen angemessen zu berücksichtigen sind; es führt die Fachaufsicht über die Direktorin oder den Direktor,
  3. der Förderung des persönlichen Kontaktes zwischen den Leitungen der beteiligten Landeskirchen und der jeweiligen Gemeinschaft der Vikarinnen und Vikare sowie des Zusammenwirkens mit den regionalen Studienleitern in der erweiterten Studienleiterkonferenz,
  4. der Mitwirkung an der Aufsicht über die reformationsgeschichtliche Forschungsbibliothek,
  5. der Vorbereitung der Feststellung des Haushaltsplanes und der Vorbereitung der Abnahme der Jahresrechnung, jeweils im Einvernehmen mit der EKD.
(2) 1Das Kuratorium gibt sich und seinem Geschäftsführenden Ausschuss eine gemeinsame Geschäftsordnung. 2Es bestellt eine Schriftführerin oder einen Schriftführer.
#

§ 5
Geschäftsführender Ausschuss

(1) 1Das Kuratorium bildet aus seiner Mitte einen Geschäftsführenden Ausschuss. 2Er nimmt die Aufgaben des Kuratoriums wahr, sofern dies nicht tagt. 3Ein Vertreter der EKD kann an den Sitzungen des Geschäftsführenden Ausschusses mit beratender Stimme teilnehmen, soweit diese Angelegenheiten nach § 2 Absatz 2 betreffen.
(2) 1Das Mitglied, das die Stellvertretung im Vorsitz des Kuratoriums hat, ist zugleich Vorsitzende oder Vorsitzender des Geschäftsführenden Ausschusses. 2Die Höchstzahl von fünf stimmberechtigten Mitgliedern soll nicht überschritten werden. 3Die Direktorin oder der Direktor des Predigerseminars Wittenberg nimmt an den Sitzungen des Geschäftsführenden Ausschusses teil. 4Der Geschäftsführende Ausschuss tagt in der Regel zweimal im Jahr, darüber hinaus nach Bedarf. 5Zugunsten von Kuratoriumssitzungen kann auf Sitzungen des Geschäftsführenden Ausschusses verzichtet werden.
(3) Das Kuratorium kann weitere Ausschüsse bilden und sachverständige Personen, insbesondere auch Vertreter von Theologischen Fakultäten, beratend hinzuziehen.
(4) § 3 Absätze 4 und 5 gelten entsprechend.
#

§ 6
Direktorin/Direktor

(1) 1Die Direktorin oder der Direktor leitet das Evangelische Predigerseminar Wittenberg. 2Sie oder er wird durch das Präsidium der UEK berufen, vertritt das Predigerseminar für die UEK im Rechtsverkehr und vertritt das Predigerseminar im Verwaltungsrat des EKD-Anteils am Schlosskirchenensemble. 3Im Verhinderungsfall wird die Direktorin oder der Direktor durch die dienstälteste Dozentin oder den dienstältesten Dozenten vertreten.
(2) 1Gemeinsam mit den anderen Studienleiterinnen und Studienleitern, die durch das Präsidium berufen werden, trägt die Direktorin oder der Direktor die Verantwortung für die Studienarbeit und das Gemeinschaftsleben im Predigerseminar. 2Gemeinsam mit der Kustodin oder dem Kustos, die oder der von dem Verwaltungsrat des EKD-Anteils am Schlosskirchenensemble bestellt wird, trägt die Direktorin oder der Direktor die Verantwortung für die Verwaltung des Predigerseminars und des Schlosskirchenensembles.
(3) 1Die Direktorin oder der Direktor und die anderen Studienleiterinnen und Studienleiter üben zugleich seelsorgerliche Aufgaben für die Vikarinnen und Vikare aus. 2Sie halten Verbindung mit den ehemaligen Absolventinnen und Absolventen des Predigerseminars.
(4) 1Der Direktorin oder dem Direktor obliegt die Auswahl der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter unbeschadet des § 4 Absatz 1 Ziff. 2. 2Sie oder er übt die Dienst- und Fachaufsicht über die anderen Studienleiterinnen und Studienleiter und die übrigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, einschließlich der Kustodin oder dem Kustos, aus. 3Die Dienstaufsicht über die Direktorin oder den Direktor übt das Amt der UEK aus.
(5) 1Die Direktorin oder der Direktor stellt den Haushaltsplan für das Predigerseminar gemeinsam mit der Kustodin oder dem Kustos auf. 2Ihr oder ihm obliegt die ordnungsgemäße Geschäftsund Wirtschaftsführung im Predigerseminar gemeinsam mit der Kustodin oder dem Kustos. 3Maßnahmen der Instandhaltung und Instandsetzung, die gemäß den zwischen der EKD und der UEK geschlossenen Vereinbarungen die EKD verpflichten, sind in Abstimmung mit der EKD zu planen und durchzuführen. 4Verträge, die das Predigerseminar mit mehr als 10.000,- Euro verpflichten, sowie Darlehens- und Kreditverträge bedürfen der Genehmigung des Amtes der UEK, Verträge, die das Predigerseminar mit mehr als 50.000,- Euro verpflichten, bedürfen der Genehmigung des Präsidiums der UEK.
(6) 1Die Direktorin oder der Direktor berichtet dem Kuratorium und dem Geschäftsführenden Ausschuss in ihren Sitzungen über die Arbeit im Predigerseminar. 2Daneben können auch die übrigen Studienleiterinnen und Studienleiter und andere eigenverantwortliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter um Berichte über ihre spezielle Arbeit (z.B. Bibliothek, Schlosskirche) gebeten werden. 3Die Direktorin oder der Direktor legt in Abstimmung mit der oder dem Vorsitzenden fest, auf welche Weise Vertreterinnen oder Vertreter der laufenden Kurse im Kuratorium und im Geschäftsführenden Ausschuss berichten können.
#

§ 6a
Kustodin/Kustos

Der Kustodin oder dem Kustos obliegen die Verwaltung und die laufenden Geschäfte des EKD-Anteils am Schlosskirchenensemble.
#

§ 7
Finanzen und Haushalt

(1) Die Finanzierung des Evangelischen Predigerseminars Wittenberg und des Schlosskirchenensembles erfolgt auf der Grundlage von Finanzvereinbarungen zwischen den beteiligten Landeskirchen, der EKU-Stiftung, der UEK und der EKD.
(2) 1Das Präsidium der UEK beschließt den Haushaltsplan des Predigerseminars. 2Die Entlastung der Jahresrechnung erteilt die Vollkonferenz.
#

§ 8
Änderung der Satzung

Änderungen dieser Satzung bedürfen der vorherigen Herstellung des Einvernehmens mit den beteiligten Landeskirchen, der EKU-Stiftung und der EKD.
#

§ 9
Inkrafttreten

Diese Satzung ist seit dem 1. Dezember 2011 in Kraft. Die letzte Änderung erfolgte mit Beschluss des Präsidiums vom 7. September 2017 mit Wirkung zum 1. Dezember 2017.

#
1 ↑ Vikarinnen und Vikare im Sinne dieser Satzung sind die in den Vorbereitungsdienst aufgenommenen Theologinnen und Theologen und Gemeindepädagoginnen und -pädagogen.
wbv Kommunikation: Kirchenverwaltung LAW|PUBLISHER